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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

302  Ma  aasen.
liehen  Einschränkungen  der  Juden.  Nun  folgen  Fragmente
der  ersten,  dritten,  sechsten,  elften,  eine  Abbreviation  der
fünfzehnten  und  ein  Fragment  der  zwanzigsten  Sirmond’schen
Constitution.  1  Die  Reihenfolge  wird  nur  einmal  unterbrochen.
Es  sind  nämlich  nach  dem  Fragment  der  ersten  Constitution
drei  Stücke  eingeschohen,  von  denen  die  beiden  letzten
carthagische  Canonen  wirklich  sind  (c.  59  und  104  des  carthagischen
  Concils  der  Dionysiana)  und  das  erste  ebenfalls  Ex
concilio  Cartaginensi  inscribirt  ist,  ohne  dass  ich  indess  seine
carthagische  Herkunft  nachweisen  könnte.  An  das  Fragment
der  zwanzigsten  Sirmond’schen  Constitution  schliesst  sich  eine
kurze  Ausführung  über  seinen  Inhalt.  Dann  folgen  noch
zwei  carthagische  Canonen  (c.  12  und  15  in  der  Dionysiana).
Die  Mehrzahl  dieser  Stellen  handelt,  wie  ich  es  hier  nur  allgemein ­
  bezeichnen  will,  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Bischöfe,
der  zweite  Theil  des  Fragments  der  ersten  Constitution  von
dem  Zeugniss  der  Bischöfe,  das  Fragment  der  zwanzigsten
Constitution  von  dem  Asylrecht.  Den  Schluss  dieser  Compilation ­
  bildet  mit  der  Inscription  Ex  epistola  episcopi  ad  imperatorem
  de  baptizatis  Hebreis  ein  längeres  Bruchstück  eines
Schreibens,  in  welchem  der  Kaiser  gebeten  wird  dreiundfünfzig
getaufte  Juden  mit  seiner  Autorität  gegen  Vexationen  zu
schützen.
Zur  Zeit  Agobard’s  waren  heftige  Conflicte  mit  den  in
Lyon  in  grosser  Anzahl  befindlichen  Juden  ausgebrochen.  Die
Mauriner  haben  wohl  nicht  mit  Unrecht  die  Vermuthung  ausgesprochen, ­
  dass  Florus  die  von  den  Juden  handelnden  Stellen
mit  Rücksicht  auf  diese  Streitigkeiten  zusammengestellt  habe. 2
Dass  auch  der  Compilirung  der  übrigen  Stellen,  welche
von  der  bischöflichen  Gerichtsbarkeit  handeln,  eine  practische
Tendenz  zu  Grunde  lag,  wird  die  folgende  Untersuchung
ergeben.
Ich  will  vorher  nur  noch  bemerken,  dass  die  von  Florus
benutzten  sogenannten  Sirmond’schen  Constitutionen  sämmtlich
1  Die  zwanzigste  unter  den  Constitutionen  Sirmond’s,  ein  Gesetz  Valentinian’s
  III.  mit  dem  Anfang  Audemus  quidem,  ist  abgedruckt  bei  Haenel
Corpus  Legum  .  .  .  ante  Justinianum  latarum  etc.  Lips.  1857.  p.  241.
2  Histoire  literaire  de  la  France  V.  225.
            
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