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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

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TTartel.

der  Klage  zur  Abstimmung  gebracht  werden.  Dies  lässt  sieh
durch  das  über  das  ktesiphontische  Probuleuma  Bemerkte  und
durch  eine  inschriftlich  bezeugte  Thatsache  erweisen.  Das  Belobungsdecret
  des  dvaypatpeuc;  Kallikratides  nr.  190  ist  datirt  SxtpotpopiGvo?
  svy)  y.at  vsa,  TETapTst  xai  TptaxctjTrj  T?j?  orpuTavstac,  also  vom
letzten  Tage  des  Jahres;  dasselbe  ist  aber  probuleumatisch  und
konnte  mithin  erst  in  der  nächsten  Sitzung,  also  der  ersten  des
folgenden  Jahres  zur  Verhandlung  und  Abstimmung  gelangen.
Die  Worte  des  Scholiasten  lassen  aber  auch  eine  abweichende ­
  Deutung  zu  oder  enthalten  dieselbe  vielleicht  sogar  in
dem  mit  oo^op.Evo?  os  b  pv)Ttop  beginnenden  Theile.  Schon  ein
anderer  Interpret  äussert  sich  also  über  die  Sache  bei  Dind.
S.  718,18  ff.:  a  p.ev  -fj  ßouXi]  exupou  ytopt?  tou  Bi^piou,  so>g  vjpysv,
s~=y.p7.Te'.  xat  yjv  ovtm:  sorETEia  ■  Ta  oe  öirb  tou  ov^pou  Y'-pvopEva  xat
orXetova  p.Evet  ypovov,  exstS^Ttep  tä  irpoßouXeüp,aTa  r?jc  ßouXvj?  ouy.  eiaijyezo
  slq  tov  cijp.ov,  <xXX’  fy  xüpta  ywptc;  tou  oijp.ou,  und  unterscheidet
also  reine  Rathspsephismen  und  Volksbeschlüsse  und  motivirt
die  längere  Geltung  der  letzteren  durch  die  hinzukommende
Autorität  des  Demos.  Das  totale  Missverständnis  liegt  auf  der
Hand  und  bedarf  keiner  weiteren  Auseinandersetzung.  Aber
auch  Schömann  erblickte  in  den  iSta  rp;  ßouXrji;  t]n;®t<rp,aTa  der
obigen  Stelle  reine  Rathsbeschlüsse  und  verwarf,  weil  es  eine
handgreifliche  Ungereimtheit  ist  anzunehmen,  dass,  was  der
Rath  innerhalb  seiner  Competenz  beschloss,  nur  ein  Jahr  lang
zu  Recht  bestanden  haben  soll,  die  ganze  Darlegung  des  Scholiasten. ­
  Mir  aber  erscheint  die  Ungereimtheit  so  gross,  dass
ich  sie  demjenigen,  welchem  wir  die  in  ihrem  ersten  Theil  klare
und  nicht  kenntnisslose  Darstellung  verdanken,  nicht  glaube
zuschreiben  zu  dürfen.  Ja  wenn  man  annehmen  müsste,  dass
der  Scholiast  sich  unter  l'Sta  vq<;  ßouXyj;  t(/r](p(a|j,aTa  Rathsbeschlüsse,
die  vor  die  Ekklesie  nicht  zu  kommen  brauchten,  um  gültig
zu  sein,  im  Gegensatz  zu  den  der  Competenz  der  Ekklesie
unterworfenen  Rathsanträgen  gedacht  hat,  womit  ich  die  Worte
tüW  xpoaTaTTop.Eviov  y.at  xupoup,svo)v  uifo  vqp  ßouXiji;  ^(ytopaTUv  Ta'pJv
aypt  aÜT^?  toTaTo  Tijc  ßouXyj?  nicht  zu  vereinigen  weiss,  so
würde  ich  für  diesen  Irrthum  eher  ihn  als  seinen  Gewährsmann
verantwortlich  machen,  der  nur  eine  Art  von  Psephismen,  die
probuleumatischen,  im  Auge  hatte  und  unter  ihnen  unterschied
solche,  die  bis  zum  Ende  der  Functionsdauer  desRathes  unerledigt
            
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