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M ühlbache r.
mit dem Papste erwähnt — mit Actum Nonantula. 1 Dazwischen
findet sich aber ein Original vom 22. Juni, Schenkung an den
Gastalden Johann aus dem Besitz des Krongutes Murgula, mit
Actum Murgula curte regia.' 2 Dass Karl am 20. Juni in Nonantula,
am 22. in Murgula, dicht bei Bergamo, 3 am 24. wieder
in Nonantula war, ist durchaus unwahrscheinlich. Weitere Urkunden
mit Actum Murgula für Antprand, 4 Bergamo, Cremona
— der Kaiser zog also wahrscheinlich über diese Stadt —
datiren erst vom 30. Juli und 1. August. 5 Ein früherer Aufenthalt
in Murgula ist nicht erweisbar, der Marschroute dieses
Jahres lag der Ort ganz aus dem Wege. Die von Fumagalli
versuchte Erklärung, dass das Datum sich nur auf den Beurkundungsbefehl
beziehe, das Actum aber der späteren Ausführung
entspreche, 0 ist kaum wahrscheinlich; grössere Wahrscheinlichkeit
dürfte die Annahme für sich haben, der es auch
nicht anderweitig an Belegen fehlt, dass der Datator aus Versehen
den Namen des laufenden Monats statt des folgenden —
X Jcal. iulvi statt X leal. augusti — eintrug. 7
1 nr. 86, 87, 89, 90. Einer Urkunde vom 15. Juni, welche im Liber priv.
3. Zenonis überliefert ist — bei Biancolini, Cliiese di Verona 4, 606,
dall’ arch. Zenon., der Druck, Muratori, Ant. 2, 47, unvollständig —
fohlt das Actum, nr. 85.
2 nr. 88. Muratori, Ant. 2, 205, gibt die Urkunde ex tah. mein. s. Sixli (zu
Piaeenza); das Original jetzt mit dem Archiv dieses Klosters zu Parma,
M. G.; fiir den Cod. Langob. 536 scheint nur eine Copie benützt zu sein.
3 Lupi 1, 925, Cod. Langob. 536 A. 1.
4 nr. 91, das Original früher im Kathedralarchiv, jetzt auf der Stadtbibliothek
in Bergamo.
In nr. 92 heisst es von S. Michaele in Cerredo : cuius curam in
anteriori praecepto a nobis concesso (nr. 91) diebus vitae Auprandi fidelis
nostri suae delegationi concessimus. Beide Urkunden haben aber ausser
demselben Actum auch das gleiche Tagesdatum. Jener Satz scheint der
ersten Urkunde doch eine etwas frühere Zeit anzuweisen, wenn auch
durch ihn eine Ausfertigung der beiden Urkunden am selben Tage nicht
ausgeschlossen ist.
5 nr. 92—94.
r ’ Vgl. Ficker, Urkundenlehre 2, 246, 278; doch ist hier eine Verwechslung
der Monate Juni und Juli unterlaufen.
7 Ficker, Urkundenlehre 1, 40; 2, 479. Möglich wäre etwa noch Nachtragung
von Tagesdatum und Ort, Ficker 2, 257 vgl. 301.