Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. III.
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Xiqouctv, sondern in demselben tlieilte einfach der designirte
Referent den Inhalt des mit den Gesandten vereinbarten Vertrages
mit, .. . ioco? ewce • e~atv setzt p.ev Aiovücnov xbv ZizsAta-; apjyovxa,
eivat bk aüx'ov y.od xou<; ijyövcuq xoü oij|.».0!j xou ’AOvpat'cov elq
xbv (xsl ypovov eiri xoteoe y.x'A., welcher mit oder ohne weitere Veränderungen,
die diese Ekldesie proponiren konnte, in der darauf
folgenden in jener Form sanctionirt wurde, wie ihn uns die
Inschrift nr. 52 bietet.
Gesetzt den Fall, dass ein derartiger Antrag des Rathes in
unveränderter Form in der zweiten Ekldesie zum Beschluss erhoben
und als Vertragsurkunde aufgeschrieben worden wäre, so
könnte dieselbe schlechterdings nichts von dem gewöhnlichen Formelwerk
probuleumatisclier Decrete enthalten. Und das müsste
auch derjenige zugeben, welcher die wohl bezeugte Abhaltung
zweier Ekklesien, wenn es sich um die Feststellung wichtiger
Staatsverträge handelte, zu bezweifeln sich bestimmt fühlen sollte.
Aus dieser Auffassung des Wesens beider Decretsformen,
welche ich zu begründen suchte, ist für die Verfassungsgeschichte
Athens zwar nicht viel, aber doch Einiges zu lernen.
Zu einschneidenden Folgerungen scheint allerdings die Thatsache
aufzufordern, dass bisher kein Decret des 5. Jahrhunderts
gefunden worden ist, welches einen Volksbeschluss in der vom
Rathe vorgelegten Form beurkundete. Dass der Rath bei ihrem
Zustandekommen mitgewirkt, bezeugt die Sanctionirungsformel
eootjc xf, ßouAjj y.ai xw ovjpw nicht minder als die regelmässige
Amendirungsformel xa p.sv aXXa y.aÖaxep vr t ßouXvj. Von der probuleumatischen
Formel weiss ich aber nur eine winzige Spur
in jener Inschrift CIA. I nr. 57 nachzuweisen, deren trümmerhafte
Erhaltung am meisten zu beklagen ist, über deren Inhalt
Kirchhoff mit gewohntem Scharfblick bemerkt: Adparet hac
sive lege sive populiscito circumscribi senatus potestatem ita maxime,
ut quas res ei gerere non liceat absque popido accurate definiatur;
er setzt die Aufschreibung in 01. 92, 2 oder 3, die Abfassung
aber viel früher: Ceterum priscae dictionis vestigia in verbis
fragmentorum in eam dedncunt sententiam, ut non. primum illo
anno haec sancta esse existim.em.us, verum renovatam populiscito
continere antiquioris aevi constitutionem aliquam, quae hoc ipso
anno denuo fuerit promulgata. Frg. b Z. 15 dieser Inschrift
lautet: [-pd)|ji.Y;v GoJp.ßdXXecGat vrp ßouXvjv. In den nächsten Zeilen