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Hartei.
hat, stellt nicht eine Abschrift der bezüglichen Stele dar, von
welcher wir in nr. 240 ein Duplikat besitzen, sondern ist Copie
oder Auszug einer Beilage aus Akten, die im Metroon lagen
(s. C. Curtius im Philol. XXIV 89 ff. 112 ff). Die an der
erhaltenen Inschrift controlirbare Echtheit dieser Urkunde stellt
die Echtheit unserer beiden Bittgesuche ausser Frage.
Da die beiden Petenten, wie eben ihre Gesuche erkennen
lassen, nicht Mitglieder des Rathes waren, mag derselbe,
■wenn er ihre Vorschläge sich nicht aneignete, ein probuleumatisches
Decret nach dem nr. 168, 1 vorliegenden Formular
abgefasst und ihnen damit den Weg als Antragsteller
zu fungiren eröffnet haben. Die Sanctionirungsformel der so
zu Stande gekommenen Decrete war dann sio-s t<o Sy^.u,
indem kein meritorischer Rathsantrag dabei im Spiele war,
und so lautet sie wenigstens in dem wohl auf ähnliche Weise
provocirten Ehrendecret des Lykurgos. Es stimmt gut und ist
sehr bezeichnend, dass in den drei Fällen, die ich nachzuweisen
vermochte, wo die Bittsteller sich in eigener Person an den
Rath gewandt hatten 331. 423. 438, dieser selbst in probuleumatischen
Anträgen ihre Petita einer günstigen Entscheidung
entgegenführte. Die Petenten konnten doch nicht, ihre Staatsbürgerschaft
vorausgesetzt, als Antragsteller in eigener Sache
fungiren, so wenig es in einem verwandten Falle dem Priester
des Heros Iatros nr. 403 geziemt hätte. So erklärt es sich
auch, dass die Belobungen der abtretenden Prytanen, welche
aus den letzten Tagen der Prytanie der belobten Phyle oder
dem Anfang der folgenden datiren, niemals vom Rathe selbst
ausgehen und nicht in der Form probuleumatischer Decrete,
sondern in Volksdecreten ausgesprochen werden (vgl. 390. 391.
392. 417. 425. 431,1. 432 und darnach auch 426). Veranlassung
der Auszeichnung war ein Bericht der abtretenden Phyle und
die Auszeichnung hatte doch dann nur Werth und Bedeutung,
wenn sie als ein spontaner Akt der Ekklesie erfolgte. Ich
möchte mich auch nicht dagegen sträuben, -wenn Jemand behauptete,
dass derartige Anträge auf kurzem Wege in erster
und zweiter Lesung angenommen wurden. Nicht anders stand
es mit jenen Belobungen, auf welche der gesammte Rath nach
Ablauf seiner Amtszeit, wenn er seinen Verpflichtungen voll
nachgekommen, einen gebührenden Anspruch hatte. Auch diese