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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

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Maassen.

Das  allgemeine  Uebel  der  Zeit,  so  heisst  es,  ist  ein
Anlass  geworden,  dass  Verbrechen  aller  Art,  und  zwar  in
grosser  Zahl,  von  einigen  begangen  werden.  Als  solche  Verbrechen ­
  werden  genannt:  Tödtung,  Ehebruch,  Raub,  Brandstiftung, ­
  Sacrileg,  gewaltsamer  Einbruch  in  Kirchen,  Verstümmelung. ­
  Namentlich  aber  ist  der  Raub  so  zur  Gewohnheit
geworden,  dass  er  kaum  noch  als  unerlaubt  gilt.
In  dem  Synodalschreiben  wird  bemerkt,  dass  ausser
den  nachfolgenden  Capiteln  noch  verschiedene  andre  Dinge
verhandelt  seien.  Da  aber  diese  noch  einer  gründlicheren
Erörterung  mit  den  übrigen  Mitbischöfen  und  Brüdern  bedürften, ­
  so  wolle  man  zunächst  nur  diese  wenigen  Capitel  den
Collegen  mittheilen.
Nachdem  im  ersten  Capitel  alle  unrechtmässigen  Besitzer ­
  von  Kirchengut  mit  der  Excommunication  bedroht  sind,
handelt  das  zweite  Capitel  von  Raub  und  andren  schweren
Verbrechen.
Im  Eingang  dieses  Capitels  wird  bemerkt,  dass  schon
die  Synode  von  Valence  im  Interesse  des  gemeinen  Friedens ­
  und  der  Correction  der  Uebelthäter,  namentlich  aber
zur  Steuer  des  Raubs  einige  Beschlüsse  gefasst  habe.  Wir
erfahren,  dass  es  für  gut  befunden  wurde  die  betreffenden
Capitel  von  Valence  auf’s  neue  zu  verlesen  und  für  ihre
weitere  Verbreitung  Sorge  zu  tragen.  Nach  dieser  Erwähnung
folgen  die  von  der  gegenwärtigen  Synode  getroffenen  Anordnungen. ­

Wer  Raub  und  Plünderung  verübt  hat,  soll  die  Busse
leisten,  welche  ihm  vom  Bischof  nach  Beschaffenheit  der  That
wird  zugemessen  werden.  Mit  Rücksicht  aber  darauf,  dass  aus
Anlass  der  Zeitumstände  von  einzelnen  viele  schweren  Verbrechen ­
  begangen  sind,  die  nur  durch  eine  längere  Busse
gesühnt  werden  können,  ist  die  Aufstellung  näherer  Bestimmungen ­
  über  die  Excommunicationssentenz  1  als  zweckmässig
erschienen.

1  Die  Zulassung  zur  Busse  war  das  Mittel  Zur  Erlangung  der  Reconciliation.
Sie  setzte  voraus,  dass  der  Uebelthäter  excommunicirt  war,  sei  es  nun
bloss  vom  Empfang  der  Communion  ausgeschlossen,  sei  es  mit  dem  eigentlichen ­
  Bann  belegt.
            
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