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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

310  Maassen.
Stücke  enthielt.  Auf  die  Annahme  zweier  verschiedenen  Redactionen ­
  führt  uns  überdies  noch  ein  andrer  Umstand.  Wie  oben
bereits  erwähnt  wurde,  findet  sich  bei  d’Achery  ein  einzelnes
Stück  des  Commentars.  Wenn  wir  auf  den  Inhalt  reflectiren,
so  erkennen  wir  die  kürzende  Hand,  welche  von  dem  Commentar
  nur  das  beibehielt,  was  nicht  gegen  einen  bestimmten
Bischof  gei’ichtet  oder,  wie  die  beiden  Sätze:  Quid  clarius,  quid
religiosius  dici  potuit?  und  Hoc  apertius  et  absolutius  hac  lege
precipitur,  quod  in  alio  pragmate  superius  paulo  obscurius
fuerat  promulgatum,  nur  in  dem  Zusammenhang  des  ganzen
Commentars  Sinn  und  Bedeutung  hatte.
Sei  dem  übrigens  wie  ihm  wolle:  möge  man  eine  andre
Erklärung  finden,  welche  noch  grössere  Wahrscheinlichkeit
bietet,  —  allemal  muss  die  flüchtigste  Vergleichung  lehren,
dass  die  zwischen  d’Achery  und  dem  mailänder  Codex  vorhandene ­
  Uebereinstimmung  in  der  Auswahl,  Reihenfolge  und
Gestalt  der  Fragmente  der  Sirmond’schen  Constitutionen  nicht
dem  Zufall  zugeschrieben  werden,  sondern  allein  in  einer  gemeinsamen ­
  Quelle  ihren  Grund  haben  kann,  für  die  nach  dem,
was  vorliegt,  nur  eine  von  Florus  verfasste  Compilation  —
a  domno  Floro  viro  prudenti  collecta  —  zu  halten  ist.
Ich  will  noch  einen  Umstand  nicht  unerwähnt  lassen.  Es
sind  nämlich  Gründe  vorhanden  welche  zu  der  Annahme  berechtigen, ­
  dass  der  Commentar  sich  nicht  auf  die  Sirmond’schen
Constitutionen  beschränkt,  sondern  auch  noch  andre  Belege
für  die  Rechtsansicht  des  Verfassers  umfasst  habe.  Davon  soll
aber  in  einem  andern  Zusammenhang  gehandelt  werden.

VI.
Suchen  wir  nun  festzustellen:  worin  denn  eigentlich  die
Controverse  zwischen  dem  streitbaren  Diacon  der  Kirche  von
Lyon  und  dem  Bischof  von  Autun  besteht.
Florus  wirft  dem  Modoinus  vor,  dass  er  die  Geistlichen
vor  die  weltlichen  Gerichte  ziehe.  Der  Geistliche  ist  nach  ihm
in  keiner  Sache  dem  öffentlichen  Gericht  unterworfen,  auch
nicht  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  um  weltlicher
Verbrechen  willen.  An  Civilsachen  denkt  Florus,  wenn  er
daran  erinnert,  dass  Constantin  sogar  die  Laien  genöthigt  habe,
            
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