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Maassen.
In beiden folgt nun noch (im Cod. XXX. von andrer
Hand geschrieben) das Capitulare Lothar’s I. vom Jahr 846. 1
1 Sitzungsberichte Bd. 46 S. 68 fg. und Bd. 49 S. 310. Ich erlaube mir
hier eine Bemerkung zu machen, zu der ich früher keine passende Gelegenheit
gefunden habe. Reifferscheid hat in seinen Mittheilungen über
die Bibliotheken Piemont’s (Sitzungsberichte Bd. 68 S. 471 fg.) auch den
Cod. XXX. des Domcapitels von Novara beschrieben (a. a. O. S. 613 fg.).
Er hat bei dieser Gelegenheit von dem Capitulare Lothar’s die Ueberschrift,
die acht ersten Worte des I. und die fünf letzten Worte des
XIII. (letzten) Capitels und das dem Capitulare angehängte Namenverzeichniss
mitgetheilt. Dies war für Reifferscheid’s Zweck vollkommen
ausreichend. Dem verstorbenen Bluhme lag ausser meiner Edition des
Capitulare in Bd. 46 (1864) und dem Nachtrag in Bd. 49 (1865) nur
noch Reifferscheid’s Beschreibung des Cod. XXX. in Bd. 68 der Sitzungsberichte
(1871) vor. Bluhme hat mit diesen Hülfsmitteln eine neue Ausgabe
in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 11 (1873) S. 257 fg.
veranstaltet. Was zunächst den Text des Capitulare betrifft, so ist Bluhme’s
Ausgabe kaum eine verbesserte. Bluhme macht mir zum Vorwurf, dass
ich u in v, uu in w verwandelte, ,grosse Anfangsbuchstaben bei persönlichen
oder Gentilnamen, bei Localitäten und sogar (!) bei den davon
abgeleiteten Adjeetiven* setzte, die Zeilenabschnitte nicht anzeigte u. s. w.
Bluhme hat daher überall n statt v, uu statt w und durchgehends, wo in
meiner Ausgabe die Namen mit grossen Anfangsbuchstaben Vorkommen,
kleine gesetzt (z. B. chriati, popiam, sarracenorum, roma u. s. w.), ein
Vergnügen, das sich natürlich jeder, ohne dass er Bluhme’s Hülfe dazu
nöthig hätte, an seinem Schreibtisch machen kann. Uebrigens würde
ich, aufrichtig gesagt, es nicht der Mühe werth halten darüber ein
Wort zu verlieren. Aber Bluhme hat es bei diesen unschuldigen Veränderungen
nicht bewenden lassen; er hat seine Ausgabe auch von
Verstössen nicht frei erhalten, von denen einige schon gröberer Art sind,
wie z. B. hlothari statt hlotharii in der Ueberschrift, suscipiant statt
accipiant in XI und existet statt existat in XII. In einer Ausgabe, welche
mit der Prätention auftritt es besser als andre zu machen, dürften
solche Versehen nicht passiren. Was nun weiter das Namenverzeichniss
betrifft, so hat Reifferscheid dieselben vier Columnen gemacht, wie sie
im Cod. XXX. Vorkommen. Ich habe so viele Absätze gemacht, als
Rubriken sind, und die Namen in Blattzeilen je unter die betreffende
Rubrik (z. B. Haec sunt nomina eorum, qui in Italia beneficia habent)
gesetzt. Da darüber, zu welcher Rubrik je die einzelnen Namen gehören,
kein Zweifel sein kann, so war dies vollkommen erlaubt. Hätte ich
übrigens im Jahr 1864, wie jetzt, eine genau die Figur des Verzeichnisses
in der älteren der beiden Handschriften repräsentirende Copie
gehabt — vollkommen genau giebt sie auch Reifferscheid’s Abdruck nicht
wieder —, so würde ich sie vielleicht dem Druck zu Grunde gelegt
haben, so wenig im Wesen auch damit gewonnen wäre. Bluhme hat