Studien über attisches Staatsrecht und ürkundenwesen. III.
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abgedruckten Inschrift erklärend bemerkt: ,Das Interesse des
Beschlusses liegt in dem von dem gewöhnlichen Geschäftsgang
abweichenden Verfahren. Während nämlich in der Regel Anträge
an das Volk vom Rathe aus gelangten, war im vorliegenden
Fall ein Volksbeschluss dem Rathsbeschlusse vorausgegangen,
welcher letztere aber dann nichtsdestoweniger an das
Volk zu erneuter Beschlussfassung zurückgelangte. Politische
Gründe sind dabei nicht vorauszusetzen, da einerseits die
Zusammensetzung des Rathes in der betreffenden Zeit einen
Conflict der beiden Gewalten nicht wahrscheinlich macht, und
andererseits der Gegenstand nicht der Art gewesen zu sein
scheint, um eine aussergewöhnliche Pression der Volksversammlung
auf den Rath zumotiviren; der Verlauf der Debatte
in der ersteren konnte an und für sich ohne tiefere Beweggründe
zu einem derartigen anticipirten Beschlüsse führen 4 .
Köhler kam es nicht darauf an diesen Vorgang erschöpfend
zu behandeln und er begnügte sich dort, einige der Erklärung
der behandelten Inschrift dienende Analoga beizubringen, indem
er nur auf den Beschluss aus Ol. 110, 4 bei Rang. 2277 (= ’E<p.
apy. 1303 und Beule l’Acropole II p. 340), jetzt CIA. II nr. 126,
ferner Rang. 545 (— ’Ecp. dp-/. 1452), jetzt CIA. II nr. 75,
endlich auf Rang. 463 (= ’Ecp. dp/. 1406 und 1997), jetzt CIA.
II nr. 98, welchen Volksbeschlüssen die in einer früheren Ekklesie
erfolgte Decretirung eines 7tpoßouXeop,a zu Grunde liegt,
verweist. Die inschriftlichen Belege sind aber weit zahlreicher
als es danach leicht scheinen könnte. Obwohl dieselben nicht gleichartig
sind, sondern unter verschiedenen Gesichtspunkten ihre Erklärung
finden müssen, glaubte ich sie doch und zwar alle, auch
jene Reste, welche überhaupt nur so gedeutet werden könnten,
selbst die voreuklidischen Inschriften nicht ausgeschlossen,
hier zusammenstellen zu sollen, indem die Aneinanderreihung
nach der Abfolge der Inschriften im Corpus geschieht.
1) CIA. I nr. 22 1 Frg. de, den Beschluss über die Ordnung
der Verfassung Milets enthaltend :
Z. 12 [iocp]epSG0[ai s]q xbv orjp.ov mo xo --Es
ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen ob der genannte
Demos der von Milet oder der athenische ist; mir scheint
aber letzteres wahrscheinlich.