314 Maassen.
Geistliche verfahre, sondern, dass sie überhaupt Gewalt über
Geistliche sich beilege, bildet hier den Grand der Beschwerde.
Ist es nun nothwendig aus dem, was Florus vorbringt,
zu schliessen, dass Modoinus die weltliche Gerichtsbarkeit in
peinlichen Sachen der Geistlichen anerkannt habe?
Nothwendig ist dies nicht. Wessen Florus den Modoinus
beschuldigt, das kann ebensowohl von Zwangsmassregeln, die
zur Einleitung des Verfahrens dienen, als von eigentlichen
Strafen verstanden werden. Wir müssen, daher darauf verzichten
diese Frage zu entscheiden.
Florus macht dem Modoinus endlich noch den Vorwurf,
dass er selbst weltlichen Gerichtsverhandlungen präsidire. 1 Er
bezeichnet dies als mit der verecunäia ecclesiastica unverträglich.
Ein andres Mal nennt er ihn höhnend einen praetorialis
episcopus.
Dieser Punct steht in Zusammenhang mit einer andern
Frage, von der jetzt gehandelt werden soll.
VII.
Es drängt sich nämlich von selbst die Frage auf: wie
hatte denn Modoin, der Bischof von Autun, Macht und Autorität
die Geistlichen der Erzdiöcese von Lyon vor die weltlichen
Gerichte zu ziehen und Zwangsgewalt gegen sie anzuwenden?
Florus sagt uns: er habe den Gerichtsverhandlungen
präsidirt. Modoinus wirkte also im öffentlichen Gericht mit.
Hier sind nun zwei Fälle denkbar.
Entweder Modoinus betheiligte sich an dem Gericht des
Grafen, wo denn ihm der Ehrenvorsitz gebührte. Trotz kirchlicher
Verbote finden sich aus der carolingischen Zeit zahlreiche
Beispiele einer Theilnahme von Bischöfen am öffentlichen
Gericht. 2 Es bliebe dann nur zu erklären, wie Modoin,
der Bischof von Autun, dazu kam in der Diöcese seines
—
1 So im Commentar. Dahin kann aucli das Nec te sic ul cos erige deicias
des Gedichts verstanden werden.
2 S. Sohm a. a. O. S. 218 Note 64 und Fränkische Keichs- und Gerichtsverfassung
S. 340. S. auch Loening a. a. 0. S. 535.
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