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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Ein  Commentar  cles  Florns  von  Lyon.

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ihre  Rechtssachen  vor  dem  Bischof  zu  führen;  ebenso,  wenn
er  den  Modoinus  beschuldigt,  dass  er  die  Cleriker  ad  saecularia
jurgia  ziehe.  Dagegen  bezieht  sich  auf  Strafsachen  —  und
wenn  nicht  auf  sie  allein,  so  doch  jedenfalls  auch  auf  sie  —
das  im  Commentar  zur  letzten  Constitution  Gesagte.  In  diesem
Gesetz  gewährt  Yalentinian  III.  eine  ausserordentliche  Erweiterung ­
  des  Asylrechts.  Wer  eines  Verbrechens  angeklagt  wird,
der  soll,  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort,  an  dem  er  sich  befindet,
von  der  Seite  eines  Bischofs,  Priesters  oder  Diacons  nicht  mit
Gewalt  fortgeführt  werden  dürfen.  Wie  soll  aber  dies  Asylrecht ­
  bestehen  können,  sagt  Florus,  wenn  die,  welche  zum
Schutz  des  Angeschuldigten  berufen  sind,  selbst  nicht  sicher
sind  vor  weltlicher  Gewalt?  Dies  Raisonnement  schliesst  jede
Gewaltanwendung  staatlicher  Organe  in  Strafsachen  der  Geistlichen ­
  aus.
Es  giebt  für  den  Geistlichen  keine  andre  Gerichtsgewalt
als  die  der  Kirche.
Semper  distinctus  duplex  hic  ordo  cucurrit
Iudicibusque  suis  utraque  pars  viguit  —
heisst  es  im  Gedicht.  Und  im  Commentar:
Si  omnes  ecclesiastici  habent  utique  in  ecclesia  judices
suos,  cur  ad  alienos  judices  impellantur  ?
Das  ist  der  Standpunct  des  Florus.
Untersuchen  wir  jetzt,  ob  es  möglich  ist  die  Rechtsansicht ­
  zu  bestimmen,  der  im  Gegensatz  zu  ihm  Modoinus ­
  folgte.
Seit  dem  Edict  Chlothar’s  II.  vom  Jahr  614  bestand  im
Frankenreich  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  der  Geistlichen ­
  im  wesentlichen  folgendes  Verhältniss.  Die  Gerichtsbarkeit ­
  stand  allein  der  weltlichen  Gewalt  zu.  Aber  es  musste
da,  wo  ein  Geistlicher  der  Beklagte  war,  dem  Bischof  Gelegenheit ­
  gegeben  werden  die  streitenden  Parteien  auszugleichen;
sei  es  nun,  dass  diese  sich  sofort  an  ihn  wandten,  sei  es,  dass
durch  den  weltlichen  Richter  dem  Bischof  die  Mittheilung
geschah.  Das  Verfahren  vor  diesem  war  jedoch  ein  reines
Güteverfahren.  Kam  der  Ausgleich  nicht  zu  Stande,  so  hatte
der  Bischof  dafür  zu  sorgen,  dass  die  geistliche  Partei  dem
weltlichen  Forum  sich  stelle.  Das  Urtheil  zu  sprechen  war
            
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