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Ü ar tel.
die unbeschränkte Zulassung derselben und die Zweckmässigkeit
der Einrichtung einer ersten und zweiten Lesung, der
Trennung der Einbringungsverhandlung von der Schlussverhandlung
zeigt sich von einer neuen Seite. Denn es ist klar,
dass, wenn die Anmeldung der YP a ?'0 *;apavcp,cov an diese Verhandlungsphase
geknüpft war, der Demos es in der Hand hatte,
durch eine Resolution die richterliche Entscheidung zu beschleunigen
und dadurch die Absicht eines muthwilligen Störers
der öffentlichen Geschäfte zu vereiteln, ganz abgesehen davon,
dass ein solcher mit der erregten öffentlichen Meinung um seine
bürgerliche Existenz spielte.
Auf das Strengste sind von den bisher besprochenen
Fällen, wo ein Einzelner auf eigene Faust durch die Anklage
eines Antrages den parlamentarischen Geschäftsgang hemmt
und sich gegen den Willen des Volkes zum Vertreter der
Gesetze aufwirft, jene zu scheiden, wo das Volk auf Grund eines
eigenen Beschlusses sein Votum dem Votum eines Gerichtshofes
unterwirft und Jedermann (tov ßouXc|j.evov) auffordert, vor
diesem dasselbe zu prüfen und anzufechten. Die Verschieden- r
heit liegt nicht nur in der Einleitung des Processes, sondern
auch darin, dass der auftretende Klägei’, wenn er auch unterlag,
keine Strafe zu gewärtigen hatte. Ein solcher Beschluss konnte
in dem ursprünglichen Antrag vorgesorgt oder später gefasst
werden. So wurde er in nr. 331 durch ein Amendement zu
einem probuleumatischen Anträge wie ich glaube bei der Schlussverhandlung
beantragt Z. 92: Auavopog Auaiaoou AvaffiAusTto^ sticev •
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to Stzaav/^piov v.y.m tov vop.ov, indem der Antragsteller selbst einen
formalen Mangel seines ursprünglichen Antrags verbesserte oder
einem in der Ekklesie lautgewordenen Wunsche damit nachkam.
Der Falb ist insofern singulär, als wir bei Ehrendecreten wie
dem vorliegenden sonst nirgends eine derartige Dokimasie
beantragt sehen. Nur in zwei Decreten, welche E-py-T^cnc *
xai ohiaq verleihen, aber noch mancherlei Anderes enthalten
konnten, begegnen Spuren eines Antrags auf richterliche
Prüfung, nämlich nr. 369 Z. 3 [toüc] oe P tcu? c[ixaoTac], Z. 4 [tyjv
Soy.il(jw(atav Sjupfea?], Z. 5 [oxav dvaxAYjptojOuwiv a\ sy. toü [vop,ou