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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

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Stein.

erst  dann  verstehen,  wenn  ich  sie  als  organische  Thatsachen
in  ihrer  Causalität  untersuche  und  ihre  bestimmte  Gestalt  als
das  Ergebniss  einer  Mehrheit  von  Factoren  betrachte,  deren
Zusammenwirken  jene  erzeugt  haben.  Oder  wie  wir  nunmehr
glauben  sagen  zu  dürfen,  das  wahre  Yerständniss  des  staatlichen ­
  und  rechtlichen  Lebens  der  menschlichen  Gemeinschaft
kann  uns  niemals  weder  die  Rechts-  und  Staatslehre  für  sich,
noch  auch  die  Rechts-  und  Staatsphilosophie  geben,  sondern
nur  die  Staatswissenschaft.
Und  jetzt  erst  scheint  es  einen  ganz  bestimmten  Sinn  zu
gewinnen,  wenn  wir  von  der  Stellung  der  Griechen  innerhalb
jener  gewaltigen  Arbeit  des  menschlichen  Geistes  reden,  die
wir  in  diesem  Sinne  die  eigentliche  Staats  Wissenschaft  genannt
haben.  Denn  es  ist  keinem  Zweifel  unterworfen,  dass  wir  erst
den  Griechen  die  Anfänge  einer,  zugleich  mit  der  Geschichte
innig  verwobenen  Staats-  und  Völkerkunde  verdanken.  Eben
so  gewiss  steht  es  uns  allen  fest,  dass  wir  im  griechischen
Geiste  die  Elemente  aller  eigentlichen  Philosophie  des  Rechts
und  des  Staats  zu  finden  haben.  Wenig  Werth  würde  unsere
Arbeit  haben,  wollte  sie  das  hundertmal  Bewiesene  und  im
Grunde  nie  Bezweifelte  noch  einmal  beweisen.  Wohl  aber  hat
es,  wie  wir  im  Hinblick  auf  das  oben  Gesagte  zu  glauben
berechtigt  sind,  einen  Sinn,  wenn  wir  nunmehr  sagen,  dass
die  Griechen  auch  die  grossen  Grundlagen  desjenigen  gegeben
haben,  was  wir  jetzt  im  wesentlichen  Unterschied  von  jenen  die
eigentliche  Staatswissenschaft  nennen.  Denn  das  ist  nunmehr
das  Zeichen  und  der  wahre  Inhalt  eben  dieser  Staatswissenschaft, ­
  dass  sie  das  bürgerliche  und  das  öffentliche  Recht  des
Staats  nie  als  blosse  Thatsache  auffasst,  etwa  wie  unsere
Behandlung  des  heutigen  römischen  Rechts,  sondern  dass  sie
vielmehr  jeden  im  bürgerlichen  wie  im  öffentlichen  Rechte
gegebenen  Zustand,  jede  Verschiedenheit  desselben,  kurz  jede
einzelne  bestimmte  Rechtsordnung  der  menschlichen  Gemeinschaft ­
  als  die  Consequenz  der  Factoren  erkennt,  welche  dieselbe ­
  vermöge  ihrer  eigenen  Natur  gebildet  haben.  Und  dies
höchste  Princip  aller  Wissenschaft  des  Gesammtlebens,  diese
unerschöpfliche  Fundgrube  für  das  wahre  Verständniss  der
öffentlichen  Gewalten,  welche  uns  umgeben  und  beherrschen,
diese  wahrhaft  unendliche  Aufgabe  menschlichen  Erkennens
            
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