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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

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Ü  ar  tel.

die  unbeschränkte  Zulassung  derselben  und  die  Zweckmässigkeit ­
  der  Einrichtung  einer  ersten  und  zweiten  Lesung,  der
Trennung  der  Einbringungsverhandlung  von  der  Schlussverhandlung ­
  zeigt  sich  von  einer  neuen  Seite.  Denn  es  ist  klar,
dass,  wenn  die  Anmeldung  der  YP a ?'0  *;apavcp,cov  an  diese  Verhandlungsphase
  geknüpft  war,  der  Demos  es  in  der  Hand  hatte,
durch  eine  Resolution  die  richterliche  Entscheidung  zu  beschleunigen ­
  und  dadurch  die  Absicht  eines  muthwilligen  Störers
der  öffentlichen  Geschäfte  zu  vereiteln,  ganz  abgesehen  davon,
dass  ein  solcher  mit  der  erregten  öffentlichen  Meinung  um  seine
bürgerliche  Existenz  spielte.
Auf  das  Strengste  sind  von  den  bisher  besprochenen
Fällen,  wo  ein  Einzelner  auf  eigene  Faust  durch  die  Anklage
eines  Antrages  den  parlamentarischen  Geschäftsgang  hemmt
und  sich  gegen  den  Willen  des  Volkes  zum  Vertreter  der
Gesetze  aufwirft,  jene  zu  scheiden,  wo  das  Volk  auf  Grund  eines
eigenen  Beschlusses  sein  Votum  dem  Votum  eines  Gerichtshofes ­
  unterwirft  und  Jedermann  (tov  ßouXc|j.evov)  auffordert,  vor
diesem  dasselbe  zu  prüfen  und  anzufechten.  Die  Verschieden-  r
heit  liegt  nicht  nur  in  der  Einleitung  des  Processes,  sondern
auch  darin,  dass  der  auftretende  Klägei’,  wenn  er  auch  unterlag,
keine  Strafe  zu  gewärtigen  hatte.  Ein  solcher  Beschluss  konnte
in  dem  ursprünglichen  Antrag  vorgesorgt  oder  später  gefasst
werden.  So  wurde  er  in  nr.  331  durch  ein  Amendement  zu
einem  probuleumatischen  Anträge  wie  ich  glaube  bei  der  Schlussverhandlung ­
  beantragt  Z.  92:  Auavopog  Auaiaoou  AvaffiAusTto^  sticev  •
ava[ö]eT  vs/v.  cs.ocyßca  to>  cvjj.w,  tä  p.ev  dXXa  [iralvTa  7cpd-rtEiv  xspi
tv^c  oupöd;  rjq  si.TYjy.sv  [4>]aISpo?  v.sad  t'o  icpörepov  tkwwp.a  o  A6scvSpo?
ewcev,  tou?  3e  0£ap,o0STa<;  sicaya'fsiv  auT<jj>  tyjv  Sojugaatav  vTjq  oiopsä?  eie
to  Stzaav/^piov  v.y.m  tov  vop.ov,  indem  der  Antragsteller  selbst  einen
formalen  Mangel  seines  ursprünglichen  Antrags  verbesserte  oder
einem  in  der  Ekklesie  lautgewordenen  Wunsche  damit  nachkam.
Der  Falb  ist  insofern  singulär,  als  wir  bei  Ehrendecreten  wie
dem  vorliegenden  sonst  nirgends  eine  derartige  Dokimasie
beantragt  sehen.  Nur  in  zwei  Decreten,  welche  E-py-T^cnc  *
xai  ohiaq  verleihen,  aber  noch  mancherlei  Anderes  enthalten
konnten,  begegnen  Spuren  eines  Antrags  auf  richterliche
Prüfung,  nämlich  nr.  369  Z.  3  [toüc]  oe  P  tcu?  c[ixaoTac],  Z.  4  [tyjv
Soy.il(jw(atav  Sjupfea?],  Z.  5  [oxav  dvaxAYjptojOuwiv  a\  sy.  toü  [vop,ou
            
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