Studien über attisches Stuatsrecht und Urkundenwesen. III.
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zurückgeblieben, also über den Rath nicht hinausgekommen
waren (a^pt aü-nj? ÜjTxto ~fjq ßoj’krjq), und solche, welche in der
Ekklesie bereits eingebracht, aber, weil von einer Klage betroffen,
noch nicht in Verhandlung genommen worden waren;
denn man kann unmöglich schon um des Gegensatzes willen
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blieben in Kraft' sehen wollen. Aber nur unter dieser Voraussetzung
würden hier wie in der anderen Scholiastennotiz Rathspsephismen
und probuleumatische Anträge einander gegenüber
gestellt sein können.
In dieser Meinung kann einigermassen die Widerlegung des
Schlusses axupiv euxi to tj^tprapwc ■ 7upoßoiiXsu[jMc yap eoxi. 6 vop.o? §k «ktswi
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Erklärer ein Sophisma doch nur unter der Voraussetzung erblicken
konnte, wenn er die bloss jährige Geltung gewisser
probuleumatischer Anträge mit Grund in Abrede zu stellen
sich berechtigt meinte. Demosthenes selbst findet wenigstens an
dieser Entschuldigung seines Gegners nichts Sophistisches; er
würde es aber nicht unterlassen haben, eine sachliche Unrichtigkeit
auszubeuten. Indem er dieselbe ohne Einwand acceptirt,
dringt er nur auf die Verurtheilung des Antragstellers, weil
sonst ein Anderer morgen wieder den Antrag erneuern könnte
(§. 94 Tt'q fap oü Ypä^ 51 Oxpptöv TraXiv, vjviy.' &•> rj toüt’ onco7ce<peärf6q;
Tiq o’ oüz Den fraglichen Antrag hält er also für
verfallen und abgethan. Der Scholiast irrt, wenn er das Gegentheil
zu erweisen sucht; aber wenn er dies mit solcher Bestimmtheit
thut, muss er etwas Besseres und Näheres über die
Verjährungsfrist probuleumatischer Anträge gewusst haben; es
muss ihm bekannt gewesen sein, dass nicht alle probuleumatischen
Anträge mit dem Amtsjahr der Bule verfielen, nicht
jene, welche bereits in der Ekklesie zur ersten Lesung gebracht
und hier durch eine Klage suspendirt worden waren,
sondern nur die allein, die im Rathe zwar gestellt waren und in
den Rathsprotokollen standen, aber aus irgend welchem Grunde
noch nicht in der Volksversammlung eingebracht waren. Und
darauf führt auch der Wortlaut der angezogenen gesetzlichen
Bestimmung, welche ohne Zweifel die Buleuten des einen
Jahres verpflichtete, was sie an vor das Volk gehörigen Vorschlägen
und Anträgen vorbereitet hatten, aufzuarbeiten d. h.