168
Hart el.
Antrags zu bewirken, und erst als die Verhandlung über denselben
zugelassen war, die Klage anmeldete; allein eine gleich
zu besprechende weitere Stelle legt die Annahme näher, dass
die Anmeldung der Klage vor der vpo-/stpoxovt’a und mit so
triftiger Begründung erfolgte, dass letztere darauf hin einfach
unterblieb. Wenn aber als Zweck des planvollen Zusammengreifens
der Freunde des Charidemos hingestellt wird Tva suOb?
smzupdxjstsv 6 oij[i.oc, so kann damit nicht gemeint sein, dass
noch in derselben Ekklesie über das Meritorische des Antrags
abgestimmt werden und derselbe in Rechtskraft treten
sollte ; denn das hätte der Kläger sicher nicht unterlassen
ausdrücklich als das gravirendste Moment hervorzuheben. War
derselbe in erster Lesung angenommen und keine Einsprache
erfolgt, dann war er ja ohnehin bis zur nächsten Ekklesie
perfect, mit welcher Frist das sü06s wohl vereinbar ist. Es
wird demnach nur so viel in den Worten liegen, dass man die
zwischen der Beantragung im Rathe und der Schlussabstimmung
liegende Etappe, die Genehmigung der Einbringung, erreicht
haben wollte, ha [mjSev sp.7to3ü)v s’iyj.
Auch an zwei anderen Stellen wird das zupoüv als dasjenige
bezeichnet, was durch die Anstrengung der Klage vereitelt
worden ist, § 18 wv psv xot'vov evez’ sppyjOY] xb xpoßoiiXsüp.a,
tva zupwsEisv o 3'pp.oc e^a-narrfidc, zat St’ ä xvjv Ypa<pv)v Exoir)(jä|j,e0’ vjp.ER
xatmjvt, ßouXbp.EVot zwXusat, xaöx’ Icrxtv und § 180 S. 680,25 Tva o’ ü;
päcxa xouxo xspavetE, tj^<picrp,a xotouxo Trap’ üp.wv eüpsxo, sc; oö y.upwOsvxo;
av, st p.Y) St’ Yjp.a? za! xaüxnjv xvjv ypacp-qv, cpoty.vjvxo p.sv oavEpwp ot oüo
xöv ßaatXewv. Ich will nicht in Abrede stellen, dass diese Worte
nicht auch gegenüber einem Antrag, der, bevor er vor die Ekklesie
kam, vernichtet wurde, gebraucht werden konnten; in
diesem Falle aber erwartete man eine andere, wir wollen sagen,
etwas bescheidenere Redeweise; denn mit welchem Rechte
masste sich der Redner ein so zuversichtliches Urtheil über
die Stellung des Demos zu dieser politischen Frage an, wenn
derselbe damit noch nicht das Mindeste zu thun gehabt hatte?
Wenn demnach § 18 Epp-jOv; xb xpoßo6Xsup.a auf die Einbringung
des Antrages in der Ekklesie zu beziehen sein wird, so gilt
das Gleiche von § 16 ou xotvuv p.ovov ez xouxmv orjXov ecO’ oxi xoüxwv
evez’ ipprfi’r] xb xpoßouXsutj.a 2>v Xe^u, aXXa za! sy. xou tl^ot'ap.axo? auxou
p.apxupt'a xR Eaxtv EU[jt£YE0'pq.