Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

168

Hart  el.

Antrags  zu  bewirken,  und  erst  als  die  Verhandlung  über  denselben ­
  zugelassen  war,  die  Klage  anmeldete;  allein  eine  gleich
zu  besprechende  weitere  Stelle  legt  die  Annahme  näher,  dass
die  Anmeldung  der  Klage  vor  der  vpo-/stpoxovt’a  und  mit  so
triftiger  Begründung  erfolgte,  dass  letztere  darauf  hin  einfach
unterblieb.  Wenn  aber  als  Zweck  des  planvollen  Zusammengreifens ­
  der  Freunde  des  Charidemos  hingestellt  wird  Tva  suOb?
smzupdxjstsv  6  oij[i.oc,  so  kann  damit  nicht  gemeint  sein,  dass
noch  in  derselben  Ekklesie  über  das  Meritorische  des  Antrags ­
  abgestimmt  werden  und  derselbe  in  Rechtskraft  treten
sollte  ;  denn  das  hätte  der  Kläger  sicher  nicht  unterlassen
ausdrücklich  als  das  gravirendste  Moment  hervorzuheben.  War
derselbe  in  erster  Lesung  angenommen  und  keine  Einsprache
erfolgt,  dann  war  er  ja  ohnehin  bis  zur  nächsten  Ekklesie
perfect,  mit  welcher  Frist  das  sü06s  wohl  vereinbar  ist.  Es
wird  demnach  nur  so  viel  in  den  Worten  liegen,  dass  man  die
zwischen  der  Beantragung  im  Rathe  und  der  Schlussabstimmung
liegende  Etappe,  die  Genehmigung  der  Einbringung,  erreicht
haben  wollte,  ha  [mjSev  sp.7to3ü)v  s’iyj.
Auch  an  zwei  anderen  Stellen  wird  das  zupoüv  als  dasjenige ­
  bezeichnet,  was  durch  die  Anstrengung  der  Klage  vereitelt ­
  worden  ist,  §  18  wv  psv  xot'vov  evez’  sppyjOY]  xb  xpoßoiiXsüp.a,
tva  zupwsEisv  o  3'pp.oc  e^a-narrfidc,  zat  St’  ä  xvjv  Ypa<pv)v  Exoir)(jä|j,e0’  vjp.ER
xatmjvt,  ßouXbp.EVot  zwXusat,  xaöx’  Icrxtv  und  §  180  S.  680,25  Tva  o’  ü;
päcxa  xouxo  xspavetE,  tj^<picrp,a  xotouxo  Trap’  üp.wv  eüpsxo,  sc;  oö  y.upwOsvxo;
av,  st  p.Y)  St’  Yjp.a?  za!  xaüxnjv  xvjv  ypacp-qv,  cpoty.vjvxo  p.sv  oavEpwp  ot  oüo
xöv  ßaatXewv.  Ich  will  nicht  in  Abrede  stellen,  dass  diese  Worte
nicht  auch  gegenüber  einem  Antrag,  der,  bevor  er  vor  die  Ekklesie ­
  kam,  vernichtet  wurde,  gebraucht  werden  konnten;  in
diesem  Falle  aber  erwartete  man  eine  andere,  wir  wollen  sagen,
etwas  bescheidenere  Redeweise;  denn  mit  welchem  Rechte
masste  sich  der  Redner  ein  so  zuversichtliches  Urtheil  über
die  Stellung  des  Demos  zu  dieser  politischen  Frage  an,  wenn
derselbe  damit  noch  nicht  das  Mindeste  zu  thun  gehabt  hatte?
Wenn  demnach  §  18  Epp-jOv;  xb  xpoßo6Xsup.a  auf  die  Einbringung
des  Antrages  in  der  Ekklesie  zu  beziehen  sein  wird,  so  gilt
das  Gleiche  von  §  16  ou  xotvuv  p.ovov  ez  xouxmv  orjXov  ecO’  oxi  xoüxwv
evez’  ipprfi’r]  xb  xpoßouXsutj.a  2>v  Xe^u,  aXXa  za!  sy.  xou  tl^ot'ap.axo?  auxou
p.apxupt'a  xR  Eaxtv  EU[jt£YE0'pq.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.