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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

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Härtel.

Wir  haben  bisher  bereits  eine  Reihe  von  Möglichkeiten
geltend  gemacht,  durch  welche  die  Ekklesie  in  die  Lage  kommen
konnte,  Anträge  anzunehmen,  auf  deren  Inhalt  der  Rath  keinen
Einfluss  genommen  und  deren  Sanctionirungsformel  dem  entsprechend, ­
  wie  in  dem  zweiten  Decrete  der  Kitier,  soocje  t<7>
o-(5ijui)  und  nicht  sSo^e  ty)  ßoukv)  y.ai  tu  lauten  musste.  Die
Möglichkeiten  sind  damit  nicht  erschöpft,  jedoch  ohne  Anhalt  in
unserer  Ueberlieferung  nicht  leicht  zu  erschöpfen,  noch  weniger
leicht  zu  umgrenzen.  Aber  man  wird  zugeben,  dass  es  in  einem
Staate  wie  Athen  hundert  Dinge  gab,  welche  auf  technischer
Einsicht  beruhten,  das  allgemein  politische  Gebiet,  auf  welchem
die  Thätiglceit  des  Rathes  sich  bewegte,  nur  streiften  und  die,
mochten  sie  nun  von  anderen  Behörden,  Commissionen  oder
sachverständigen  Privaten  angeregt  werden,  zu  ihrer  Durchführung ­
  der  Einwilligung  des  Demos  bedurften.  Der  Weg,  vor
diesen  Anträge  zu  bringen,  führte  einzig  und  allein  durch  die
Bule.  Dass  in  solchen  Fällen  der  Rath  sich  auf  die  blosse  Einbringung ­
  beschränkte  und  weder  er  noch  eines  seiner  Mitglieder
im  Rathe  das  Sachliche  in  Vorschlag  brachte,  ist  eben  so  begreiflich, ­
  wie  dass  die  auf  solche  Art  zu  Stande  gekommenen  Beschlüsse ­
  durch  eooäje  tu  of^v.w  charakterisirt  wurden.  Dieses  Verfahren ­
  lässt  sich  durch  ein  Beispiel  illustriren,  worüber  ich
bereits  in  den  Demostlienischen  Studien  II  366  [4]  meine  Meinung
äusserte,  die  sich  nun  in  einigen  Punkten  schärfer  und  richtiger
präcisiren  lässt.  Timarch  hatte  nämlich  als  Mitglied  des  Rathes
den  Gedanken  auf  Verbauung  der  Pnyx-Gründe  angeregt  und  ein
probuleumatisches  Decret  durchgesetzt,  welches  nach  Aeschines’
Bericht  RgTim.  §  81  ungefähr  dahin  gelautet  haben  muss:  itep'i  twv
oiwjtjewv  twv  sv  ty]  Iluy-vi  Sofp.a  eljsveyy.stv  tyjv  sv  ’Apeiw  xdyw  ßouXvjv
dg  tov  Svjp,ov,  tou?  o£  ’Kpoe.opyjc,  di  äv  Xaywac  TpoeBpsustv  dg  tyjv  xponrjv
r.pOQa'(c/.'(€b)  tyjv  ßouXyjv  v.y.l  ypr^mv.aca.  Denn  der  Gegenstand ­
  berührte  die  baupolizeiliche  Competenz  des  Areopags.
In  der  nun  folgenden  Ekklesie,  in  welcher  der  Areopag
erschien,  tritt  als  Antragsteller  ein  Areopagite  auf  (§  81  vqg
ydp  ßouX?j<;  vqg  £v  ’Ap£tw  irayw  xpoaoBov  itoiou|j,evr);  Trp'o;  tov  ot)|j.ov
y.aTOt  to  ii-qtfiGp.a  t'o  toutou  o  oüto?  Eip^y.E 1 .  7T£p:  twv  oiy.^oowv  twv  £v
[Ju’/.v!,  tjv  p.ev  6  tov  Xoyov  Xoywv  £•/.  twv  ’ApeoxayiTwv  AutoXuzo;).
Noch  instructiver  ist  in  dieser  Beziehung  eine  Stelle  des
Platonischen  Protagoras,  319  b,  wo  Sokrates  die  gescheiten
            
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