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M ühlb ach er.
freiem Eigen. 1 Darauf folgt mit Insuper confirmanms et munitissima
tuitione stcibilimus Besitz- und Immunitätsbestätigung.
Sind schon die praecepta et immun itates genannter Langobardenkönige
und die chartae immunitatis et conßrmationis des excellentissimus
Imperator Karolus und seiner Nachfolger als sachlich
unmöglich zu verwerfen, so nicht minder die Verleihungen ut
nuttus . . hostalitium praesumat mansionaticum peragere oder
concedentes omne teloneum vel curaturam infra praefatas curtes
ac omnem iuris honorem iurisdictionem et potestatem et omnium
venationum honores und das erst seit Berengar und zwar ausschliesslich
für Kirchen gewährte Recht Befestigungen anzulegen.
2 Dagegen erinnert die hier eingeschaltete Formel ut
mdlus dux marchio comes gastaldio vel minister puhlicus . . quamlibet
molestationem inferre audeat an echte Mundbriefe, welche
sich hier mit italienischen Schenkungen berühren. 3 Das Protokoll
mit richtiger Recognition 4 sowie die Intervention Liutwards
mit dem unbeanstandbaren Titel Vercellensis ecclesiae
episcopus nosterque summus consiliarius et archicancellarius und
Wibods von Parma stellen eine echte Vorlage aus der Kanzlei
Karls III. ausser Frage; diese war eine für Italien ausgestellte
Schenkung zu freiem Eigen, vielleicht mit Mundium; ob deren
Empfänger wirklich Adelbert hiess und ob er, wie hier angegeben
wird, ein Neffe Wibods von Parma gewesen, muss
dahingestellt bleiben; das letztere würde durch die Intervention
an Wahrscheinlichkeit gewinnen. Für Protokollfragen wird
dieses Stück den Werth einer allerdings nicht besonders verlässlichen
Copie beanspruchen dürfen.
Bedenken erregt ferner die Urkunde für Farfa, welche
Gregor von Catina überliefert und Karl dem Grossen zuschreibt; 5
1 Nach italienischer Sitte mit Einfügung der haeredes; dazu überall die
consortes interpölirt.
2 In Folge der Ungarneinfälle vgl. B. 1325, 1347, 1354. Die Formel dürfte
jedoch auf eine echte, wenn auch spätere Urkunde hinweisen.
3 Vgl. den Mundbrief nr. 98, die Schenkung nr. 85.
4 Nur Inquirinus verderbt in Acquirinus wie in nr. 89 durch einen Lesefehler
in Viquirinus.
5 nr, 34; schon von Mabillon, Ann. 3, 228 und dann von Muratori für
Karl III. vindicirt vgl. Sickel, Acta 2, 391.