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TTartel.
der Klage zur Abstimmung gebracht werden. Dies lässt sieh
durch das über das ktesiphontische Probuleuma Bemerkte und
durch eine inschriftlich bezeugte Thatsache erweisen. Das Belobungsdecret
des dvaypatpeuc; Kallikratides nr. 190 ist datirt SxtpotpopiGvo?
svy) y.at vsa, TETapTst xai TptaxctjTrj T?j? orpuTavstac, also vom
letzten Tage des Jahres; dasselbe ist aber probuleumatisch und
konnte mithin erst in der nächsten Sitzung, also der ersten des
folgenden Jahres zur Verhandlung und Abstimmung gelangen.
Die Worte des Scholiasten lassen aber auch eine abweichende
Deutung zu oder enthalten dieselbe vielleicht sogar in
dem mit oo^op.Evo? os b pv)Ttop beginnenden Theile. Schon ein
anderer Interpret äussert sich also über die Sache bei Dind.
S. 718,18 ff.: a p.ev -fj ßouXi] exupou ytopt? tou Bi^piou, so>g vjpysv,
s~=y.p7.Te'. xat yjv ovtm: sorETEia ■ Ta oe öirb tou ov^pou Y'-pvopEva xat
orXetova p.Evet ypovov, exstS^Ttep tä irpoßouXeüp,aTa r?jc ßouXvj? ouy. eiaijyezo
slq tov cijp.ov, <xXX’ fy xüpta ywptc; tou oijp.ou, und unterscheidet
also reine Rathspsephismen und Volksbeschlüsse und motivirt
die längere Geltung der letzteren durch die hinzukommende
Autorität des Demos. Das totale Missverständnis liegt auf der
Hand und bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Aber
auch Schömann erblickte in den iSta rp; ßouXrji; t]n;®t<rp,aTa der
obigen Stelle reine Rathsbeschlüsse und verwarf, weil es eine
handgreifliche Ungereimtheit ist anzunehmen, dass, was der
Rath innerhalb seiner Competenz beschloss, nur ein Jahr lang
zu Recht bestanden haben soll, die ganze Darlegung des Scholiasten.
Mir aber erscheint die Ungereimtheit so gross, dass
ich sie demjenigen, welchem wir die in ihrem ersten Theil klare
und nicht kenntnisslose Darstellung verdanken, nicht glaube
zuschreiben zu dürfen. Ja wenn man annehmen müsste, dass
der Scholiast sich unter l'Sta vq<; ßouXyj; t(/r](p(a|j,aTa Rathsbeschlüsse,
die vor die Ekklesie nicht zu kommen brauchten, um gültig
zu sein, im Gegensatz zu den der Competenz der Ekklesie
unterworfenen Rathsanträgen gedacht hat, womit ich die Worte
tüW xpoaTaTTop.Eviov y.at xupoup,svo)v uifo vqp ßouXiji; ^(ytopaTUv Ta'pJv
aypt aÜT^? toTaTo Tijc ßouXyj? nicht zu vereinigen weiss, so
würde ich für diesen Irrthum eher ihn als seinen Gewährsmann
verantwortlich machen, der nur eine Art von Psephismen, die
probuleumatischen, im Auge hatte und unter ihnen unterschied
solche, die bis zum Ende der Functionsdauer desRathes unerledigt