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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urlcundenwesen.  III.

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Weit  belangreicher  ist  aber  eine  letzte  Stelle,  die,  obenhin
betrachtet,  gegen  unsere  Auffassung  der  Sachlage  zu  sprechen
scheint.  Der  Redner  formulirt  eine  von  dem  Angeklagten  zu
erwartende  oder  vielleicht  eine  ihm  sophistisch  insinuirte  Entschuldigung ­
  dahin,  dass  dieser  sagen  werde  §  92  S.  651,15:
ay.upöv  lat:  io  ^r/p.c'^y-'  xpoßouXsup.a  yäp  saxiv,  o  vopo?  c  eizeisix  y.eXeusi
xä  xvj?  ßooXij?  ehai  (J<Y](p{ffgaTa,  firns,  y.av  auxoü  vuv  aicotpYj^ior t oOe,  rj  ys
toXi?  (pXaüpov  oüoev  ixefaexai  y.axa  io  i]/r ( ®icp,a  xobxo.  Wer  möchte
nicht  glauben,  dass  hier  nur  solche  Anträge  des  Rathes  gemeint
seien,  die,  um  rechtskräftig  zu  werden,  der  Abstimmung  in
der  Ekklesie  bedürfen,  aber  an  diese  noch  nicht  gelangt  sind?
Denn  der  weitere  Ausdruck  t|nfoH<j|xa  steht  wie  oben  §  16  und
noch  sonst  der  Abwechselung  halber  an  Stelle  des  engeren  xtpoßouXsup.a,
  worüber  ich  eingehender  in  den  Demosthenischen
Studien  II  416  [54]  gesprochen  habe.  Es  war  also  gemeint
o  vcp,o?  o’  exexeia  y.eXsöei  xa  xf®ßouXs6p.dxa  stvai  und  so  lehrt  das
Lex.  Rhet.  in  Bekker’s  Anecd.  S.  289,  das  aus  der  vorliegenden
Stelle  schöpfte,  unter  ^poßo6Xsup,a:  io  xrjv  ßouXrjv  xwv  ■xsvxay.oaiwv
I  xpöxepov  y.pi'veiv  ib  tyrff.op,a,  ei  y.aXio?  eyei,  -/.ai  oüxw?  eicipepeaSai  ei?  xov
ovjp.ov  •  y.ai  xoüxo  y.aXetxai  irpoßo6Xeup,a  •  io  Be  ixpoßoiiXeop.a  xöptov  9jv  ä'ypc
eviauxou,  p.e0’  o  a'y.upov  eysvexo,  und  bei  Harpokration  heisst  es
I  256  D  unter  ixpoßouXeupa  :  ib  üxb  xvj?  ßouXvj?  ([ivj^iaOev  xrptv  ei?  xbv
Svjp.iv  eiaeveyOvjvai.  Auf  Grund  dieser  Zeugnisse  steht  denn  auch
heute  die  Meinung  fest,  dass  probuleumatische  Anträge,  wenn
sie  nicht  innerhalb  des  Amtsjahres  der  Bule,  von  welcher  sie
ausgingen,  vom  Volke  bestätigt  wurden,  verjährten,  und  so
haben  auch  A.  Schaefer  III  207  und  A.  Hug  Der  Entscheidimgsprocess
  zwischen  Aeschines  und  Demosthenes  S.  7,  so  weit  ich
diese  Schrift  aus  Referaten  kenne,  den  (Konsequenzen  dieses
Satzes  Rechnung  'getragen  und  sind,  da  in  den  Reden  des
Aeschines  und  Demosthenes  von  dem  sechs  Jahre  früher  gestellten ­
  probuleumatischen  Antrag  Ktesiphon’s  nicht  so  gesprochen
wird,  dass  er  als  verfallen  gelten  könnte,  besonders  ,Aeschines
es  als  selbstvefstanden  annimmt,  dass  wenn  Ktesiphon  frei-»
  gesprochen  werde,  an  den  nächsten  Dionysien  die  Bekränzung
des  Demosthenes  stattfinde'  (Schaefer  a.  a.  0.),  zu  der  Vermuthung
  gelangt,  dass  Ktesiphon  den  Antrag  kurz  vor  dem
Beginn  des  Processes  erneixert  habe.  Was  J.  Baerwinkel  in
seiner  Leipziger  Dissertation  De  Ute  Ctesiphontea  S.  11  ff.
            
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