Studien über attisches Staatsrecht und Urlcundenwesen. III.
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Weit belangreicher ist aber eine letzte Stelle, die, obenhin
betrachtet, gegen unsere Auffassung der Sachlage zu sprechen
scheint. Der Redner formulirt eine von dem Angeklagten zu
erwartende oder vielleicht eine ihm sophistisch insinuirte Entschuldigung
dahin, dass dieser sagen werde § 92 S. 651,15:
ay.upöv lat: io ^r/p.c'^y-' xpoßouXsup.a yäp saxiv, o vopo? c eizeisix y.eXeusi
xä xvj? ßooXij? ehai (J<Y](p{ffgaTa, firns, y.av auxoü vuv aicotpYj^ior t oOe, rj ys
toXi? (pXaüpov oüoev ixefaexai y.axa io i]/r ( ®icp,a xobxo. Wer möchte
nicht glauben, dass hier nur solche Anträge des Rathes gemeint
seien, die, um rechtskräftig zu werden, der Abstimmung in
der Ekklesie bedürfen, aber an diese noch nicht gelangt sind?
Denn der weitere Ausdruck t|nfoH<j|xa steht wie oben § 16 und
noch sonst der Abwechselung halber an Stelle des engeren xtpoßouXsup.a,
worüber ich eingehender in den Demosthenischen
Studien II 416 [54] gesprochen habe. Es war also gemeint
o vcp,o? o’ exexeia y.eXsöei xa xf®ßouXs6p.dxa stvai und so lehrt das
Lex. Rhet. in Bekker’s Anecd. S. 289, das aus der vorliegenden
Stelle schöpfte, unter ^poßo6Xsup,a: io xrjv ßouXrjv xwv ■xsvxay.oaiwv
I xpöxepov y.pi'veiv ib tyrff.op,a, ei y.aXio? eyei, -/.ai oüxw? eicipepeaSai ei? xov
ovjp.ov • y.ai xoüxo y.aXetxai irpoßo6Xeup,a • io Be ixpoßoiiXeop.a xöptov 9jv ä'ypc
eviauxou, p.e0’ o a'y.upov eysvexo, und bei Harpokration heisst es
I 256 D unter ixpoßouXeupa : ib üxb xvj? ßouXvj? ([ivj^iaOev xrptv ei? xbv
Svjp.iv eiaeveyOvjvai. Auf Grund dieser Zeugnisse steht denn auch
heute die Meinung fest, dass probuleumatische Anträge, wenn
sie nicht innerhalb des Amtsjahres der Bule, von welcher sie
ausgingen, vom Volke bestätigt wurden, verjährten, und so
haben auch A. Schaefer III 207 und A. Hug Der Entscheidimgsprocess
zwischen Aeschines und Demosthenes S. 7, so weit ich
diese Schrift aus Referaten kenne, den (Konsequenzen dieses
Satzes Rechnung 'getragen und sind, da in den Reden des
Aeschines und Demosthenes von dem sechs Jahre früher gestellten
probuleumatischen Antrag Ktesiphon’s nicht so gesprochen
wird, dass er als verfallen gelten könnte, besonders ,Aeschines
es als selbstvefstanden annimmt, dass wenn Ktesiphon frei-»
gesprochen werde, an den nächsten Dionysien die Bekränzung
des Demosthenes stattfinde' (Schaefer a. a. 0.), zu der Vermuthung
gelangt, dass Ktesiphon den Antrag kurz vor dem
Beginn des Processes erneixert habe. Was J. Baerwinkel in
seiner Leipziger Dissertation De Ute Ctesiphontea S. 11 ff.