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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

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Hartei.

haben.  Sie  wird  ihre  Gründe  gehabt  haben,  die  meritorische
Erledigung  der  ganzen  Angelegenheit  mit  den  Privilegien  der
Verbannten  durch  die  eingesetzten  Worte  oder  ähnliche  der
Grossmuth  des  Demos  zu  überlassen.
Ausser  diesen  probuleumatischen  Decreten  gibt  es  noch
fünf  mit  der  besprochenen  Formel,  welche  aber  schon  durch
die  Fassung  derselben  nicht  die  Aussicht  auf  weitere  Decrete
bei  der  Schlussverhandlung  selbst,  sondern  im  Laufe  der  Zeit
eic  t'o  7.0'.-6v  und  bedingungsweise  eröffnen:  402.  423.  438.  443.
455.  Es  ist  bezeichnend,  dass  in  diesen  fünf  unmittelbar  auf
jene  Verheissuug  die  Verordnung  der  Ausfertigung  folgt,  was
andeuten  kann,  dass  man.  die  Sache  diesmal  für  abgeschlossen
ansah.  Auch  sind  dieselben  nicht  von  einem  zweiten  Decrete
begleitet.  In  drei  Inschriften,  welche  die  gleiche  Verheissung
enthalten,  207.  327.  368,  ohne  dass  sich  der  Charakter  der
Decrete  feststellen  Hesse,  wird  die  Aufschreibung  beschlossen,
auf  keiner  folgt  ein  zweites  Decret.  327  lautet  die  Verheissung
unbestimmt  elq  tov  [J.cia  TaÜTa  -/pövov.  Fast  wie  ein  Amendement
nehmen  sich  in  368  die  auf  die  Ladung  in  das  Prytaneion  und
die  Aufschreibung  und  Aufstellung  folgenden  Worte  elvai  S[sJ
aÜTw[i  vm\  eüp£a0at  ayajQjov  xapa  toü  Sr ( p.ou,  o[tou  av  coy.Yj  a^tbc]  sivat  aus.
Endlich  mag  nicht  unerwähnt  bleiben,  dass  ein  Rathsbeschluss
Eudoxos  dem  Sypalettier  die  Aussicht  eröffnet  sivat  [8s]  aiiTw
y.7.1  TOpä  toü  o[^[j.o]o  [cüpso0ai  ayaObv  o  v.  av  S]üvr)Tat  (nr.  114  C.
Z.  13)  und  592  die  Kleruchen  von  IPephaestia  einem  athenischen
Bürger  ausser  vielen  Ehren  -pöoooov  xpb?  rijv  ßouldjv  y.at  tov  S^jaov
[~pw]t[m  |j.ETa]  Ta  ispä  xat  d7A[o]  ayaOov  [E]ü[pEG0ai  oü  av  Sojzsl  d^io?
Eivat  decretiren.
Was  sich  aus  dieser  Zusammenstellung  gewiunen  lässt,
ist  in  mehrfacher  Beziehung  interessant.  Das  in  Volksdecreten
ausgesprochene  oder  durch  Amendement  beantragte  Anrecht
auf  weitere  Auszeichnungen  hat  in  keinem  nachweisbaren  Falle
eine  unmittelbare  Folge.  Wo  hier  auf  das  erste  Decret  ein  zweites
folgt,  steht  dies  in  keiner  directen  Beziehung  zu  dem  vorausgehenden ­
  Antrag.  Auch  ist  in  diesen  Fällen  die  Aufzeichnung
der  Decrete,  was  auf  den  Abschluss  der  Verhandlung  für  diese
Gelegenheit  hinweist,  verfügt,  bis  auf  den  einen  Fall  nr.  164,
in  welchem  aber  die  mit  Sicherheit  erschlossenen  verschiedenen
Archontennamen  in  den  Präscripten  auf  Verhandlungen  ver-
            
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