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Härtel.
Wir haben bisher bereits eine Reihe von Möglichkeiten
geltend gemacht, durch welche die Ekklesie in die Lage kommen
konnte, Anträge anzunehmen, auf deren Inhalt der Rath keinen
Einfluss genommen und deren Sanctionirungsformel dem entsprechend,
wie in dem zweiten Decrete der Kitier, soocje t<7>
o-(5ijui) und nicht sSo^e ty) ßoukv) y.ai tu lauten musste. Die
Möglichkeiten sind damit nicht erschöpft, jedoch ohne Anhalt in
unserer Ueberlieferung nicht leicht zu erschöpfen, noch weniger
leicht zu umgrenzen. Aber man wird zugeben, dass es in einem
Staate wie Athen hundert Dinge gab, welche auf technischer
Einsicht beruhten, das allgemein politische Gebiet, auf welchem
die Thätiglceit des Rathes sich bewegte, nur streiften und die,
mochten sie nun von anderen Behörden, Commissionen oder
sachverständigen Privaten angeregt werden, zu ihrer Durchführung
der Einwilligung des Demos bedurften. Der Weg, vor
diesen Anträge zu bringen, führte einzig und allein durch die
Bule. Dass in solchen Fällen der Rath sich auf die blosse Einbringung
beschränkte und weder er noch eines seiner Mitglieder
im Rathe das Sachliche in Vorschlag brachte, ist eben so begreiflich,
wie dass die auf solche Art zu Stande gekommenen Beschlüsse
durch eooäje tu of^v.w charakterisirt wurden. Dieses Verfahren
lässt sich durch ein Beispiel illustriren, worüber ich
bereits in den Demostlienischen Studien II 366 [4] meine Meinung
äusserte, die sich nun in einigen Punkten schärfer und richtiger
präcisiren lässt. Timarch hatte nämlich als Mitglied des Rathes
den Gedanken auf Verbauung der Pnyx-Gründe angeregt und ein
probuleumatisches Decret durchgesetzt, welches nach Aeschines’
Bericht RgTim. § 81 ungefähr dahin gelautet haben muss: itep'i twv
oiwjtjewv twv sv ty] Iluy-vi Sofp.a eljsveyy.stv tyjv sv ’Apeiw xdyw ßouXvjv
dg tov Svjp,ov, tou? o£ ’Kpoe.opyjc, di äv Xaywac TpoeBpsustv dg tyjv xponrjv
r.pOQa'(c/.'(€b) tyjv ßouXyjv v.y.l ypr^mv.aca. Denn der Gegenstand
berührte die baupolizeiliche Competenz des Areopags.
In der nun folgenden Ekklesie, in welcher der Areopag
erschien, tritt als Antragsteller ein Areopagite auf (§ 81 vqg
ydp ßouX?j<; vqg £v ’Ap£tw irayw xpoaoBov itoiou|j,evr); Trp'o; tov ot)|j.ov
y.aTOt to ii-qtfiGp.a t'o toutou o oüto? Eip^y.E 1 . 7T£p: twv oiy.^oowv twv £v
[Ju’/.v!, tjv p.ev 6 tov Xoyov Xoywv £•/. twv ’ApeoxayiTwv AutoXuzo;).
Noch instructiver ist in dieser Beziehung eine Stelle des
Platonischen Protagoras, 319 b, wo Sokrates die gescheiten