Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

604

Maassen.

Der  Text  des  vierten  Capitels  ist  sehr  corrumpirt.  Zu
erkennen  ist  so  viel,  dass  einzelne  die  über  sie  verhängte  Strafe
mindestens  partiell  vereitelten,  indem  sie  Priester  zwangen  die
Messe  in  ihrer  Gegenwart  zu  lesen.  Dem  sucht  die  Synode
abzuhelfen.  Es  wird  daran  die  allgemeine  Vorschrift  geknüpft,
dass  jeder,  der  sich  einen  Priester  halten  wolle,  dies  nur  mit
Genehmigung  des  Bischofs  thun  solle.

II.
Diese  Synode  findet  sich  in  den  beiden  Handschriften
XXX  und  XV  des  Domcapitels  zu  Novara,  von  denen  die
erstere  dem  10.—11.,  die  andre  dem  12.  Jahrhundert  angehört.
Ich  habe  den  Inhalt  dieser  Plandschriften  in  meiner  Bibliotheca
juris  canonici  manuscripta  angegeben.  1  Die  jüngere  steht,  wenn
sie  nicht  bis  zu  dem  Capitulare  Lothar’s  (s.  u.)  eine  Copie
(eines  Theils)  der  älteren  ist,  doch  jedenfalls  in  einem  sehr
nahen  Verwandtschaftsverhältniss  zu  dieser.  Die  Synode  von
Mäcon  folgt  in  beiden  Handschriften  auf  die  Synode  von
Valence  vom  Jahr  855,  der  hier,  mit  Ausnahme  des  Fragments
der  Unterschriften,  dieselben  Stücke  angehängt  sind  wie  in
den  gedruckten  ■  Conciliensammlungen. 2  Nach  dem  vierten
Capitel  der  Synode  von  Mäcon  folgt  noch  einmal  das  neunte
C'apitel  der  Synode  von  Valence,  welches  aber  hier  mit  VIII
bezeichnet  wird.  Es  scheint,  dass  der  Schreiber  dieses  Capitel,
wie  es  äusserlich  als  zur  Synode  von  Mäcon  gehörig  sich
präsentirt,  so  auch  in  der  That  dieser  zuschrieb.  Es  findet  sich
nämlich  nach  dem  vierten  (und  letzten)  Capitel  der  genannten
Synode  die  Bemerkung:  Hic  desunt  ca/p.  tria.  An  das  letzte
Wort  des  neunten  (VIII.)  Capitels  der  Synode  von  Valence
schliesst  sich  ohne  Absatz  Folgendes:  Ut  autem  dotes  secundum
canonicam  auctoritcitem  singulis  ecclesiis  perpetuo  maneant  nec  de
potesfat.e  episcoporum  a  laicis  ullo  modo  praesumantur.  Auf
1  Sitzungsberichte  Bd.  53  S.  387,  391.
2  Nämlich  Imperator  Constantinus  Augustus  Ablavio  praefato  (sic)  praetorio.
Religionis  est  —  sententia  deciderit  (ein  Fragment  der  ersten  unter  den
sogenannten  Sirmond’schen  Constitutionen).  Und  Cap.  legis  Gondorade.
Omnes  omnino  cause,  que  infra  XXX  annos  —  inveniri  potest  (Mansi  XV.  14).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.