Die Urkunden Karls III.
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dessen Verleihungen auch eine gewisse Gleichförmigkeit, so ist
diese doch mehr eine sachliche als eine formelle; es fehlte,
als man dieses Vorrecht auch auf Kirchen auszudehnen begann,
an einer codificirten Formel und es blieb die Stilisirung des
Einzelfalls massgebend. Dies gilt auch für einige andere
Urkunden besonderen Inhalts, wie etwa eine Zinsbefreiung
oder die Competenzbestimmung der Richter und Notare eines
italienischen Klosters. 1
Wie in Deutschland mit der Immunität häufig das Wahlprivileg
verbunden wurde, so Besitzbestätigung in Urkunden
für Italien und Westfrancien; 2 nur ausnahmsweise und in anderer
Form geschieht dies auch in Diplomen für Deutschland. 3 Nach
Landesbrauch bringen jene auch bei Bestätigung des Gesammtbesitzes
— man nannte diese in Westfrancien pancarta 1 —
sehr detaillirte Angaben und vollständige Aufzählung der liegenden
Güter, öfters auch mit genauer Bestimmung der Grenzlinien.
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1 Orig. nr. 172, 160. Das Münzprivileg für Langres nr. 156 besitzt eine
Vorurkunde Karls des Kahlen, Perard pr. 48, dagegen ist jene von
nr. 165, Beschränkung der Heerbannspflicht für Korvei, verloren. Zollbriefe
aus der Kanzlei Karls III. sind nicht überliefert; Zollfreiheit wird
wie in nr. 150 nur als Annex der Immunität gewährt gleich dem Marktrechte
in nr. 39. Ausser den königlichen Priicepten werden auch noch
päpstliche Privilegien — in nr. 125, 176 auch ein bischöfliches — in Urkunden
für Italien — nr. 13, 87 hier Besitzverhältnisse betreffend —
und für Westfrancien, wo sich dieser Brauch schon eingebürgert —
nr. 123, 141, 146 — bestätigt; deutschen Urkunden ist dieser Gebrauch
fremd.
2 Für Italien nr. 13, 23, 47, 57, 83, 92-94, 112 vgl. Sickel, Beitr. III.
Wiener Sitzungsber. 47, 204, ohne Immunität nr. 17. 38, 49, 51, 80,
87 (für Piacenza, Immunität nr. 39), 82 (für Reggio, Immunität nr. 83),
127. Für Westfrancien nr. 124, 141, 146, 147, 149, 150, 167, ohne
Immunität nr. 118, 119, 123, 142.
3 Orig. nr. 73 für St. Felix und Regula in Zürich, selbständige Stilisirung
ohne Besitzdetails und Immunitätsformel vgl. nr. 153 für Passau.
4 Corroborantes denuo pancartam super Omnibus rebus, nr. 141 aus der
Vorurk., detulerunt praeceptum . . quod pancartam vocant nr. 146. Pancarta
in Urkunden Karls des Kahlen Tardif 126, Bouquet 8, 564 u. ö.
5 Grenzangaben in nr. 36, 38, 80 für Italien, ausnahmsweise aus der Vorlage
nr. 61 für Metten; diese besonders auch in Urkunden für Siiditalien
und Aquitanien; Detaillirung des Gesammtbesitzes. nr. 119,
124 u. ö.