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Hartei.
verständlich sein, über welche noch ein Wort gestattet sein mag,
um eine irrige Erklärung eines Punktes des ersten Decretes,
welche ich in den Demosthenischen Studien vorbrachte II
S. 410 [48], zu berichtigen. Das erste Decret hat die Einleitung
der Verhandlung mit den Gesandten Dionysios des
Aelteren zum Inhalt und es kann kein Zweifel sein, dass was
Z. 5 folgt (s. den Text oben II S. 122) als Rathsantrag zu
betrachten ist und dass dieser in allen seinen Theilen der
Genehmigung des Demos unterbreitet wurde. Die Stilisirung
ist so singulär, wie der Fall selbst; wenigstens haben wir keine
zweite Urkunde, welche diesen Instanzengang der Verhandlung
auszuführen Veranlassung hatte. Gleich singulär ist auch die
ganze Phrasirung der probuleumatischen Formel. Der probuleumatische
Antrag ist zum Theil formell, zum Theil meritorisch.
Formell, indem er dahin geht, über das Schreiben
Dionysios’ ein Gutachten des Synedrions einzuholen, das Synedrion
und die Gesandten in die nächste Ekklesie zu bringen
und über ihre Botschaft daselbst zu verhandeln; meritorisch,
indem er eine Reihe von Auszeichnungen für Dionysios und
seine Söhne in Vorschlag bringt, über welche, wie nun klar
sein wird, in dieser Ekklesie nur procheirotonirt, in der nächsten
erst definitiv entschieden werden konnte. Ein meritorischer Rathsantrag,
die Abmachungen mit den Gesandten betreffend, konnte
in dieser Versammlung gar nicht eingebracht werden, weil ja
erst nach erfolgter Genehmigung der Rathsanträge durch das
Volk die Verhandlung mit den bei dieser politischen Frage
betheiligten Symmachen beginnen sollte, von deren Ausgang es
wesentlich abhängen mochte, was der Rath hinsichtlich der Propositionen
des sicilischen Herrschers dem Volke zur Entscheidung
vorlegen sollte. Diese Vorlage wird in der nächsten Ekklesie,
in welcher über die Auszeichnungen abgestimmt wurde, oder
später, jedenfalls in der ersten der zwei Ekklesien, welche für eine
Symmachie-Berathung gesetzlich vorgeschrieben waren, erfolgt
sein. Es liegt auf der Hand, dass der Rathsantrag, welcher
diese Vorlage enthielt, nicht in der gewöhnlichen Form eines
probuleumatischen Decretes abgefasst sein konnte, indem ja
nicht mehr zu beschliessen und so auch nicht zu beantragen
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