Die Urkunden Karls III.
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Kanzlei Karls III. eingebürgert, ohne jedoch unter den Karolingern
in Deutschland festen Fuss fassen zu können. 1
Sickel wies darauf hin, 2 dass der Titel cancellarius eine
Rangerhöhung zu bedeuten scheine und dass unter Ludwig
dem Deutschen der Kanzler theils zum höheren Kanzleipersonal
gezählt habe, theils an der Spitze des niederen Personals
gestanden sei. Wie sich diese Unterscheidung — wenigstens
für weitere Kreise — kaum aufrecht erhalten lassen wird, so
dürfte selbst die Rangerhöhung nicht ausser Zweifel stehen;
der Wechsel scheint auf der Kanzleigebahrung zu fussen. 3
Zunächst fallen zwei Dinge auf, dass auch der Kanzler wieder
gelegentlich den Titel notarius führt und dass sich auch in
derselben Kanzlei zur selben Zeit zwei cancellarii neben einander
linden.
Schon Idebarhard wird, auch nachdem er bereits den Titel
cancellarius geführt, wieder als notarius bezeichnet. 4 Mag dies
Stabloer Ch. s. XI zu Brüssel, Beyer 1, 122 Copie s. XII inr Lib. aur. Prum.,
beide Chartulare sehr verlässlich.
1 In Originalen findet sich die Titulatur archicancellarius nur unter Arnolf
für den Erzcaplan Theotmar Diirage 82, für den Kanzler Aspert in
B. 1068 (im Text), 1095 (in der Recognition), für den Kanzler
Wiching B. 1110 (Wartmann U. B. von St. Gallen 2, 295), 1111 (ib.
296), Dünnnler, Ostfränk. Reich 2, 678 (für Italien), in diesen Fällen
als Recognoscenten vgl. B. 1109 Copie; unter Zwentibold führt ihn
Ratpod von Trier, unter Ludwig dem Kind bleibt er für die lothringische
Kanzlei und nur für diese in ausschliesslichem Gebrauch. Ebenso
ausschliesslich ist er seit Berengar I. und Wido in der italienischen
Kanzlei in Verwendung. Unter den westfränkischen Karolingern tritt er
nur vereinzelt in der Kanzlei Karls des Einfältigen auf, B. 1897 Tardif
139 Orig., 1917, 1918, Martene Coli. 1, 25*0; lothringischem Einfluss entstammt
hier auch der Titel summus cancellarius B. 1941, 1945 f.
2 Beitr. II, Wiener Sitzungsber. 39, 156.
2 Da von Prof. Sickel eine eingehende Erörterung und Erklärung dieser
Verhältnisse in kürzester Frist zu erwarten ist, so beschränke ich mich
um so mehr auf die thatsächlichen Andeutungen, welche mein nächster
Zweck fordert.
4 Beyer 1, 107, 119, beide Copie s. X im Lib. aur. Prum. Sickel, Beitr. II,
Wiener Sitzungsber. 39, 131 A. 1, hat dies als Verderbniss beanstandet;
das goldene Buch von Prüm zählt indess zu den besten Chartularen;
zudem wurden die Urkunden schon wenige Jahrzehnte nach ihrer Ausfertigung
abgeschrieben.