Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

148

Hartei.

hat,  stellt  nicht  eine  Abschrift  der  bezüglichen  Stele  dar,  von
welcher  wir  in  nr.  240  ein  Duplikat  besitzen,  sondern  ist  Copie
oder  Auszug  einer  Beilage  aus  Akten,  die  im  Metroon  lagen
(s.  C.  Curtius  im  Philol.  XXIV  89  ff.  112  ff).  Die  an  der
erhaltenen  Inschrift  controlirbare  Echtheit  dieser  Urkunde  stellt
die  Echtheit  unserer  beiden  Bittgesuche  ausser  Frage.
Da  die  beiden  Petenten,  wie  eben  ihre  Gesuche  erkennen
lassen,  nicht  Mitglieder  des  Rathes  waren,  mag  derselbe,
■wenn  er  ihre  Vorschläge  sich  nicht  aneignete,  ein  probuleumatisches
  Decret  nach  dem  nr.  168,  1  vorliegenden  Formular ­
  abgefasst  und  ihnen  damit  den  Weg  als  Antragsteller
zu  fungiren  eröffnet  haben.  Die  Sanctionirungsformel  der  so
zu  Stande  gekommenen  Decrete  war  dann  sio-s  t<o  Sy^.u,
indem  kein  meritorischer  Rathsantrag  dabei  im  Spiele  war,
und  so  lautet  sie  wenigstens  in  dem  wohl  auf  ähnliche  Weise
provocirten  Ehrendecret  des  Lykurgos.  Es  stimmt  gut  und  ist
sehr  bezeichnend,  dass  in  den  drei  Fällen,  die  ich  nachzuweisen
vermochte,  wo  die  Bittsteller  sich  in  eigener  Person  an  den
Rath  gewandt  hatten  331.  423.  438,  dieser  selbst  in  probuleumatischen
  Anträgen  ihre  Petita  einer  günstigen  Entscheidung
entgegenführte.  Die  Petenten  konnten  doch  nicht,  ihre  Staatsbürgerschaft ­
  vorausgesetzt,  als  Antragsteller  in  eigener  Sache
fungiren,  so  wenig  es  in  einem  verwandten  Falle  dem  Priester
des  Heros  Iatros  nr.  403  geziemt  hätte.  So  erklärt  es  sich
auch,  dass  die  Belobungen  der  abtretenden  Prytanen,  welche
aus  den  letzten  Tagen  der  Prytanie  der  belobten  Phyle  oder
dem  Anfang  der  folgenden  datiren,  niemals  vom  Rathe  selbst
ausgehen  und  nicht  in  der  Form  probuleumatischer  Decrete,
sondern  in  Volksdecreten  ausgesprochen  werden  (vgl.  390.  391.
392.  417.  425.  431,1.  432  und  darnach  auch  426).  Veranlassung
der  Auszeichnung  war  ein  Bericht  der  abtretenden  Phyle  und
die  Auszeichnung  hatte  doch  dann  nur  Werth  und  Bedeutung,
wenn  sie  als  ein  spontaner  Akt  der  Ekklesie  erfolgte.  Ich
möchte  mich  auch  nicht  dagegen  sträuben,  -wenn  Jemand  behauptete, ­
  dass  derartige  Anträge  auf  kurzem  Wege  in  erster
und  zweiter  Lesung  angenommen  wurden.  Nicht  anders  stand
es  mit  jenen  Belobungen,  auf  welche  der  gesammte  Rath  nach
Ablauf  seiner  Amtszeit,  wenn  er  seinen  Verpflichtungen  voll
nachgekommen,  einen  gebührenden  Anspruch  hatte.  Auch  diese
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.