Ein Commentar des Florus von Lyon.
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geworden in die Gerechtsame dieser Kirche einzubrechen.
Diesen Grund kann ich nach dem früher Gesagten nicht gelten
lassen. Wir sind nicht berechtigt anzunehmen, dass Modoin
etwas gethan habe, wozu er nach weltlichem Recht nicht befugt
gewesen wäre. Für die Annahme, dass Modoinus einen
kirchlichen Vicariat in der Erzdiöcese geführt habe, 1 wäre es
freilich nöthig vorauszusetzen, dass der erzbischöfliche Sitz
vacant oder impedirt gewesen sei. Aber dafür, dass er als
königlicher Missus Gericht hielt, bedurfte es dessen nicht. Es
ist ein andres Moment, welches mir für diese Zeitbestimmung
in’s Gewicht zu fallen scheint. Es ist nämlich auffallend, dass
Florus mit keinem Wort der durch Modoinus verletzten Rechte
des Erzbischofs gedenkt. Für Florus, der die Competenz der
weltlichen Gerichte über Geistliche nicht anerkannte, musste
das Verfahren des Modoinus nicht bloss eine Missachtung des
geistlichen Gerichtsstandes des Clerus von Lyon, sondern ebensosehr
auch einen Eingriff in die Rechte der bischöflichen Gerichtsbarkeit
enthalten. Man sollte aber annehmen, dass, wenn
Agobardus in Ausübung seines bischöflichen Amts gestanden
hätte, als Modoinus die Geistlichen der Diöcese von Lyon ,vor
die weltlichen Gerichte zog', Florus nicht unterlassen hätte
daraus, wenn der Ausdruck hier erlaubt ist, Capital zu schlagen.
Indessen bin ich weit entfernt darauf mehr als eine Vermuthung
gründen zu wollen.
IX.
Die Gesetze der römischen Kaiser über die bischöfliche
Gerichtsbarkeit hatten im Frankenreich keinen Anspruch auf
Geltung. Florus hatte daher schon aus diesem Grunde dem
Modoinus gegenüber kein Recht sich auf sie zu berufen. Des
Florus Zeitgenosse Benedictus Levita, der die erste dieser Constitutionen
für seine Zwecke geeignet fand, ist daher so vorsichtig
gewesen sie nur mit einer falschen Bestätigung Karl’s des
Grossen in seine Sammlung unächter Capitularien aufzunehmen. 2
1 Wie sie von den Verfassern der Gallia Christiana gemacht zu werden
scheint, vgl. IV. col. 361 mit col. 319 sq.
2 II. 366. Vgl. Richter-Dove a. a. O. S. 619.