Ein Commentar des Florua von Lyon.
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Semper distinctus u. s. w. des Gedichts 1 und das cur ad judices
alienos impellantur? des Commentars schliessen jede Competenz
desselben aus.
Schwieriger ist es zu erkennen, wie Modoinus die
Stellung des weltlichen Richters aufgefasst habe. 2
Florus wirft ihm vor, dass er den evangelischen, apostolischen,
canonischen und römischen Vorschriften zuwiderhandle,
welche die Cleriker vor weltlicher Gewalt schützten,
dass er die Geistlichen ihrem friedlichen Wirkungskreis entreisse,
dass er die Kirche von Lyon ihrer Söhne beraube.
Dass Florus dabei nicht an rein willkürliche Gewaltacte,
sondern an Massregeln denkt, welche auf gerichtlicher Anordnung
beruhten, kann nach dem Zusammenhang nicht zweifelhaft
sein. Nicht, dass die weltliche Macht willkürlich gegen
1 S. oben S. 306.
2 Ohne selbst hier auf die Frage eingehen zu wollen bemerke ich nur,
dass über den Stand der fränkischen Gesetzgebung in Betreff dieses
Puncts eine grosse Differenz der Ansichten besteht. Darin stimmen
freilich die’ beiden neuesten Schriftsteller, welche sich eingehender mit
dieser Frage beschäftigt haben, Solnn (a. S. 312 Note 1 a. O. S. 247 fg.)
und Loening (a. a. O. S. 51G fg), überein, dass seit dem Edict Chlothar’s
II. vom Jahr 014 bis über die Mitte des neunten Jahrhunderts
hinaus keine wesentliche Aendorung- eingetreten sei. Aber über den
' Sinn des genannten Gesetzes, so weit es von Strafsachen handelt, und
demnach über die auf ihm beruhende reale Gestalt des Verhältnisses
haben beide eine nahezu entgegengesetzte Ansicht. Sohin findet in dem
Gesetz Clotliar’s, dass die Urtlieilsfällung in Strafsachen der Geistlichen
dem geistlichen Gericht und nur die Einleitung des Verfahrens dem
weltlichen Richter zustelien solle. Doch sollen auch hier von persönlichen
Zwangsmassregeln der Bischof, Priester und Diacon regelmässig
befreit sein. Dagegen ist Loening der Ansicht, dass nach wie vor dem
Edict Chlothar’s die Gerichtsbarkeit in peinlichen Sachen der Geistlichen
dem weltlichen Richter zugestanden habe. Das Gesetz verfügte nur,
dass gegen den im weltlichen Strafgericht überführten geistlichen Verbrecher
auch nach Massgabe der kirchlichen Vorschriften ein Disciplinarverfahren
stattzufinden habe. Waitz- Verfassungsgeschichte II. 488 stimmt
mit Sohm in dem Hauptpunct überein, dass das Urtheil vom kirchlichen
Gericht gesprochen sei. Dove a. a. O. §. 212 Note 17 ist der Ansicht,
dass das Gesetz Chlothar’s über das Urtheil in peinlichen Sachen nichts
entscheide. Dass aber in der carolingischen Zeit die Urtlieilsfällung in
Strafsachen der Geistlichen der Kirche zugestanden habe, bejaht er
(S. 649).
Sitzurigsber. d. pliil,-liisr. CI. XCII. Bd. II. Hit. 21