Die Urkunden Karls III.
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so nahe auch der Gedanke Hegen würde, nicht auf die Kaiserkrönung'
bezogen werden könne. Noch unhaltbarer ist die Annahme,
am 6. Jänner habe Karls Weihe zum Schwabenkönig
stattgefunden. Dagegen fügt sich dieser Weihetag, der sonst
nirgends unterzubringen ist, in den Reichstag von Ravenna im
Beginn des Jänners. Hier war auch der Papst erschienen und
hier mochte eine Weihung, galt auch diese als keineswegs erforderlich,
1 vor sich gegangen sein; einen Erklärungsgrund
würden die abnormen Verhältnisse bieten, unter denen Karl
den Thron Italiens bestieg.
Ist demnach, wie ich glaube, der Reichstag von Ravenna
erst in den Beginn des Jännei’s 880 zu setzen, so folgt daraus,
dass nicht dieser und dessen förmliche Anerkennung als Epoche
für die Königsjahre in Italien angenommen wurde, sondern
dass diese an einen früheren Zeitpunkt anknüpfen. 2 Ob an
ein speciell epochemachendes Ereigniss, lässt sich nicht bestimmen;
findet sich doch auch bei Lothar I. eine rein conventionelle
Epoche. 3 Vielleicht genügte es der Kanzlei Karls
nach den Jahren in Italien zu datiren, als die Anerkennung
in diesem Reiche gesichert schien. 4
Ende December (21.—29.) 880 urkundet Karl in Piacenza,
881 Jänner 4 in Reggio; 5 vom 26. Februar datirt die
erste Urkunde, in welcher Karl den Kaisertitel führt. 0 Im
1 Waitz, V. G. 3, 225.
2 Sie erscheinen zuerst in zwei Urkunden für Deutschland, Orig. nr. 14, 15.
3 Wiener Sitzungsber. 85, 4G9.
4 Unter den Privaturkunden, welche nach Jahren Karls in Italien zählen,
ist die erste das Testament des Erzbischofs Anspert von Mailand, Cod.
Langob. 490.
5 nr. 29—31; nr. 32 Copie.
0 nr. 34. Ausser dem räthselhaften Actum Aquis palatio mit der sonderbaren
Formel anno Christo propitio imperii d. Karoli praepotentis augusti
unctionis 1, überliefert im ßeg. Farfense nr. 288 und im Chron. Farf.
f. Oö 1 , M. G. Absehr, von Bethmann, vgl. Sickel, Acta 2, 391; über das
Actum Muratori SS. 2 1 ’, 381 A. 47. Die Datirung erinnert an die Formel
Roziere 1, 83 nr. 01 anno imperatoriae vero dignitatis et apostolicae
henedictionis I. Diese für Karl III. adoptirte Formel ist indess nichts
anderes als Umarbeitung von B. 810, Wartmann, U. B. von St. Gallen
2, 133, mit dem Datum für Privaturkunden, das auch eine alamannisehe
Formel, Roziere nr. 305, aufweist.
Sitzungsber. d. pliil.-hist.- CI. XCII. Bd. II. Hft. 25