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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  III.

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Begriffe  stand,  für  den  Feind  gar  kein  Object  des  Angriffes
sein  konnte,  wenn  man  nicht  schon  die  blosse  Absicht  einer
parlamentarischen  Handlung  strafen  wollte.  An  diesen  ersten
Akt  der  Einführung  kann  aber  an  allen  Stellen,  wo  des  Probuleuma
  in  der  Bede  Erwähnung  geschieht,  gedacht  werden,
wenn  derselbe  auch  so  ausdrücklich  und  unzweideutig,  wie  dies  in
der  Rede  gegen  Neaera  der  Fall  ist,  nirgends  bezeichnet  wird;
auf  die  Schlussabstimmung  hingegen  wird  mit  deutlichen  Worten
als  einen  noch  nicht  stattgefundenen  Akt  hingewiesen  und  ihre
rechtliche  Wirkung  mit  jenen  Ausdrücken  eitnwpoöv  /upoöv  bezeichnet, ­
  die  wir  oben  als  technisch  erkannt  haben.  Nach  §.  14
lag  das  xpoßouXsuga  wenigstens  von  Seite  des  Rathes  fertig  vor,
als  Aristomachos  in  der  Ekklesie  mit  seinen  hoffnungerregen-den
Meldungen  über  Iversobleptes  und  Charidemos  auftrat:  vjToip.aaTO
ä’  odiioig  touto  t'o  xpoßouXsujjux  y.ai  xpoS«5)M]TO,  hoc  ct  TZ£  iade(r;z’  ex
töv  i/zoG/Jaemv  xoci  töv  sXxtSwv,  äg  üxeTstvsv  o  ’Apt<sio\m/og,  ei)0bs
exixopd)ff£iev  6  ovjpioi;  y.ai  jjwjSsv  sp.xoSwv  slvj.  Die  Klage  kann  dagegen
noch  nicht  erhoben  gewesen  sein,  wenn  man  durch  die  Rede
des  Aristomachos  die  Stimmung  des  Volkes  für  den  Antrag
zu  gewinnen  bestrebt  war.  Aber  dasselbe  kann  auch  bis  dahin
vom  Rathe  nicht  zurückgehalten  worden  sein.  Aristokrates  und
Genossen  werden  es  nicht  erst  nach  jener  Rede  vor  das  Volk
gebracht  haben,  nachdem  die  günstige  Wirkung  derselben  sich
verflüchtigt  hatte,  zumal  in  diesem  Falle  die  Beantragung  im
Rathe  verfrüht  und  das  Verfahren  mit  der  Auffassung  des  Klägers
nicht  wohl  vereinbar  wäre,  der  offenbar  in  dem  Zusammentreffen
der  Einbringung  des  Antrages  und  dem  Erscheinen  des  Aristomachos ­
  eine  abgekartete  Intrigue  (t'o  y.aTaay.e6ao|j.a)  erkennen
lassen  will.  Es  kann  demnach  kaum  einem  Zweifel  unterliegen,
dass  Euthykles  bei  dieser  Verhandlung  in  der  Ekklesie  seine
Klage  anmeldete,  wie  längst  Weber  richtig  erkannte,  indem
er  bemerkt:  sed  qiium  senatus  in  eo  esset  ut  populum  de  eo  proposito
  in  suffragia  mitteret,  statim  surrexit  Euthykles  et  se  in
judicium  vocaturum  esse  rogationis  latorem  et  xapavöp.ou  ypa^rjv
instituturum  juravit,  eoque  modo  rei  cognitionem  distulit.  Man
könnte  sich  allerdings  den  Vorgang  nach  der  Analogie  des
vorhin  besprochenen  Falles  so  vorstellen  wollen,  dass  Euthykles
zunächst  Aristokrates  und  seinen  ,zufälligen'  Fürsprecher  Aristomachos ­
  bekämpfte,  um  die  Abweisung  des  probuleumatischen
            
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