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Mühlbache r.
2.
Die Kanzlei Karls III.
Kanzlei und Capelle waren unter den ersten Karolingern
von einander getrennt. 1 Wie im Westreich, 2 so blieb auch
unter Lothar I. und Lothar II. diese Trennung bestehen; 3 nur
in Italien scheinen sich unter Ludwig II. nähere Beziehungen
zwischen beiden ausgebildet zu haben. 4 Unter Ludwig dem
Deutschen sind seit 854 die beiden Aemter mit einander vereinigt,
5 seit 856 findet sich der Titel archicapellanus auch in
der Recognitionsformel. 0 Nach kurzem Schwanken gelangt
dieses Verhältniss auch in den Urkunden Karlmanns, 7 in jenen
Ludwigs III. 8 aber sogleich zu dauernder Geltung, um sich
1 Siekel, Urkundenlehre 101, Waitz, V. G. 3, 436.
2 Als Erzcaplan erscheint in den Urkunden Karls des Kahlen Ebroin von
Poitiers B. 1584, 1585, 1625; nur eine undatirte Urkunde, Bouquet 8,
485, welche sich nach Tardif, Mon. hist. 95 nr. 140, in Copie s. XI erhalten,
trägt die Becognition Hebroinus episcopus et archicapellanus
relegit; dieselbe ist für- St. Germain des Pres, dessen Rector Ebroin war,
ausgestellt und dieser tritt zugleich als Petent auf.
3 Unter Lothar I. wird als Erzcaplan Drogo von Metz, Bouquet 8, 390
nr. 34, unter Lothar II. Günther von Köln in B. 691 genannt. B. 711, angebliches
Original in Paris, mit der Eecognition Ego Grimlandus advieem
Advencii (von Metz) archicapellani ist Fälschung.
4 B. 664, 666, 667, sämmtlich Originale in Parma, sind ad vicem Faremundi
recognoscirt, der im Texte von B. 677 und in einer Privaturkunde
Muratori SS. 2 b , 929, als diaconus et capellanus bezeichnet wird. In
B. 666, 667 erscheint ein Leudoinus arclüpresbiter palatinus, in B. 669
Cod. Langob. 323 (hier irrig zu 856 statt 871) Orig, in Mailand, ein Gauginus
sacerdos atque capellanus als Recognoscent. Auch später treten in
Italien nur capellani auf.
5 Sickei, Beitr. zur Dipl. II, Wiener Sitzungsber. 39, 151.
6 Wartmann, U. B. von St. Gallen 2, 67.
7 Die ersten Urkunden B. 858, Orig, in München, Mon. Boica 31, 101,
tragen die Recognition Madalwinus not. ad vicem Baldonis cancellarii,*
die übrigen — zuerst 877 Juni 28, M. B. 31, 103, diese noch ohne
Titel — sind ad vicem Theotmari archicappellani gezeichnet.
8 In der ersten Urkunde, Hodenberg, Verdener Geschiclitsqu. 2, 15, Orig,
in Hannover, ist von der Recognition nur mehr Wolfherius canc . . .
kenntlich. Die zweite Urkunde B. 879, M. G. SS. 21, 373, ist schon
ad vicem Liutberti archicapellani recognoscirt.