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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

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Mühlbache  r.

jede  Urkundenart  fast  gleichlautende  Muster; 1  in  wesentlich
anderer  Gestalt  und  viel  seltener  begegnet  sie  in  italienischen
Privaturkunden. 2  Dringt  die  Strafandrohung  auch  zuerst  in
Italien  in  die  Diplome  ein,  so  trägt  die  Formel  doch  nicht  das
italienische,  sondern  das  fränkische  Gepräge.  In  den  italienischen ­
  Diplomen  wurde  sie  wohl  nicht  unmittelbar  aus  den
fränkischen  Privaturkunden 3  übernommen,  sondern  durch  Vermittlung ­
  jener  wenigen  älteren  Diplome,  welche  die  Androhung
der  Immunitätsbusse  nach  deren  Muster  formulirt  hatten.
Auch  den  Diplomen  Karls  III.  ist  die  Pönformel  ursprünglich ­
  fremd.  Doch  schon  die  erste  Urkunde  für  Italien
wird  damit  ausgestattet. 4  Sie  bleibt  aber  auch  auf  die  Diplome
für  dieses  Reich  beschränkt,  in  Urkunden  für  Deutschland  und
Westfrancien  findet  sie  nur  selten  Eingang  und  auch  dann  ist
meistens  italienischer  Einfluss  oder  eine  Vorui’kunde  nachweisbar. 0

1  So  schon  die  Marculfischen  Formen  Roziere  nr.  80,  93,  124,  129,  132,
161,  167,  215,  223,  243,  248,  268,  304,  305,  328,  345;  die  Pön  ist  derart
eingebürgert,  dass  sich  die  Formeln  vielfach  mit  den  Anfangsworten
Et  si  quis  vero  .  .  begnügen;  nur  Muster  für  Pönformeln  Rozidre  nr.  208
bis  211,  334.
2  Hier  im  Einklang  mit  dem  römischen  Ursprung  noch  als  eine  von  den
Parteien  stipulirte  Conventionalbusse,  während  die  deutsche  Formel  auch
dritte  am  Vertrag  unbetheiligte  Personen  einbezieht  und  dadurch  eine
eigentliche  Rechtsbusse  schaffend  die  wegen  verletzten  Rechtes  verhängten
Strafen  dem  Fiscus  zuweist  vgl.  Löning,  Ueber  Ursprung  und  rechtliche
Bedeutung  der  in  den  altdeutschen  Urkunden  enthaltenen  Strafklauseln
(Strassburg  1875)  9,  53.  So  heisst  es  in  italienischen  Urkunden:  Pena
vero  inter  se  posuerunt,  ut  si  qua  pars  .  .  Cod.  Langob.  163,  184,  285,  oder
Pena  vero  inter  nos  oblicamus  pariter  dicentes  ut  .  .  a.  a.  O.  179  vgl.
275,  oder  auch  quia  sic  inter  eos  convenit,  208,  249  vgl.  Roziere  nr.  303.
Demgemäss  bedient  sich  auch  die  Formel  der  ersten  Person  tune  componam
  ego  venditor  Cod.  Langob.  253,  202,  gewöhnlich  aber  tune  promittimus
  componere  pars  parti  fidem  servanti  a.  a.  O.  271  u.  ö.
3  Ueber  die  Beziehungen  der  Strafformeln  in  denselben  zu  den  Volksrechten
Löning  63.  Charakteristisch  ist  auch  die  Formel  in  Roziere  nr.  195
In  cessionibus  vero  licet  poena  non  inseratur,  mihi  tarnen  pro  rei  totius
firmitate  placuit  inserendum,  ut  si  quis  .  .
*  nr.  13.
5  Für  Deutschland  in  Italien  ausgestellt  Copie  nr.  32,  Orig.  nr.  41  —  der
einen  Ausfertigung  fehlt  die  Pön  —  Orig.  nr.  44;  aus  der  Vorurkunde
Beyer  1,  77  in  Copie  nr.  107,  dagegen  ist  die  in  der  Vorurkunde  fehlende
Strafformel  in  Copie  nr.  59  hinzugefügt.  Die  nur  in  Uebersetzung  erhaltene
            
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