Hartei. Studien über attisches Staatsrecht and Urtundenwesen.
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Studien über attisches Staatsrecht und
Urkunden wesen.
III.
Von
Wilhelm Härtel,
wirkt. Mitgliede der k. Akademie der Wissenschaften.
Wir haben aus der Untersuchung der probuleumatischen
Formel und ihrer Varianten (Sitzuugsber. XCI S. 183 ff.) mancherlei
über parlamentarischen Usus erfahren, aber nichts was
uns in der Erkenntniss des Unterschiedes probuleumatischer
Decrete und Volksdecrete mehr als die verschiedene Sanctionirungsclausel
förderte; denn die doppelte Möglichkeit der Bedeutung,
welche man der Formel und in dieser vor allem den
Worten ei? rrjv itpdwYjv sy.x.A7]a(av oder ev r?) xponf) ey.y.hyjcha geben
kann, wird durch keine der mitgetheilten Varianten unzweideutig
entschieden; man kann annehmen — und das ist die allgemein
getheilte Ansicht —, dass der mit eJ/tjcficOat ty; ßouXjj eingeleitete
Antrag ganz und wörtlich, wie er mitgetheilt wird, im Rath gestellt
und ohne jede Veränderung, nachdem er hier angenommen worden
war, in der Ekklesie wiederholt worden ist, um sofort ein endgültiges
Votum des Demos zu provociren, dass also die ,nächste
Ekklesie' von der Rathssitzung, in welcher der Antrag eingebracht
worden war, zu rechnen ist, oder aber, dass die bezüglichen Anträge
im Rathe mit Rücksicht auf die Vorlage in der Ekklesie
stilisirt worden sind und der Demos über sie in allen ihren
Theilen abgestimmt habe, so dass also die nächste Ekklesie
von jener aus, in welcher die Anträge eingebracht wurden, zu
zählen wäre. Aus jeder der beiden Erklärungen ergeben sich
staatsrechtliche Consequenzen einschneidender Art. Nach der
ersteren ist die Bule competent ohne vorhergehende Befragung
des Demos jeden Antrag fertig einzubringen, die Ekklesie aber
kann das Meritorische. annehmen, verwerfen, amendiren; nichts