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Mühlbache r.
jede Urkundenart fast gleichlautende Muster; 1 in wesentlich
anderer Gestalt und viel seltener begegnet sie in italienischen
Privaturkunden. 2 Dringt die Strafandrohung auch zuerst in
Italien in die Diplome ein, so trägt die Formel doch nicht das
italienische, sondern das fränkische Gepräge. In den italienischen
Diplomen wurde sie wohl nicht unmittelbar aus den
fränkischen Privaturkunden 3 übernommen, sondern durch Vermittlung
jener wenigen älteren Diplome, welche die Androhung
der Immunitätsbusse nach deren Muster formulirt hatten.
Auch den Diplomen Karls III. ist die Pönformel ursprünglich
fremd. Doch schon die erste Urkunde für Italien
wird damit ausgestattet. 4 Sie bleibt aber auch auf die Diplome
für dieses Reich beschränkt, in Urkunden für Deutschland und
Westfrancien findet sie nur selten Eingang und auch dann ist
meistens italienischer Einfluss oder eine Vorui’kunde nachweisbar. 0
1 So schon die Marculfischen Formen Roziere nr. 80, 93, 124, 129, 132,
161, 167, 215, 223, 243, 248, 268, 304, 305, 328, 345; die Pön ist derart
eingebürgert, dass sich die Formeln vielfach mit den Anfangsworten
Et si quis vero . . begnügen; nur Muster für Pönformeln Rozidre nr. 208
bis 211, 334.
2 Hier im Einklang mit dem römischen Ursprung noch als eine von den
Parteien stipulirte Conventionalbusse, während die deutsche Formel auch
dritte am Vertrag unbetheiligte Personen einbezieht und dadurch eine
eigentliche Rechtsbusse schaffend die wegen verletzten Rechtes verhängten
Strafen dem Fiscus zuweist vgl. Löning, Ueber Ursprung und rechtliche
Bedeutung der in den altdeutschen Urkunden enthaltenen Strafklauseln
(Strassburg 1875) 9, 53. So heisst es in italienischen Urkunden: Pena
vero inter se posuerunt, ut si qua pars . . Cod. Langob. 163, 184, 285, oder
Pena vero inter nos oblicamus pariter dicentes ut . . a. a. O. 179 vgl.
275, oder auch quia sic inter eos convenit, 208, 249 vgl. Roziere nr. 303.
Demgemäss bedient sich auch die Formel der ersten Person tune componam
ego venditor Cod. Langob. 253, 202, gewöhnlich aber tune promittimus
componere pars parti fidem servanti a. a. O. 271 u. ö.
3 Ueber die Beziehungen der Strafformeln in denselben zu den Volksrechten
Löning 63. Charakteristisch ist auch die Formel in Roziere nr. 195
In cessionibus vero licet poena non inseratur, mihi tarnen pro rei totius
firmitate placuit inserendum, ut si quis . .
* nr. 13.
5 Für Deutschland in Italien ausgestellt Copie nr. 32, Orig. nr. 41 — der
einen Ausfertigung fehlt die Pön — Orig. nr. 44; aus der Vorurkunde
Beyer 1, 77 in Copie nr. 107, dagegen ist die in der Vorurkunde fehlende
Strafformel in Copie nr. 59 hinzugefügt. Die nur in Uebersetzung erhaltene