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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Die  Urkunden  Karls  Ilf.

367

3.
JDie  Datirung.
Die  Urkunden  Lothars  I.  und  seiner  Söhne,  Karls  des
Kahlen  1  und  Ludwigs  des  Deutschen  datiren  nur  nach  Regierungsjahren ­
  und  Indiction;  dieser  Gebrauch  erhielt  sich  noch
in  der  Kanzlei  Karlmanns,  obgleich  deutschen  Privaturkunden
die  Incarnationsjahre  längst  nicht  mehr  fremd  waren. 2  Dagegen
finden  diese  gleichzeitig  in  die  Urkunden  Ludwigs  III.  und
Karls  III.  Aufnahme  und  stehen  hier  an  erster  Stelle. 3
Das  Incarnationsjahr  hält  die  gewöhnliche  Epoche 1  des
25.  Decembers  ein.  So  hat  es  am  28.  und  30.  December

1  Wie  vereinzelt  in  einer  Urkunde  Karls  des  Grossen  K.  187  vgl.  Siekel,
Urkimdenlehre  221  A.  3,  so  findet  sieh  auch  unter  Karl  dem  Kahlen
ein  Incarnationsjahr  nur  im  Text  von  B.  1618.  In  westfränkischen
Diplomen  treten  die  Incarnationsjahre  zuerst  888,  also  unmittelbar  nach
Karl  III.  unter  Odo  auf  B.  1871  f.,  nach  Odo  nur  mehr  vereinzelt
B.  1982,  1997,  2027  Orig'.,  ständig  seit  973  B.  2047.  In  die  Diplome
Italiens  wird  das  Incarnationsjahr  durch  die  Kanzlei  Karls  III.  eingebürgert; ­
  nach  diesem  wird  schon  in  den  Urkunden  Widos,  Lamberts  und
Berengars  I.  datirt.  Während  es  in  Hochburgund  schon  888  von  der
Kanzlei  Rudolfs  I.  gebraucht  wird,  B.  1484,  fehlt  es  noch  in  den  Urkunden ­
  Bosos,  findet  aber  in  der  Kanzlei  seines  Sohnes  Ludwigs  III.  sogleich ­
  Verwendung,  B.  1448.
2  Sie  finden  sich  in  Fuldaer  Traditionen  —  zuerst  wie  überall  nur  vereinzelt ­
  —  seit  819,  Dronke  175,  in  Freisinger  Urkunden  seit  820,  Meiohelbeck
  l b ,  218,  im  Trierer  Sprengel  seit  853,  Beyer  1,  88,  115,  123
vgl.  Wirtemberg.  U.  B.  1,  124,  159,  173.  Für  St.  Galler  Urkunden
werden  sie  im  9.  Jahrhundert  nie  gebraucht.  In  die  italienischen  Privaturkunden ­
  fanden  sie  theilweise  wohl  mittelbar  durch  die  Kanzlei  Karls  III.
nach  und  nach  Eingang,  vgl.  Cod.  Langob.  595,  618,  Tiraboschi,  Nonantula
  2,  66,  Fatteschi  297.  Bezeichnend  ist  der  Gebrauch  inLuccajnaeh
dem  Tode  Karls  III.  rechnete  man  nach  Incarnationsjahren  mit  dem  Zusatze ­
  post  obito  vero  Karoli  anno  .  .;  nach  Widos  Anerkennung  verschwinden ­
  aber  jene  wieder  und  es  wird  nur  nach  Jahren  Widos  gezählt,
Mem.  di  Lueca  5 b ,  595  f.
3  In  Diplomen  Karlmauns  ein  Incarnationsjahr  nur  B.  873  ex  or.  vgl.
874  Copie;  in  B.  877,  Orig,  in  Parma,  ist  dasselbe  —  872  nicht  879  —
nach  K.  Pertz  von  späterer  Hand  beigefügt.
4  In  solempni  nocte  natalis  domini  quod  est  VIII  kal.  ian.  cum  ibi  agitur
statio.  Urk.  von  961,  Sickei,  Beitr.  VI,  Wiener  Sitzungsber.  85,  446  A.  4.
            
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