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162 Hartei.
rungen einer prompten Executive finden, dass ein rechtskräftig
gewordener Volksbeschluss von dem ersten besten Privatmann
suspendirt und so die Handlungen der Regierung in jedem
Augenblick durchkreuzt werden durften. Dass übrigens derjenige,
welcher einen probuleumatischen Antrag zu Falle zu
bringen beabsichtigte, auch ohne die Veröffentlichung durch das
Programm zurKenntniss desselben gelangen konnte, möchte man
Bake schon deshalb zugestehen wollen, weil ja selbst Beschlüsse,
die der Rath innerhalb seiner Competenz fasste, ebenso der Ypaoi]
xapavcp.wv unterlagen wie Volksbeschlüsse (vgl. Demosthenes
RgEuerg. §. 34 S. 1149, 13 fevopivou toivüv toütou tou ii-qt?la\j.caoq
sv zfi ßouAy) y.x! oüosv'o? ypayop.svou 7tapavöp.(i)v, ak\v. xupi'ou ovto? und
Andokides in der Mysterienrede §. 17).
Aehnliche Erwägungen Hessen Madvig (Eine Bemerkung
über die Gräme der Competenz des Volkes und der Gerichte bei
den Athenenaiern in den Kleinen phil. Schriften S. 379.,) zu
der Annahme gelangen, dass die Suspensionskraft dieser Klage
nicht regelmässig eintrat: ,Es ist aber klar, dass es eine grosse
Menge von Fällen gab, wo die augenblickliche oder möglichst
schnelle Ausführung eines angenommenen administrativen
Beschlusses (z. B. wegen einer Kriegsunternehmung, einer Vertheidigungsmassregel
oder einer dringenden Polizeiveranstaltung
u. s. w.) so wichtig war, dass der Ausgang eines weitläufigen
Processes nicht abgewartet werden und keine Anklage,
selbst mit dem Klägereide verbunden, in den Weg treten konnte.
Wir haben aber über die Begrenzung nicht die geringste Andeutung
einer Nachricht/ Madvig enthält sich über die Art
der Begrenzung jeder Vermuthung und ich weiss nicht, ob er
dabei an Anträge und Massnahmen, welche athenische Behörden
wie z. B. Strategen vor das Volk zu bringen hatten (vgl. CIA.
I nr. 40 Z. 55), gedacht hat. Ich vermag zwar kein Zeugniss
dafür vorzubringen, dass diese von der ypacpyj ^apav6p.wv eximirt
waren; aber die Annahme scheint mir so selbstverständlich,
dass eher das Gegentheil bewiesen werden müsste. Indessen
sind genug andere Vorschläge dringlichster Art denkbar, auf
welche Madvig’s Bedenken passen, die gegen den Willen des
Volkes zu vereiteln unmöglich in das Belieben des Ersten Besten
gelegt sein durfte. Und doch wird uns eine Thatsache überliefert,
welche dieser Folgerung widerspricht. Gegen den Antrag