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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Ein  Commentar  des  Florua  von  Lyon.

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Semper  distinctus  u.  s.  w.  des  Gedichts 1  und  das  cur  ad  judices
alienos  impellantur?  des  Commentars  schliessen  jede  Competenz
desselben  aus.
Schwieriger  ist  es  zu  erkennen,  wie  Modoinus  die
Stellung  des  weltlichen  Richters  aufgefasst  habe. 2
Florus  wirft  ihm  vor,  dass  er  den  evangelischen,  apostolischen, ­
  canonischen  und  römischen  Vorschriften  zuwiderhandle,
  welche  die  Cleriker  vor  weltlicher  Gewalt  schützten,
dass  er  die  Geistlichen  ihrem  friedlichen  Wirkungskreis  entreisse,
  dass  er  die  Kirche  von  Lyon  ihrer  Söhne  beraube.
Dass  Florus  dabei  nicht  an  rein  willkürliche  Gewaltacte,
sondern  an  Massregeln  denkt,  welche  auf  gerichtlicher  Anordnung ­
  beruhten,  kann  nach  dem  Zusammenhang  nicht  zweifelhaft ­
  sein.  Nicht,  dass  die  weltliche  Macht  willkürlich  gegen

1  S.  oben  S.  306.
2  Ohne  selbst  hier  auf  die  Frage  eingehen  zu  wollen  bemerke  ich  nur,
dass  über  den  Stand  der  fränkischen  Gesetzgebung  in  Betreff  dieses
Puncts  eine  grosse  Differenz  der  Ansichten  besteht.  Darin  stimmen
freilich  die’  beiden  neuesten  Schriftsteller,  welche  sich  eingehender  mit
dieser  Frage  beschäftigt  haben,  Solnn  (a.  S.  312  Note  1  a.  O.  S.  247  fg.)
und  Loening  (a.  a.  O.  S.  51G  fg),  überein,  dass  seit  dem  Edict  Chlothar’s
  II.  vom  Jahr  014  bis  über  die  Mitte  des  neunten  Jahrhunderts
hinaus  keine  wesentliche  Aendorung-  eingetreten  sei.  Aber  über  den
'  Sinn  des  genannten  Gesetzes,  so  weit  es  von  Strafsachen  handelt,  und
demnach  über  die  auf  ihm  beruhende  reale  Gestalt  des  Verhältnisses
haben  beide  eine  nahezu  entgegengesetzte  Ansicht.  Sohin  findet  in  dem
Gesetz  Clotliar’s,  dass  die  Urtlieilsfällung  in  Strafsachen  der  Geistlichen
dem  geistlichen  Gericht  und  nur  die  Einleitung  des  Verfahrens  dem
weltlichen  Richter  zustelien  solle.  Doch  sollen  auch  hier  von  persönlichen ­
  Zwangsmassregeln  der  Bischof,  Priester  und  Diacon  regelmässig
befreit  sein.  Dagegen  ist  Loening  der  Ansicht,  dass  nach  wie  vor  dem
Edict  Chlothar’s  die  Gerichtsbarkeit  in  peinlichen  Sachen  der  Geistlichen
dem  weltlichen  Richter  zugestanden  habe.  Das  Gesetz  verfügte  nur,
dass  gegen  den  im  weltlichen  Strafgericht  überführten  geistlichen  Verbrecher ­
  auch  nach  Massgabe  der  kirchlichen  Vorschriften  ein  Disciplinarverfahren
  stattzufinden  habe.  Waitz-  Verfassungsgeschichte  II.  488  stimmt
mit  Sohm  in  dem  Hauptpunct  überein,  dass  das  Urtheil  vom  kirchlichen
Gericht  gesprochen  sei.  Dove  a.  a.  O.  §.  212  Note  17  ist  der  Ansicht,
dass  das  Gesetz  Chlothar’s  über  das  Urtheil  in  peinlichen  Sachen  nichts
entscheide.  Dass  aber  in  der  carolingischen  Zeit  die  Urtlieilsfällung  in
Strafsachen  der  Geistlichen  der  Kirche  zugestanden  habe,  bejaht  er
(S.  649).
Sitzurigsber.  d.  pliil,-liisr.  CI.  XCII.  Bd.  II.  Hit.  21
            
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