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Harte 1.
Käthes in der That noch nicht überschritten hatte. Und das
ist die herrschende Auffassung 1 . ,Wider diesen Beschluss des
Ratlies' bemerkt A. Schäfer Dem. u. s. Z. I 381 f. ,ehe derselbe
noch an die Bürgerschaft gebracht war, legte Euthykles
von Thria Einspruch ein und erhob die Anklage der
Gesetzwidrigkeit. - - - Seinen nächsten Zweck hatte er erreicht
: so lange seine Klage anhängig blieb, war der Beschluss
suspendirt und, als jener zur gerichtlichen Verhandlung kam,
ohnehin arrsser Kraft: denn die Beschlüsse des Rathes
galten nur für das laufende Amtsjahr. Aber um eine
auch für die Zukunft gültige Entscheidung zu erwirken, kam
es ihm darauf an, das dem Charidemos zugedachte Vertrauensvotum
durch richterlichen Spruch aufzuheben und damit dessen
Gegnern in Thrakien Muth zu machen: deshalb brachte er
auch jetzt noch die Sache an den Gerichtshof/ Allein das
wäre doch ein Kampf kaum verständlicher Art, indem es Euthykles
darauf angekommen sein sollte, ein Vertrauensvotum,
das ohnehin schon ausser Kraft war und wir können hinzufügen,
wenn es noch nicht vor die Ekklesie gebracht worden war,
niemals in Kraft zu treten gedroht hatte, durch richterlichen
Spruch aufzuheben (§. 94 küaat to dajtpiGp.’ up.lv). Ja es war eine
unbegreifliche Ueberstürzung mit seinem Angriff nicht zu warten,
bis der Demos zu dem Antrag des Aristokrates irgendwie
Stellung genommen, ihn vielleicht abgelehnt, und nicht in offener
Fehde diese Ablehnung vor dem Demos zu betreiben, wenn
dies überhaupt als der rechte Zeitpunkt für die Einbringung
der Suspensionsklage anzusehen ist.
Schömann de comitiis Atheniensium S. 164 behauptet es:
nam dubitari non potest quin etiam ante comitiorum diem.
Senaius consulta ad popidum ferenda, quae cum programmate
aliquot ante diebus promulgata videntur, accusari potuerint (certe
in Aeschinis oratione adversus Ctesiphontem et in Demost.henis
oratione adversus Aristocratem nihil inest, ex quo quis conjiciat,
Ctesiphontis Aristocratisque leges latas ja/m fuisse ad popidum):
neque minus etiam post comitia, ubi iam confirmata erant populi
suffragiis. Damit stimmt nicht ganz, was Meier und Schömann
Att. Proc. S. 285 lehren: ,Es pflegte der, welcher Jemand
wegen eines von ihm vorgeschlagenen Psephismas oder Gesetzes
zapavop.wv anklagen wollte, in der Volksversammlung, ehe