604
Maassen.
Der Text des vierten Capitels ist sehr corrumpirt. Zu
erkennen ist so viel, dass einzelne die über sie verhängte Strafe
mindestens partiell vereitelten, indem sie Priester zwangen die
Messe in ihrer Gegenwart zu lesen. Dem sucht die Synode
abzuhelfen. Es wird daran die allgemeine Vorschrift geknüpft,
dass jeder, der sich einen Priester halten wolle, dies nur mit
Genehmigung des Bischofs thun solle.
II.
Diese Synode findet sich in den beiden Handschriften
XXX und XV des Domcapitels zu Novara, von denen die
erstere dem 10.—11., die andre dem 12. Jahrhundert angehört.
Ich habe den Inhalt dieser Plandschriften in meiner Bibliotheca
juris canonici manuscripta angegeben. 1 Die jüngere steht, wenn
sie nicht bis zu dem Capitulare Lothar’s (s. u.) eine Copie
(eines Theils) der älteren ist, doch jedenfalls in einem sehr
nahen Verwandtschaftsverhältniss zu dieser. Die Synode von
Mäcon folgt in beiden Handschriften auf die Synode von
Valence vom Jahr 855, der hier, mit Ausnahme des Fragments
der Unterschriften, dieselben Stücke angehängt sind wie in
den gedruckten ■ Conciliensammlungen. 2 Nach dem vierten
Capitel der Synode von Mäcon folgt noch einmal das neunte
C'apitel der Synode von Valence, welches aber hier mit VIII
bezeichnet wird. Es scheint, dass der Schreiber dieses Capitel,
wie es äusserlich als zur Synode von Mäcon gehörig sich
präsentirt, so auch in der That dieser zuschrieb. Es findet sich
nämlich nach dem vierten (und letzten) Capitel der genannten
Synode die Bemerkung: Hic desunt ca/p. tria. An das letzte
Wort des neunten (VIII.) Capitels der Synode von Valence
schliesst sich ohne Absatz Folgendes: Ut autem dotes secundum
canonicam auctoritcitem singulis ecclesiis perpetuo maneant nec de
potesfat.e episcoporum a laicis ullo modo praesumantur. Auf
1 Sitzungsberichte Bd. 53 S. 387, 391.
2 Nämlich Imperator Constantinus Augustus Ablavio praefato (sic) praetorio.
Religionis est — sententia deciderit (ein Fragment der ersten unter den
sogenannten Sirmond’schen Constitutionen). Und Cap. legis Gondorade.
Omnes omnino cause, que infra XXX annos — inveniri potest (Mansi XV. 14).