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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Stuatsrecht  und  Urkundenwesen.  III.

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zurückgeblieben,  also  über  den  Rath  nicht  hinausgekommen
waren  (a^pt  aü-nj?  ÜjTxto  ~fjq  ßoj’krjq),  und  solche,  welche  in  der
Ekklesie  bereits  eingebracht,  aber,  weil  von  einer  Klage  betroffen, ­
  noch  nicht  in  Verhandlung  genommen  worden  waren;
denn  man  kann  unmöglich  schon  um  des  Gegensatzes  willen
Ta  ok  7.al  siq  tov  Srjgov  sixep.zeTO  in  'fetaxo  den  Sinn  von  ,sie
blieben  in  Kraft'  sehen  wollen.  Aber  nur  unter  dieser  Voraussetzung ­
  würden  hier  wie  in  der  anderen  Scholiastennotiz  Rathspsephismen
  und  probuleumatische  Anträge  einander  gegenüber
gestellt  sein  können.
In  dieser  Meinung  kann  einigermassen  die  Widerlegung  des
Schlusses  axupiv  euxi  to  tj^tprapwc  ■  7upoßoiiXsu[jMc  yap  eoxi.  6  vop.o?  §k  «ktswi
-/.eXeua  ia  vqq  ßouX^?  sivat  xJjYjcpicj  p.ava  bestärken,  in  welchem  der
Erklärer  ein  Sophisma  doch  nur  unter  der  Voraussetzung  erblicken ­
  konnte,  wenn  er  die  bloss  jährige  Geltung  gewisser
probuleumatischer  Anträge  mit  Grund  in  Abrede  zu  stellen
sich  berechtigt  meinte.  Demosthenes  selbst  findet  wenigstens  an
dieser  Entschuldigung  seines  Gegners  nichts  Sophistisches;  er
würde  es  aber  nicht  unterlassen  haben,  eine  sachliche  Unrichtigkeit ­
  auszubeuten.  Indem  er  dieselbe  ohne  Einwand  acceptirt,
dringt  er  nur  auf  die  Verurtheilung  des  Antragstellers,  weil
sonst  ein  Anderer  morgen  wieder  den  Antrag  erneuern  könnte
(§.  94  Tt'q  fap  oü  Ypä^ 51  Oxpptöv  TraXiv,  vjviy.'  &•>  rj  toüt’  onco7ce<peärf6q;
Tiq  o’  oüz  Den  fraglichen  Antrag  hält  er  also  für
verfallen  und  abgethan.  Der  Scholiast  irrt,  wenn  er  das  Gegentheil
  zu  erweisen  sucht;  aber  wenn  er  dies  mit  solcher  Bestimmtheit ­
  thut,  muss  er  etwas  Besseres  und  Näheres  über  die
Verjährungsfrist  probuleumatischer  Anträge  gewusst  haben;  es
muss  ihm  bekannt  gewesen  sein,  dass  nicht  alle  probuleumatischen
  Anträge  mit  dem  Amtsjahr  der  Bule  verfielen,  nicht
jene,  welche  bereits  in  der  Ekklesie  zur  ersten  Lesung  gebracht ­
  und  hier  durch  eine  Klage  suspendirt  worden  waren,
sondern  nur  die  allein,  die  im  Rathe  zwar  gestellt  waren  und  in
den  Rathsprotokollen  standen,  aber  aus  irgend  welchem  Grunde
noch  nicht  in  der  Volksversammlung  eingebracht  waren.  Und
darauf  führt  auch  der  Wortlaut  der  angezogenen  gesetzlichen
Bestimmung,  welche  ohne  Zweifel  die  Buleuten  des  einen
Jahres  verpflichtete,  was  sie  an  vor  das  Volk  gehörigen  Vorschlägen ­
  und  Anträgen  vorbereitet  hatten,  aufzuarbeiten  d.  h.
            
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