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Maassen.
Das allgemeine Uebel der Zeit, so heisst es, ist ein
Anlass geworden, dass Verbrechen aller Art, und zwar in
grosser Zahl, von einigen begangen werden. Als solche Verbrechen
werden genannt: Tödtung, Ehebruch, Raub, Brandstiftung,
Sacrileg, gewaltsamer Einbruch in Kirchen, Verstümmelung.
Namentlich aber ist der Raub so zur Gewohnheit
geworden, dass er kaum noch als unerlaubt gilt.
In dem Synodalschreiben wird bemerkt, dass ausser
den nachfolgenden Capiteln noch verschiedene andre Dinge
verhandelt seien. Da aber diese noch einer gründlicheren
Erörterung mit den übrigen Mitbischöfen und Brüdern bedürften,
so wolle man zunächst nur diese wenigen Capitel den
Collegen mittheilen.
Nachdem im ersten Capitel alle unrechtmässigen Besitzer
von Kirchengut mit der Excommunication bedroht sind,
handelt das zweite Capitel von Raub und andren schweren
Verbrechen.
Im Eingang dieses Capitels wird bemerkt, dass schon
die Synode von Valence im Interesse des gemeinen Friedens
und der Correction der Uebelthäter, namentlich aber
zur Steuer des Raubs einige Beschlüsse gefasst habe. Wir
erfahren, dass es für gut befunden wurde die betreffenden
Capitel von Valence auf’s neue zu verlesen und für ihre
weitere Verbreitung Sorge zu tragen. Nach dieser Erwähnung
folgen die von der gegenwärtigen Synode getroffenen Anordnungen.
Wer Raub und Plünderung verübt hat, soll die Busse
leisten, welche ihm vom Bischof nach Beschaffenheit der That
wird zugemessen werden. Mit Rücksicht aber darauf, dass aus
Anlass der Zeitumstände von einzelnen viele schweren Verbrechen
begangen sind, die nur durch eine längere Busse
gesühnt werden können, ist die Aufstellung näherer Bestimmungen
über die Excommunicationssentenz 1 als zweckmässig
erschienen.
1 Die Zulassung zur Busse war das Mittel Zur Erlangung der Reconciliation.
Sie setzte voraus, dass der Uebelthäter excommunicirt war, sei es nun
bloss vom Empfang der Communion ausgeschlossen, sei es mit dem eigentlichen
Bann belegt.