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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  ürkundenwesen.  III.

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abgedruckten  Inschrift  erklärend  bemerkt:  ,Das  Interesse  des
Beschlusses  liegt  in  dem  von  dem  gewöhnlichen  Geschäftsgang
abweichenden  Verfahren.  Während  nämlich  in  der  Regel  Anträge ­
  an  das  Volk  vom  Rathe  aus  gelangten,  war  im  vorliegenden ­
  Fall  ein  Volksbeschluss  dem  Rathsbeschlusse  vorausgegangen,
  welcher  letztere  aber  dann  nichtsdestoweniger  an  das
Volk  zu  erneuter  Beschlussfassung  zurückgelangte.  Politische
Gründe  sind  dabei  nicht  vorauszusetzen,  da  einerseits  die
Zusammensetzung  des  Rathes  in  der  betreffenden  Zeit  einen
Conflict  der  beiden  Gewalten  nicht  wahrscheinlich  macht,  und
andererseits  der  Gegenstand  nicht  der  Art  gewesen  zu  sein
scheint,  um  eine  aussergewöhnliche  Pression  der  Volksversammlung ­
  auf  den  Rath  zumotiviren;  der  Verlauf  der  Debatte
in  der  ersteren  konnte  an  und  für  sich  ohne  tiefere  Beweggründe ­
  zu  einem  derartigen  anticipirten  Beschlüsse  führen 4 .
Köhler  kam  es  nicht  darauf  an  diesen  Vorgang  erschöpfend
zu  behandeln  und  er  begnügte  sich  dort,  einige  der  Erklärung
der  behandelten  Inschrift  dienende  Analoga  beizubringen,  indem
er  nur  auf  den  Beschluss  aus  Ol.  110,  4  bei  Rang.  2277  (=  ’E<p.
apy.  1303  und  Beule  l’Acropole  II  p.  340),  jetzt  CIA.  II  nr.  126,
ferner  Rang.  545  (—  ’Ecp.  dp-/.  1452),  jetzt  CIA.  II  nr.  75,
endlich  auf  Rang.  463  (=  ’Ecp.  dp/.  1406  und  1997),  jetzt  CIA.
II  nr.  98,  welchen  Volksbeschlüssen  die  in  einer  früheren  Ekklesie
  erfolgte  Decretirung  eines  7tpoßouXeop,a  zu  Grunde  liegt,
verweist.  Die  inschriftlichen  Belege  sind  aber  weit  zahlreicher
als  es  danach  leicht  scheinen  könnte.  Obwohl  dieselben  nicht  gleichartig ­
  sind,  sondern  unter  verschiedenen  Gesichtspunkten  ihre  Erklärung ­
  finden  müssen,  glaubte  ich  sie  doch  und  zwar  alle,  auch
jene  Reste,  welche  überhaupt  nur  so  gedeutet  werden  könnten,
selbst  die  voreuklidischen  Inschriften  nicht  ausgeschlossen,
hier  zusammenstellen  zu  sollen,  indem  die  Aneinanderreihung
nach  der  Abfolge  der  Inschriften  im  Corpus  geschieht.
1)  CIA.  I  nr.  22 1  Frg.  de,  den  Beschluss  über  die  Ordnung
der  Verfassung  Milets  enthaltend  :
Z.  12  [iocp]epSG0[ai  s]q  xbv  orjp.ov  mo  xo  --Es
  ist  nicht  mit  Sicherheit  zu  entnehmen  ob  der  genannte
Demos  der  von  Milet  oder  der  athenische  ist;  mir  scheint
aber  letzteres  wahrscheinlich.
            
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