Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. III.
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Begriffe stand, für den Feind gar kein Object des Angriffes
sein konnte, wenn man nicht schon die blosse Absicht einer
parlamentarischen Handlung strafen wollte. An diesen ersten
Akt der Einführung kann aber an allen Stellen, wo des Probuleuma
in der Bede Erwähnung geschieht, gedacht werden,
wenn derselbe auch so ausdrücklich und unzweideutig, wie dies in
der Rede gegen Neaera der Fall ist, nirgends bezeichnet wird;
auf die Schlussabstimmung hingegen wird mit deutlichen Worten
als einen noch nicht stattgefundenen Akt hingewiesen und ihre
rechtliche Wirkung mit jenen Ausdrücken eitnwpoöv /upoöv bezeichnet,
die wir oben als technisch erkannt haben. Nach §. 14
lag das xpoßouXsuga wenigstens von Seite des Rathes fertig vor,
als Aristomachos in der Ekklesie mit seinen hoffnungerregen-den
Meldungen über Iversobleptes und Charidemos auftrat: vjToip.aaTO
ä’ odiioig touto t'o xpoßouXsujjux y.ai xpoS«5)M]TO, hoc ct TZ£ iade(r;z’ ex
töv i/zoG/Jaemv xoci töv sXxtSwv, äg üxeTstvsv o ’Apt<sio\m/og, ei)0bs
exixopd)ff£iev 6 ovjpioi; y.ai jjwjSsv sp.xoSwv slvj. Die Klage kann dagegen
noch nicht erhoben gewesen sein, wenn man durch die Rede
des Aristomachos die Stimmung des Volkes für den Antrag
zu gewinnen bestrebt war. Aber dasselbe kann auch bis dahin
vom Rathe nicht zurückgehalten worden sein. Aristokrates und
Genossen werden es nicht erst nach jener Rede vor das Volk
gebracht haben, nachdem die günstige Wirkung derselben sich
verflüchtigt hatte, zumal in diesem Falle die Beantragung im
Rathe verfrüht und das Verfahren mit der Auffassung des Klägers
nicht wohl vereinbar wäre, der offenbar in dem Zusammentreffen
der Einbringung des Antrages und dem Erscheinen des Aristomachos
eine abgekartete Intrigue (t'o y.aTaay.e6ao|j.a) erkennen
lassen will. Es kann demnach kaum einem Zweifel unterliegen,
dass Euthykles bei dieser Verhandlung in der Ekklesie seine
Klage anmeldete, wie längst Weber richtig erkannte, indem
er bemerkt: sed qiium senatus in eo esset ut populum de eo proposito
in suffragia mitteret, statim surrexit Euthykles et se in
judicium vocaturum esse rogationis latorem et xapavöp.ou ypa^rjv
instituturum juravit, eoque modo rei cognitionem distulit. Man
könnte sich allerdings den Vorgang nach der Analogie des
vorhin besprochenen Falles so vorstellen wollen, dass Euthykles
zunächst Aristokrates und seinen ,zufälligen' Fürsprecher Aristomachos
bekämpfte, um die Abweisung des probuleumatischen