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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

314  Maassen.
Geistliche  verfahre,  sondern,  dass  sie  überhaupt  Gewalt  über
Geistliche  sich  beilege,  bildet  hier  den  Grand  der  Beschwerde.
Ist  es  nun  nothwendig  aus  dem,  was  Florus  vorbringt,
zu  schliessen,  dass  Modoinus  die  weltliche  Gerichtsbarkeit  in
peinlichen  Sachen  der  Geistlichen  anerkannt  habe?
Nothwendig  ist  dies  nicht.  Wessen  Florus  den  Modoinus
beschuldigt,  das  kann  ebensowohl  von  Zwangsmassregeln,  die
zur  Einleitung  des  Verfahrens  dienen,  als  von  eigentlichen
Strafen  verstanden  werden.  Wir  müssen,  daher  darauf  verzichten ­
  diese  Frage  zu  entscheiden.
Florus  macht  dem  Modoinus  endlich  noch  den  Vorwurf,
dass  er  selbst  weltlichen  Gerichtsverhandlungen  präsidire. 1  Er
bezeichnet  dies  als  mit  der  verecunäia  ecclesiastica  unverträglich. ­
  Ein  andres  Mal  nennt  er  ihn  höhnend  einen  praetorialis
episcopus.
Dieser  Punct  steht  in  Zusammenhang  mit  einer  andern
Frage,  von  der  jetzt  gehandelt  werden  soll.
VII.
Es  drängt  sich  nämlich  von  selbst  die  Frage  auf:  wie
hatte  denn  Modoin,  der  Bischof  von  Autun,  Macht  und  Autorität
  die  Geistlichen  der  Erzdiöcese  von  Lyon  vor  die  weltlichen ­
  Gerichte  zu  ziehen  und  Zwangsgewalt  gegen  sie  anzuwenden? ­

Florus  sagt  uns:  er  habe  den  Gerichtsverhandlungen
präsidirt.  Modoinus  wirkte  also  im  öffentlichen  Gericht  mit.
Hier  sind  nun  zwei  Fälle  denkbar.
Entweder  Modoinus  betheiligte  sich  an  dem  Gericht  des
Grafen,  wo  denn  ihm  der  Ehrenvorsitz  gebührte.  Trotz  kirchlicher ­
  Verbote  finden  sich  aus  der  carolingischen  Zeit  zahlreiche ­
  Beispiele  einer  Theilnahme  von  Bischöfen  am  öffentlichen ­
  Gericht. 2  Es  bliebe  dann  nur  zu  erklären,  wie  Modoin,
der  Bischof  von  Autun,  dazu  kam  in  der  Diöcese  seines
—
1  So  im  Commentar.  Dahin  kann  aucli  das  Nec  te  sic  ul  cos  erige  deicias
des  Gedichts  verstanden  werden.
2  S.  Sohm  a.  a.  O.  S.  218  Note  64  und  Fränkische  Keichs-  und  Gerichtsverfassung ­
  S.  340.  S.  auch  Loening  a.  a.  0.  S.  535.

B
            
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