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H artel.
eines probuleumatischen Decretes beurkundet vorliegt; denn
davon macht selbst nr. 49 keine Ausnahme, indem diese Urkunde
sich wohl auf die Bundesaufnahme der Korkyraeer, Kephallenen
und Akarnanen bezieht, aber nicht etwa einen Bundesvertrag
wie nr. 17 und die anderen a. a. 0. mitgetheilten darstellt; und
dass auch die probuleumatischen Decrete 17 b und 66 b nicht die
Beschlüsse enthalten, durch welche die betreffenden Staatsverträge
perfect wurden, wird sich kaum in Abrede stellen
lassen (vgl. oben S. 101). Aber die Sache scheint aufgeklärt
werden zu können.
Wir haben bereits früher II S. 117 ff. darauf aufmerksam
gemacht, dass die Urkunden dieser Gattung das alte voreuklidische
Protokollformular, nachdem dasselbe längst antiquirt und
durch neue Formen ersetzt war, mit der grössten Zähigkeit
festhalten. Wie hierin deutlich das Streben zu erkennen ist, die
Regelung der internationalen Beziehungen in jenen altehrwürdigen
Formen und Weisen zum Ausdruck zu bringen, welche das
mächtige, meerebeherrschende Athen geschaffen hatte und welche
auf Hunderten von Stelen zum ewigen Gedächtniss eingegraben
waren, um so weniger mochte man geneigt sein, die neue
kanzlistische Methode, die Beschlüsse der Ekklesie durch Auszüge
aus den Protokollen der Rathsversammlungen in der Form
probuleumatischer Decrete zu beurkunden, selbst wenn ein
weiteres Hinderniss nicht im Wege stand, in Anwendung zu
bringen. In der Regel war aber in Folge der eigenthümlichen
parlamentarischen Behandlungsart internationaler Verträge das
Rathsprotokoll oder die in die Form eines Probuleuma gebrachten
Vorschläge des Rathes gar nicht geeignet, um als Urkunde des
aus den Verhandlungen sich erst ergebenden, meistens auf
einem Compromiss der Paeiscenten beruhenden Vertrages zu
dienen. In den Demosthenischen Studien II S. 446 [84] ff.
ist nachgewiesen worden, dass, nachdem durch Volksbeschluss
die Einführung fremder Gesandten und die Verhandlung über
ihre Botschaft genehmigt, und dazu eine ordentliche oder ausserordentliche
Ekklesie festgesetzt worden war, der Vertrag nicht in
dieser selbst zum Abschluss kam, sondern dass noch eine zweite
Ekklesie dazu erforderlich war. In der ersten legte der Rath sein
Probuleuma vor, welches allerlei mit dem Verhandlungsgegenstand
in näherer und entfernterer Beziehung stehende Vor-