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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

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Hartei.

verständlich  sein,  über  welche  noch  ein  Wort  gestattet  sein  mag,
um  eine  irrige  Erklärung  eines  Punktes  des  ersten  Decretes,
welche  ich  in  den  Demosthenischen  Studien  vorbrachte  II
S.  410  [48],  zu  berichtigen.  Das  erste  Decret  hat  die  Einleitung ­
  der  Verhandlung  mit  den  Gesandten  Dionysios  des
Aelteren  zum  Inhalt  und  es  kann  kein  Zweifel  sein,  dass  was
Z.  5  folgt  (s.  den  Text  oben  II  S.  122)  als  Rathsantrag  zu
betrachten  ist  und  dass  dieser  in  allen  seinen  Theilen  der
Genehmigung  des  Demos  unterbreitet  wurde.  Die  Stilisirung
ist  so  singulär,  wie  der  Fall  selbst;  wenigstens  haben  wir  keine
zweite  Urkunde,  welche  diesen  Instanzengang  der  Verhandlung
auszuführen  Veranlassung  hatte.  Gleich  singulär  ist  auch  die
ganze  Phrasirung  der  probuleumatischen  Formel.  Der  probuleumatische
  Antrag  ist  zum  Theil  formell,  zum  Theil  meritorisch.
  Formell,  indem  er  dahin  geht,  über  das  Schreiben
Dionysios’  ein  Gutachten  des  Synedrions  einzuholen,  das  Synedrion
  und  die  Gesandten  in  die  nächste  Ekklesie  zu  bringen
und  über  ihre  Botschaft  daselbst  zu  verhandeln;  meritorisch,
indem  er  eine  Reihe  von  Auszeichnungen  für  Dionysios  und
seine  Söhne  in  Vorschlag  bringt,  über  welche,  wie  nun  klar
sein  wird,  in  dieser  Ekklesie  nur  procheirotonirt,  in  der  nächsten
erst  definitiv  entschieden  werden  konnte.  Ein  meritorischer  Rathsantrag, ­
  die  Abmachungen  mit  den  Gesandten  betreffend,  konnte
in  dieser  Versammlung  gar  nicht  eingebracht  werden,  weil  ja
erst  nach  erfolgter  Genehmigung  der  Rathsanträge  durch  das
Volk  die  Verhandlung  mit  den  bei  dieser  politischen  Frage
betheiligten  Symmachen  beginnen  sollte,  von  deren  Ausgang  es
wesentlich  abhängen  mochte,  was  der  Rath  hinsichtlich  der  Propositionen ­
  des  sicilischen  Herrschers  dem  Volke  zur  Entscheidung
vorlegen  sollte.  Diese  Vorlage  wird  in  der  nächsten  Ekklesie,
in  welcher  über  die  Auszeichnungen  abgestimmt  wurde,  oder
später,  jedenfalls  in  der  ersten  der  zwei  Ekklesien,  welche  für  eine
Symmachie-Berathung  gesetzlich  vorgeschrieben  waren,  erfolgt
sein.  Es  liegt  auf  der  Hand,  dass  der  Rathsantrag,  welcher
diese  Vorlage  enthielt,  nicht  in  der  gewöhnlichen  Form  eines
probuleumatischen  Decretes  abgefasst  sein  konnte,  indem  ja
nicht  mehr  zu  beschliessen  und  so  auch  nicht  zu  beantragen
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