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II ar tel.
als das zu ISoi;s irj ßouXrj tretende "/.st: tü o^p.to in den Präscripten
der Decrete verräth etwas von der Ingerenz des Demos. Nach der
anderen Erklärung hat das Volk mitzusprechen, ob die bezüglichen
Anträge eingebracht und auf die Tagesordnung einer
bestimmten Ekklesie gesetzt werden sollen oder nicht, und gelangt
durch diese erste Lesung zur vollen Kenntniss des Gegenstandes
und seiner Motivirung; indem es eine Yorabstimmung
(-poystpotovi'a) vollzieht, erhebt es den Antrag des Rathes auf
Einbringung zum Beschluss, während die Entscheidung über
das Meritorische einer weiteren Verhandlung und Abstimmung
Vorbehalten bleibt.
Die erstere Auffassung ist, soweit ich sehe, die herrschende.
Zu der anderen glaube ich in den Demosthenischen Studien II
S. 413 ff. [51 ff.] den Weg gebahnt zu haben, indem ich für eine
Reihe parlamentarischer Verhandlungen diese beiden Stadien der
ersten Lesung und Schlussverhandlung und für das erste den
terminus technicus itpqgjjetpoTOvi'a nach wies. Ausdrücklich bezeichnet
unsere Ueberlieferüng beim Ostrakismus jene auf einen bestimmten
Termin fixirte Verhandlung mit diesem Namen, bei welcher
die Vorfrage gestellt wurde, ob in diesem Jahre das Scherbengericht
abgehalten werden solle oder nicht, oder in welcher,
wenn die politische Lage dies erheischte, wohl auch der Rath
einen Antrag auf Abhaltung stellen konnte. Wir erkannten den
Vorgang dort, wo die Ekklesie richterliche Functionen ausübte,
indem der Rath zu diesem Zwecke nicht eine Ekklesie berufen
und vor diese ohne Weiteres mit Klage und Strafantrag
treten durfte, sondern wo mit dem Volke vorerst zu vereinbaren
war, ob und in welcher Versammlung eine solche Verhandlung
stattzufinden habe. Es gelang ferner aus Demosthenes ein
Zeugniss dafür beizubringen, dass die Hauptverhandlung über
den Frieden und das Biindniss mit Philipp vom Jahre 346 v. Cli.,
bei welcher die makedonischen Gesandten eingeführt wurden,
durch einen in einer früheren Ekklesie gefassten Beschluss vorbereitet
und eingeleitet wurde, und in Bezug auf einen Ispa
•/.cd osia betreffenden Antrag Protokolle der beiden ekklesiastischen
Verhandlungen nachzuweisen. Dass wir es dabei nicht
mit einer exceptionellen Procedur, sondern mit einem auf einer
allgemeinen Bestimmung der Geschäftsordnung beruhenden Verfahren
zu thun haben, deutete ich bei jener Gelegenheit bereits