Ein Commentar cles Florns von Lyon.
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ihre Rechtssachen vor dem Bischof zu führen; ebenso, wenn
er den Modoinus beschuldigt, dass er die Cleriker ad saecularia
jurgia ziehe. Dagegen bezieht sich auf Strafsachen — und
wenn nicht auf sie allein, so doch jedenfalls auch auf sie —
das im Commentar zur letzten Constitution Gesagte. In diesem
Gesetz gewährt Yalentinian III. eine ausserordentliche Erweiterung
des Asylrechts. Wer eines Verbrechens angeklagt wird,
der soll, ohne Rücksicht auf den Ort, an dem er sich befindet,
von der Seite eines Bischofs, Priesters oder Diacons nicht mit
Gewalt fortgeführt werden dürfen. Wie soll aber dies Asylrecht
bestehen können, sagt Florus, wenn die, welche zum
Schutz des Angeschuldigten berufen sind, selbst nicht sicher
sind vor weltlicher Gewalt? Dies Raisonnement schliesst jede
Gewaltanwendung staatlicher Organe in Strafsachen der Geistlichen
aus.
Es giebt für den Geistlichen keine andre Gerichtsgewalt
als die der Kirche.
Semper distinctus duplex hic ordo cucurrit
Iudicibusque suis utraque pars viguit —
heisst es im Gedicht. Und im Commentar:
Si omnes ecclesiastici habent utique in ecclesia judices
suos, cur ad alienos judices impellantur ?
Das ist der Standpunct des Florus.
Untersuchen wir jetzt, ob es möglich ist die Rechtsansicht
zu bestimmen, der im Gegensatz zu ihm Modoinus
folgte.
Seit dem Edict Chlothar’s II. vom Jahr 614 bestand im
Frankenreich für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Geistlichen
im wesentlichen folgendes Verhältniss. Die Gerichtsbarkeit
stand allein der weltlichen Gewalt zu. Aber es musste
da, wo ein Geistlicher der Beklagte war, dem Bischof Gelegenheit
gegeben werden die streitenden Parteien auszugleichen;
sei es nun, dass diese sich sofort an ihn wandten, sei es, dass
durch den weltlichen Richter dem Bischof die Mittheilung
geschah. Das Verfahren vor diesem war jedoch ein reines
Güteverfahren. Kam der Ausgleich nicht zu Stande, so hatte
der Bischof dafür zu sorgen, dass die geistliche Partei dem
weltlichen Forum sich stelle. Das Urtheil zu sprechen war