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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

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H  artel.

eines  probuleumatischen  Decretes  beurkundet  vorliegt;  denn
davon  macht  selbst  nr.  49  keine  Ausnahme,  indem  diese  Urkunde
sich  wohl  auf  die  Bundesaufnahme  der  Korkyraeer,  Kephallenen
und  Akarnanen  bezieht,  aber  nicht  etwa  einen  Bundesvertrag
wie  nr.  17  und  die  anderen  a.  a.  0.  mitgetheilten  darstellt;  und
dass  auch  die  probuleumatischen  Decrete  17 b  und  66 b  nicht  die
Beschlüsse  enthalten,  durch  welche  die  betreffenden  Staatsverträge ­
  perfect  wurden,  wird  sich  kaum  in  Abrede  stellen
lassen  (vgl.  oben  S.  101).  Aber  die  Sache  scheint  aufgeklärt
werden  zu  können.
Wir  haben  bereits  früher  II  S.  117  ff.  darauf  aufmerksam
gemacht,  dass  die  Urkunden  dieser  Gattung  das  alte  voreuklidische ­
  Protokollformular,  nachdem  dasselbe  längst  antiquirt  und
durch  neue  Formen  ersetzt  war,  mit  der  grössten  Zähigkeit
festhalten.  Wie  hierin  deutlich  das  Streben  zu  erkennen  ist,  die
Regelung  der  internationalen  Beziehungen  in  jenen  altehrwürdigen
Formen  und  Weisen  zum  Ausdruck  zu  bringen,  welche  das
mächtige,  meerebeherrschende  Athen  geschaffen  hatte  und  welche
auf  Hunderten  von  Stelen  zum  ewigen  Gedächtniss  eingegraben
waren,  um  so  weniger  mochte  man  geneigt  sein,  die  neue
kanzlistische  Methode,  die  Beschlüsse  der  Ekklesie  durch  Auszüge ­
  aus  den  Protokollen  der  Rathsversammlungen  in  der  Form
probuleumatischer  Decrete  zu  beurkunden,  selbst  wenn  ein
weiteres  Hinderniss  nicht  im  Wege  stand,  in  Anwendung  zu
bringen.  In  der  Regel  war  aber  in  Folge  der  eigenthümlichen
parlamentarischen  Behandlungsart  internationaler  Verträge  das
Rathsprotokoll  oder  die  in  die  Form  eines  Probuleuma  gebrachten
Vorschläge  des  Rathes  gar  nicht  geeignet,  um  als  Urkunde  des
aus  den  Verhandlungen  sich  erst  ergebenden,  meistens  auf
einem  Compromiss  der  Paeiscenten  beruhenden  Vertrages  zu
dienen.  In  den  Demosthenischen  Studien  II  S.  446  [84]  ff.
ist  nachgewiesen  worden,  dass,  nachdem  durch  Volksbeschluss
die  Einführung  fremder  Gesandten  und  die  Verhandlung  über
ihre  Botschaft  genehmigt,  und  dazu  eine  ordentliche  oder  ausserordentliche ­
  Ekklesie  festgesetzt  worden  war,  der  Vertrag  nicht  in
dieser  selbst  zum  Abschluss  kam,  sondern  dass  noch  eine  zweite
Ekklesie  dazu  erforderlich  war.  In  der  ersten  legte  der  Rath  sein
Probuleuma  vor,  welches  allerlei  mit  dem  Verhandlungsgegenstand ­
  in  näherer  und  entfernterer  Beziehung  stehende  Vor-
            
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