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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Die  Urkunden  Karls  III.

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Kanzlei  Karls  III.  eingebürgert,  ohne  jedoch  unter  den  Karolingern ­
  in  Deutschland  festen  Fuss  fassen  zu  können. 1
Sickel  wies  darauf  hin, 2  dass  der  Titel  cancellarius  eine
Rangerhöhung  zu  bedeuten  scheine  und  dass  unter  Ludwig
dem  Deutschen  der  Kanzler  theils  zum  höheren  Kanzleipersonal ­
  gezählt  habe,  theils  an  der  Spitze  des  niederen  Personals
gestanden  sei.  Wie  sich  diese  Unterscheidung  —  wenigstens
für  weitere  Kreise  —  kaum  aufrecht  erhalten  lassen  wird,  so
dürfte  selbst  die  Rangerhöhung  nicht  ausser  Zweifel  stehen;
der  Wechsel  scheint  auf  der  Kanzleigebahrung  zu  fussen. 3
Zunächst  fallen  zwei  Dinge  auf,  dass  auch  der  Kanzler  wieder
gelegentlich  den  Titel  notarius  führt  und  dass  sich  auch  in
derselben  Kanzlei  zur  selben  Zeit  zwei  cancellarii  neben  einander ­
  linden.
Schon  Idebarhard  wird,  auch  nachdem  er  bereits  den  Titel
cancellarius  geführt,  wieder  als  notarius  bezeichnet. 4  Mag  dies

Stabloer  Ch.  s.  XI  zu  Brüssel,  Beyer  1,  122  Copie  s.  XII  inr  Lib.  aur.  Prum.,
beide  Chartulare  sehr  verlässlich.
1  In  Originalen  findet  sich  die  Titulatur  archicancellarius  nur  unter  Arnolf
für  den  Erzcaplan  Theotmar  Diirage  82,  für  den  Kanzler  Aspert  in
B.  1068  (im  Text),  1095  (in  der  Recognition),  für  den  Kanzler
Wiching  B.  1110  (Wartmann  U.  B.  von  St.  Gallen  2,  295),  1111  (ib.
296),  Dünnnler,  Ostfränk.  Reich  2,  678  (für  Italien),  in  diesen  Fällen
als  Recognoscenten  vgl.  B.  1109  Copie;  unter  Zwentibold  führt  ihn
Ratpod  von  Trier,  unter  Ludwig  dem  Kind  bleibt  er  für  die  lothringische ­
  Kanzlei  und  nur  für  diese  in  ausschliesslichem  Gebrauch.  Ebenso
ausschliesslich  ist  er  seit  Berengar  I.  und  Wido  in  der  italienischen
Kanzlei  in  Verwendung.  Unter  den  westfränkischen  Karolingern  tritt  er
nur  vereinzelt  in  der  Kanzlei  Karls  des  Einfältigen  auf,  B.  1897  Tardif
139  Orig.,  1917,  1918,  Martene  Coli.  1,  25*0;  lothringischem  Einfluss  entstammt ­
  hier  auch  der  Titel  summus  cancellarius  B.  1941,  1945  f.
2  Beitr.  II,  Wiener  Sitzungsber.  39,  156.
2  Da  von  Prof.  Sickel  eine  eingehende  Erörterung  und  Erklärung  dieser
Verhältnisse  in  kürzester  Frist  zu  erwarten  ist,  so  beschränke  ich  mich
um  so  mehr  auf  die  thatsächlichen  Andeutungen,  welche  mein  nächster
Zweck  fordert.
4  Beyer  1,  107,  119,  beide  Copie  s.  X  im  Lib.  aur.  Prum.  Sickel,  Beitr.  II,
Wiener  Sitzungsber.  39,  131  A.  1,  hat  dies  als  Verderbniss  beanstandet;
das  goldene  Buch  von  Prüm  zählt  indess  zu  den  besten  Chartularen;
zudem  wurden  die  Urkunden  schon  wenige  Jahrzehnte  nach  ihrer  Ausfertigung ­
  abgeschrieben.
            
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