Die Urkunden Karls III.
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dieser Jahre vertreten. Jene Privilegienbestätigungen geben in
der Narratio den ganzen Inhalt der Verleihung, diese nur im
allgemeinen mit wenigen Worten bekräftigend schrumpft die
Dispositio auf ungewöhnlich kleinen Raum zusammen; andererseits
wird der Beurkundungsbefehl, durch das eigenartige
mandavimus sich kennzeichnend, mit der Corrpborationsformel
verschmolzen. 1
Diese Eigentümlichkeiten zeigt auch die Urkunde für
Pfävers. Wie die Arenga wesentlich mit jener der übrigen
Privilegienbestätigungen dieser Zeit übereinstimmt, 2 so findet
die verkürzte Publicationsformel anderweitige Belege. 3 Die
Narratio detaillirt anknüpfend an die Vorlage der Vorurkunden
den Inhalt der Verleihung, Immunität mit Mundium, und bestätigt
diese mit den Worten Nos quoque eidem monasterio,
sicut ab antecessoribus nostris concessum est, etiam ex nostra
parte hoc idem firmissima ratione roboramusJ Die ausführlicher
gehaltene Corroborationsformel enthält den Beurkundungsbefehl
hoc nostrae auctoritatis preceptum inde conscribi mandavimus in
jener durch mandavimus charakteristischen Wendung, wie sie
die anderen Urkunden an dieser Stelle aufweisen. 5
Nicht minder verbürgt ist die eigenartige Immunitätsformel;
sie ist, wenn auch überarbeitet, der Vorurkunde
Lothars I. u nachgeschrieben, welche dem König zur Bestätigung
1 Vgl. S. 422, 437.
2 Si auteeessorum nostrorum regum videlicet sive imperatorum monasteriorum
eoenobiis concessa privilegia nostra auctoritate solidamus, plurimum
nobis ad aeternam remunerationera regnique nostri stabilitatem
prodesse confidimus; etwas erweitert, sonst fast wörtlich gleich im
Orig. nr. 6 für St. Gallen, der Vordersatz in Orig. nr. 7 für Reichenau, si
concessa privilegia nostra auctoritate solidamus im Orig. nr. 4 für
Murbach.
3 Ideoque noverit omnium fidelium nostrorum industria; gleich in Orig,
nr. 9, 12, 14, Copie nr. 5.
4 Ganz ähnlich in nr. G mit der wichtigeren Variante quiequid huic comprehensum
est; sicuti ab eisdem antecessoribus nostris . . concessum est nr. 7,
sicuti . . a principibus Francorum concessa est nr. 4.
5 Am nächsten steht sie der Corroborationsformel von nr. 2, 5.
6 B. 557 Orig, in St. Gallen vgl. St. Galler Mittheil. 3 (1866), 10. In
nr. 3 wird nur die Vorlage von quaedam antecessorum nostrorum praecepta
erwähnt.
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