Die Urkunden Karls III.
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9.
Fälschungen und zweifelhafte Urkunden.
Soll eine Besprechung von Fälschungen dem geschichtlichen
Interesse vollkommen gerecht werden, so muss sie ihren
Gegenstand nicht nur nach der negativen, sondern auch nach
der positiven Seite erschöpfen; sie darf sich nicht damit begnügen
nachzuweisen, dass eine Urkunde gefälscht sei, sie soll
auch versuchen darzulegen, wann, mit welchen Mitteln, zu
welchem Zwecke sie gefälscht wurde. Von dieser Ausdehnung
der Untersuchung glaube ich absehen zu dürfen; beschäftigte
Urkunden dieses Kaisers auf. Dagegen führt Karl der Kahle diese Titel
nicht; auch in den Mandaten, Capitularien und Briefen lautet er dei
gratia rex (imp. aug.J. Es scheinen mir indess sachliche Bedenken gegen
die Zuweisung dieser Mandate an Karl III. zu obwalten; von diesem ist
keine einzige Urkunde für jenes Kloster erhalten, dagegen mehrere von
Karl dem Kahlen B. 1579, 1645, 1646, 1671, 1719, 1720 (auch d’Arbois
de Jubainville Ducs de Champagne 1, 440), Bouquet 8, 549 und eine
ungedruckte Urkunde (Abschrift Arndts M. G.), in der Karls Kanzler
Adalgar als Abt des Klosters erscheint, sämmtlich in demselben Chartular
überliefert. Die in dem einen Mandat genannten Güter Ledriciacicurtis
und Taria werden von Karl dem Kahlen B. 1646 bestätigt, die in
dem anderen genannten Givoldicurtis und Olonna in B. 1645 und 1671
(Verunechtung von B. 1645, Drucke unbrauchbar) erwähnt. Die Adressaten
der beiden Mandate sind, da an den in einem Placitum von 821 genannten
Grafen Aledramn, der, wenn derselbe, nach B. 1720 (bei Bouquet
8, 591 irrig anno XXIV regni und darnach Böhmer ca. 864) und Bouquet
8, 547 allerdings schon 854 gestorben war, wegen der jüngeren Form
der Mandate nicht gedacht werden kann, unter Karl dem Kahlen ebenso
gut unterzubringen als unter Karl III.; ein Graf Aledrann wird noch in
einer undatirten Urkunde Karls des Kahlen, d’Arbois de Jubainville Ducs
de Champagne 1, 438, genannt, während der in dem Diplom Karls III.
für Chälons erwähnte Graf Aledramisus eine andere Persönlichkeit zu
sein scheint. Auch ein Mandat Karls des Kahlen, Diago Condes de Barcelona
f. 02', trägt die Grussformel der beiden Schriftstücke. Ich betrachte
es daher als zweifelhaft, welchem der beiden Herrscher jene
Mandate zuzuschreiben sind und habe sie deshalb auch nicht in das
Verzeichniss der Urkunden Karls III. aufgenommen. Ich erwähne noch,
dass beide mit mandamus atque precipimus beginnen und mit sicut de
nostra gratia vis (vultis) gaudere scliliessen; das von d’Arbois de Jubainville
veröffentlichte nennt sieh ausdrücklich mandatuni.
Sitaungsber. d. phil.-hist. CI. XCII. Bd. II. Hft.
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