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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Ein  Commentar  des  Florus  von  Lyon.

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geworden  in  die  Gerechtsame  dieser  Kirche  einzubrechen.
Diesen  Grund  kann  ich  nach  dem  früher  Gesagten  nicht  gelten
lassen.  Wir  sind  nicht  berechtigt  anzunehmen,  dass  Modoin
etwas  gethan  habe,  wozu  er  nach  weltlichem  Recht  nicht  befugt ­
  gewesen  wäre.  Für  die  Annahme,  dass  Modoinus  einen
kirchlichen  Vicariat  in  der  Erzdiöcese  geführt  habe, 1  wäre  es
freilich  nöthig  vorauszusetzen,  dass  der  erzbischöfliche  Sitz
vacant  oder  impedirt  gewesen  sei.  Aber  dafür,  dass  er  als
königlicher  Missus  Gericht  hielt,  bedurfte  es  dessen  nicht.  Es
ist  ein  andres  Moment,  welches  mir  für  diese  Zeitbestimmung
in’s  Gewicht  zu  fallen  scheint.  Es  ist  nämlich  auffallend,  dass
Florus  mit  keinem  Wort  der  durch  Modoinus  verletzten  Rechte
des  Erzbischofs  gedenkt.  Für  Florus,  der  die  Competenz  der
weltlichen  Gerichte  über  Geistliche  nicht  anerkannte,  musste
das  Verfahren  des  Modoinus  nicht  bloss  eine  Missachtung  des
geistlichen  Gerichtsstandes  des  Clerus  von  Lyon,  sondern  ebensosehr ­
  auch  einen  Eingriff  in  die  Rechte  der  bischöflichen  Gerichtsbarkeit ­
  enthalten.  Man  sollte  aber  annehmen,  dass,  wenn
Agobardus  in  Ausübung  seines  bischöflichen  Amts  gestanden
hätte,  als  Modoinus  die  Geistlichen  der  Diöcese  von  Lyon  ,vor
die  weltlichen  Gerichte  zog',  Florus  nicht  unterlassen  hätte
daraus,  wenn  der  Ausdruck  hier  erlaubt  ist,  Capital  zu  schlagen.
Indessen  bin  ich  weit  entfernt  darauf  mehr  als  eine  Vermuthung
  gründen  zu  wollen.

IX.
Die  Gesetze  der  römischen  Kaiser  über  die  bischöfliche
Gerichtsbarkeit  hatten  im  Frankenreich  keinen  Anspruch  auf
Geltung.  Florus  hatte  daher  schon  aus  diesem  Grunde  dem
Modoinus  gegenüber  kein  Recht  sich  auf  sie  zu  berufen.  Des
Florus  Zeitgenosse  Benedictus  Levita,  der  die  erste  dieser  Constitutionen ­
  für  seine  Zwecke  geeignet  fand,  ist  daher  so  vorsichtig ­
  gewesen  sie  nur  mit  einer  falschen  Bestätigung  Karl’s  des
Grossen  in  seine  Sammlung  unächter  Capitularien  aufzunehmen. 2
1  Wie  sie  von  den  Verfassern  der  Gallia  Christiana  gemacht  zu  werden
scheint,  vgl.  IV.  col.  361  mit  col.  319  sq.
2  II.  366.  Vgl.  Richter-Dove  a.  a.  O.  S.  619.
            
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