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Mühlbacher.
wurde: Sane ndvocatwm nullum habeant nisi eum quem abbatissa
et sorores elegerint, qui etiarn nihil iuris, nihil potestatis,
nihil servitii ibi requirere praesumat, nisi quod ei abbatissae et
sororum bona voluntas constituat. Wie die Immunität mit freier
Wahl formell, so ist die Bestimmung; in Betreff des Vogtes
auch sachlich ganz und gar unstatthaft, umso mehr als für
jene keine rechtfertigende Vorurkunde vorliegt; dazu kommt,
dass die hier erzählte Beisetzung, der Königin Emma in diesem
Kloster mindestens fraglich ist. 1 Die Urkunde muss daher fast
ihrem gesammten Inhalte nach als Fälschung bezeichnet werden.
Viel günstiger aber liegt die Sache in Betreff des Protokolls;
dieses ist ebenso entschieden echt und ganz echt. Der
beste Beweis dafür ist die irrige Indiction, welche derselbe
Recognoscent Amalbert noch im Beginn des Jahres 887 führt 2
und das durch ein italienisches Original beglaubigte Actum
Rotwile, das ein Regensburger Fälscher sicher nicht erfunden
haben würde. Es war also eine echte Vorlage vorhanden,
deren Protokoll genau wiedergegeben wurde.
Von einer Urkunde für Gengenbach ist nur ein Bruchstück
bekannt, das Crusius veröffentlichte. 3 Invocation und
1 Dümmler. Ostfränk. Reich 1, 862 A. 50. Dagegen scheint mir der auch
hier erwähnte Tausch, durch welchen die Königin Emma Obermünster
von Bischof Baturich von Regensburg gegen das Kloster Mondsee empfing,
durch die im St. Emmerammer Chartuiar überlieferte Urkunde Ludwigs
des Deutschen, B. 726, M. B. 31, 68, genügend verbürgt. Von dem
interpolirten Incarnationsjahr 831 abgesehen halte ich diese für entschieden
echt; die Bedenken Sickels, Beitr. I, Wiener Sitzungsber. 36, 350, entfallen,
wenn man die Urkunde gemäss dem Regierungsjahre und der
Indiction zu 844 setzt; hier fügt sie sich auch anstandslos ins Itinerar;
das Schaltjahr mag auch das Tagesdatum XVII kal. marcii veranlasst
haben. Regensburg erscheint 'auch später im Besitze von Mondsee.
Gegen die Einreihung zu 844 könnte sprechen, dass Baturich schon 843
August 3 mit Liuphram von Salzburg einen Vertrag über die zu Mondsee
gehörige Jagd und Fischerei abschliesst, U. B. des Landes ob der
Enns 1, 86; 2, 14 (nach Oesterr. Arch. 11, 66 Copie s. XII in Wien),
der 849 erneuert wird; liegt hier nicht ein Irrthum in den Daten vor,
so wurde vielleicht B. 726 etwas später ausgefertigt.
2 Orig. 154, 156—159. Das schön und ganz richtig gezeichnete Monogramm
zeigt dunklere Tinte; der Kreuzschnitt senkrecht, ein Siegel war nie
befestigt; nur die Datirung in Bücherschrift.
3 Ann. 1, 297 zu Karl dem Grossen = Grandidier, Strasbourg 2 b , 278.