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400 Mühlbacher.
ist wenigstens nicht unwahrscheinlich, dass diese Zusätze ursprünglich
im Concepte am unteren Rande nachgetragen worden
waren und dadurch, dass der Reinschreiber die Verweisungszeichen
übersah, im Original an unpassender Stelle zu stehen
kamen; 1 sind sie aber ganz zu Ende des Textes nach der
Corroborationsformel eingetragen, so mochten sie wohl auch
erst dem Original beigefügt worden sein.
Das Concept dürfte sich auf den Text beschränkt haben; 2
selbst hier ist eine Ausführung der Formeln bis ins Detail
nicht wahrscheinlich. Das Protokoll ist allem Anscheine nach
vom Concepte unabhängig, während es nicht selten durch die
Vorurkunde beeinflusst wird. 3
Auch dem Concipisten muss sachliches Material für seine
Arbeit Vorgelegen sein. Dies wenn in einer Besitzbestätigung
für Honau 43, in einer anderen für St. Seine fast ebensoviele
Namen genannt, 1 wenn in einer Schenkung und Restitution für
Vercelli eine Reihe von Orten aufgezählt 5 oder an Oetting der
Wenn in nr. 89 nach der ersten Pönformel im Texte noch eine
weitere Verleihung mit Concedimus insziper folgt, so kann dieser Fall
nicht herangezogen werden, da hier Interpolationen vorliegen. Eine eigenartige
Formulirung, welche aus dem Drucke bei Muratori, Ant. 2, 47,
nicht zu erkennen ist, zeigt auch das Original nr. 85. An den ersten
Theil einer Corroborationsformel schliesst sich der Satz an videlicet ea rationv
ut nullus arcliiepiscopus dux . . . violare praesumat, dann folgt die Pön
und die eigentliche Corroboration.
1 Von Verweisungszeichen ist in allen Fällen, welche auf ein Original
zurückgehen, in den Abschriften der M. G. nichts bemerkt.
2 Ficker, Urkundenlehre 2, 47, Sickel, Beitr. VI, Wiener Sitzungsber.
85, 420.
3 Ficker 1, 325. So ist in nr. 59, 175 der Titel divina favente gratia, in
nr. 16 das Eingangsprotokoll aus den Vorurkunden B. 855, Wilmans 188,
Tiraboschi, Modena l b , 46, entlehnt.
4 nr. 106, 142, Vorurkunde nicht nachweisbar; ähnlich nr. 124 für Lyon.
5 nr. 57. Auf diese Restitution bezieht sich eine Aufschreibung in Uncial
des 9. Jahrhunderts auf der inneren Seite des Vorsetzblattes des Cod.
nr. 15 in der Capitelbibliothek zu Vercelli, deren Mittheilung ich Herrn
Prof. Ficker verdanke:
Haec tibi rex Karolus sanctissimo reddo tenenda,
Dedimus curtein regiam infra Urbem
Et curtes duas in castello Victimozensi,
Sazutiolam et Pitrorium.