Die Urkunden Karls Ilf.
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3.
JDie Datirung.
Die Urkunden Lothars I. und seiner Söhne, Karls des
Kahlen 1 und Ludwigs des Deutschen datiren nur nach Regierungsjahren
und Indiction; dieser Gebrauch erhielt sich noch
in der Kanzlei Karlmanns, obgleich deutschen Privaturkunden
die Incarnationsjahre längst nicht mehr fremd waren. 2 Dagegen
finden diese gleichzeitig in die Urkunden Ludwigs III. und
Karls III. Aufnahme und stehen hier an erster Stelle. 3
Das Incarnationsjahr hält die gewöhnliche Epoche 1 des
25. Decembers ein. So hat es am 28. und 30. December
1 Wie vereinzelt in einer Urkunde Karls des Grossen K. 187 vgl. Siekel,
Urkimdenlehre 221 A. 3, so findet sieh auch unter Karl dem Kahlen
ein Incarnationsjahr nur im Text von B. 1618. In westfränkischen
Diplomen treten die Incarnationsjahre zuerst 888, also unmittelbar nach
Karl III. unter Odo auf B. 1871 f., nach Odo nur mehr vereinzelt
B. 1982, 1997, 2027 Orig'., ständig seit 973 B. 2047. In die Diplome
Italiens wird das Incarnationsjahr durch die Kanzlei Karls III. eingebürgert;
nach diesem wird schon in den Urkunden Widos, Lamberts und
Berengars I. datirt. Während es in Hochburgund schon 888 von der
Kanzlei Rudolfs I. gebraucht wird, B. 1484, fehlt es noch in den Urkunden
Bosos, findet aber in der Kanzlei seines Sohnes Ludwigs III. sogleich
Verwendung, B. 1448.
2 Sie finden sich in Fuldaer Traditionen — zuerst wie überall nur vereinzelt
— seit 819, Dronke 175, in Freisinger Urkunden seit 820, Meiohelbeck
l b , 218, im Trierer Sprengel seit 853, Beyer 1, 88, 115, 123
vgl. Wirtemberg. U. B. 1, 124, 159, 173. Für St. Galler Urkunden
werden sie im 9. Jahrhundert nie gebraucht. In die italienischen Privaturkunden
fanden sie theilweise wohl mittelbar durch die Kanzlei Karls III.
nach und nach Eingang, vgl. Cod. Langob. 595, 618, Tiraboschi, Nonantula
2, 66, Fatteschi 297. Bezeichnend ist der Gebrauch inLuccajnaeh
dem Tode Karls III. rechnete man nach Incarnationsjahren mit dem Zusatze
post obito vero Karoli anno . .; nach Widos Anerkennung verschwinden
aber jene wieder und es wird nur nach Jahren Widos gezählt,
Mem. di Lueca 5 b , 595 f.
3 In Diplomen Karlmauns ein Incarnationsjahr nur B. 873 ex or. vgl.
874 Copie; in B. 877, Orig, in Parma, ist dasselbe — 872 nicht 879 —
nach K. Pertz von späterer Hand beigefügt.
4 In solempni nocte natalis domini quod est VIII kal. ian. cum ibi agitur
statio. Urk. von 961, Sickei, Beitr. VI, Wiener Sitzungsber. 85, 446 A. 4.