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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  III.

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Xiqouctv,  sondern  in  demselben  tlieilte  einfach  der  designirte
Referent  den  Inhalt  des  mit  den  Gesandten  vereinbarten  Vertrages ­
  mit,  ..  .  ioco?  ewce  •  e~atv  setzt  p.ev  Aiovücnov  xbv  ZizsAta-;  apjyovxa,
eivat  bk  aüx'ov  y.od  xou<;  ijyövcuq  xoü  oij|.».0!j  xou  ’AOvpat'cov  elq
xbv  (xsl  ypovov  eiri  xoteoe  y.x'A.,  welcher  mit  oder  ohne  weitere  Veränderungen, ­
  die  diese  Ekldesie  proponiren  konnte,  in  der  darauf
folgenden  in  jener  Form  sanctionirt  wurde,  wie  ihn  uns  die
Inschrift  nr.  52  bietet.
Gesetzt  den  Fall,  dass  ein  derartiger  Antrag  des  Rathes  in
unveränderter  Form  in  der  zweiten  Ekldesie  zum  Beschluss  erhoben ­
  und  als  Vertragsurkunde  aufgeschrieben  worden  wäre,  so
könnte  dieselbe  schlechterdings  nichts  von  dem  gewöhnlichen  Formelwerk ­
  probuleumatisclier  Decrete  enthalten.  Und  das  müsste
auch  derjenige  zugeben,  welcher  die  wohl  bezeugte  Abhaltung
zweier  Ekklesien,  wenn  es  sich  um  die  Feststellung  wichtiger
Staatsverträge  handelte,  zu  bezweifeln  sich  bestimmt  fühlen  sollte.
Aus  dieser  Auffassung  des  Wesens  beider  Decretsformen,
welche  ich  zu  begründen  suchte,  ist  für  die  Verfassungsgeschichte ­
  Athens  zwar  nicht  viel,  aber  doch  Einiges  zu  lernen.
Zu  einschneidenden  Folgerungen  scheint  allerdings  die  Thatsache
  aufzufordern,  dass  bisher  kein  Decret  des  5.  Jahrhunderts
gefunden  worden  ist,  welches  einen  Volksbeschluss  in  der  vom
Rathe  vorgelegten  Form  beurkundete.  Dass  der  Rath  bei  ihrem
Zustandekommen  mitgewirkt,  bezeugt  die  Sanctionirungsformel
eootjc  xf,  ßouAjj  y.ai  xw  ovjpw  nicht  minder  als  die  regelmässige
Amendirungsformel  xa  p.sv  aXXa  y.aÖaxep  vr t  ßouXvj.  Von  der  probuleumatischen
  Formel  weiss  ich  aber  nur  eine  winzige  Spur
in  jener  Inschrift  CIA.  I  nr.  57  nachzuweisen,  deren  trümmerhafte
  Erhaltung  am  meisten  zu  beklagen  ist,  über  deren  Inhalt
Kirchhoff  mit  gewohntem  Scharfblick  bemerkt:  Adparet  hac
sive  lege  sive  populiscito  circumscribi  senatus  potestatem  ita  maxime,
ut  quas  res  ei  gerere  non  liceat  absque  popido  accurate  definiatur;
er  setzt  die  Aufschreibung  in  01.  92,  2  oder  3,  die  Abfassung
aber  viel  früher:  Ceterum  priscae  dictionis  vestigia  in  verbis
fragmentorum  in  eam  dedncunt  sententiam,  ut  non.  primum  illo
anno  haec  sancta  esse  existim.em.us,  verum  renovatam  populiscito
continere  antiquioris  aevi  constitutionem  aliquam,  quae  hoc  ipso
anno  denuo  fuerit  promulgata.  Frg.  b  Z.  15  dieser  Inschrift
lautet:  [-pd)|ji.Y;v  GoJp.ßdXXecGat  vrp  ßouXvjv.  In  den  nächsten  Zeilen
            
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