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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

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llartel.

nicktet  und  Aristogeiton  in  die  beantragte  Strafe  von  fünf  Talenten
verurtheilt  werde.  Wir  entnehmen  diesen  Hergang'  der  Einleitung
des  Libanios,  der  bekanntlich  kein  classiscker  Zeuge  ist.  Er
nennt  den  Antrag  d-poßauXeuxov  und  überliefert  seinen  Inhalt.
Wie  dem  auch  immer  sei,  an  eine  sofort  nach  seiner  Einbringung
erfolgte  definitive  Annahme  desselben  durch  das  Volk  wird
man  nicht  denken  können.  Wahrscheinlich  hatte  der  Rath  es
wie  in  anderen  Fällen  dem  Volke  anheimgegeben  zu  bestimmen,
wie  Aristogeiton  gerichtet  werden  solle,  was  in  der  Form  eines
probuleumatischen  Decretes  nach  dem  Muster  nr.  168,  1  geschah.
Wenn  darauf  hin  Aristogeiton  einen  Antrag  stellte  und  das
Volk  sofort  darüber  abstimmte,  so  mag  das  nicht  der  definitiven
Entscheidung  gegolten  haben,  sondern  es  war  eine  lipoyetpoxovia
der  ersten  Lesung.  Eine  solche  vpoyetpsxovt'a  kann  aber  auch
§.  5  und  §.  9  der  Rede  gegen  Androtion  gemeint  sein.  Wenigstens ­
  mag  darauf  aufmerksam  gemacht  werden,  dass  auch  sonst
die  mit  dem  Worte  SiayetpoTOvia  bezeichneten  Abstimmungen
sich  als  Abstimmungen  gelegentlich  der  ersten  Lesung  erweisen
lassen;  so  CIA.  I  40,  worüber  ich  in  den  Demosthenischen
Studien  II  417  [55]  gesprochen,  RgTimokrates  §.  25  S.  707,25,
RgNeaera  §.  5,  S.  1346,  26,  Xenophon  Hell.  I  7,  11  und
den  Artikel  xpoyeipixovia  bei  Harpokration  (s.  o.  S.  111).  Sollte
aber  die  Abstimmung  über  den  Antrag  Androtion’s  nicht
diese  Bedeutung  gehabt  haben,  sondern  es  auf  eine  sofortige
Erledigung  desselben  abgesehen  gewesen  sein,  dann  möchte  ich
nicht  zweifeln,  dass  die  Ankündigung  der  Klage  vor  der  Abstimmung ­
  geschehen  war  und  diese  mithin  bedingt  erfolgte.
Ausser  diesen  Anträgen  bin  ich  nur  noch  einen  direct  in  der
Ekklesie  gestellten,  gegen  welchen  die  Ypa<pf (  xapav6(j.tov  angestrengt ­
  wurde,  nachzuweisen  in  der  Lage.  Es  ist  jener,  durch
welchen  Philokrates  nach  Aeschines  RvdGes.  §.  13  die  Zulassung ­
  der  Gesandten  Philipps  bezweckte  (vgl.  Demosthen.
Studien  II  386  [24]).  Der  Annahme,  dass  die  Anmeldung  der
Klage  in  derselben  Ekklesie,  in  welcher  Philokrates  den  Antrag ­
  einbrachte,  stattfand,  steht  nichts  im  Wege;  auch  könnte
die  dabei  erwähnte  Abstimmung  (6  3-^p.oc  &k<xq  op.cptoiJ.üv  eysips-TÖVTjcsv)
  sich  auf  die  Einbringung  bezogen  haben,  wenn  nicht
nach  dem  a.  a.  O.  Bemerkten  eine  Verletzung  der  parlamentarischen ­
  Geschäftsordnung  wahrscheinlicher  wäre.  Andere
            
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