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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

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Harte  1.

Käthes  in  der  That  noch  nicht  überschritten  hatte.  Und  das
ist  die  herrschende  Auffassung 1 .  ,Wider  diesen  Beschluss  des
Ratlies'  bemerkt  A.  Schäfer  Dem.  u.  s.  Z.  I  381  f.  ,ehe  derselbe ­
  noch  an  die  Bürgerschaft  gebracht  war,  legte  Euthykles
  von  Thria  Einspruch  ein  und  erhob  die  Anklage  der
Gesetzwidrigkeit.  -  -  -  Seinen  nächsten  Zweck  hatte  er  erreicht ­
  :  so  lange  seine  Klage  anhängig  blieb,  war  der  Beschluss
suspendirt  und,  als  jener  zur  gerichtlichen  Verhandlung  kam,
ohnehin  arrsser  Kraft:  denn  die  Beschlüsse  des  Rathes
galten  nur  für  das  laufende  Amtsjahr.  Aber  um  eine
auch  für  die  Zukunft  gültige  Entscheidung  zu  erwirken,  kam
es  ihm  darauf  an,  das  dem  Charidemos  zugedachte  Vertrauensvotum ­
  durch  richterlichen  Spruch  aufzuheben  und  damit  dessen
Gegnern  in  Thrakien  Muth  zu  machen:  deshalb  brachte  er
auch  jetzt  noch  die  Sache  an  den  Gerichtshof/  Allein  das
wäre  doch  ein  Kampf  kaum  verständlicher  Art,  indem  es  Euthykles
  darauf  angekommen  sein  sollte,  ein  Vertrauensvotum,
das  ohnehin  schon  ausser  Kraft  war  und  wir  können  hinzufügen,
wenn  es  noch  nicht  vor  die  Ekklesie  gebracht  worden  war,
niemals  in  Kraft  zu  treten  gedroht  hatte,  durch  richterlichen
Spruch  aufzuheben  (§.  94  küaat  to  dajtpiGp.’  up.lv).  Ja  es  war  eine
unbegreifliche  Ueberstürzung  mit  seinem  Angriff  nicht  zu  warten,
bis  der  Demos  zu  dem  Antrag  des  Aristokrates  irgendwie
Stellung  genommen,  ihn  vielleicht  abgelehnt,  und  nicht  in  offener
Fehde  diese  Ablehnung  vor  dem  Demos  zu  betreiben,  wenn
dies  überhaupt  als  der  rechte  Zeitpunkt  für  die  Einbringung
der  Suspensionsklage  anzusehen  ist.
Schömann  de  comitiis  Atheniensium  S.  164  behauptet  es:
nam  dubitari  non  potest  quin  etiam  ante  comitiorum  diem.
Senaius  consulta  ad  popidum  ferenda,  quae  cum  programmate
aliquot  ante  diebus  promulgata  videntur,  accusari  potuerint  (certe
in  Aeschinis  oratione  adversus  Ctesiphontem  et  in  Demost.henis
oratione  adversus  Aristocratem  nihil  inest,  ex  quo  quis  conjiciat,
Ctesiphontis  Aristocratisque  leges  latas  ja/m  fuisse  ad  popidum):
neque  minus  etiam  post  comitia,  ubi  iam  confirmata  erant  populi
suffragiis.  Damit  stimmt  nicht  ganz,  was  Meier  und  Schömann
Att.  Proc.  S.  285  lehren:  ,Es  pflegte  der,  welcher  Jemand
wegen  eines  von  ihm  vorgeschlagenen  Psephismas  oder  Gesetzes
zapavop.wv  anklagen  wollte,  in  der  Volksversammlung,  ehe
            
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