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Hartei.
haben. Sie wird ihre Gründe gehabt haben, die meritorische
Erledigung der ganzen Angelegenheit mit den Privilegien der
Verbannten durch die eingesetzten Worte oder ähnliche der
Grossmuth des Demos zu überlassen.
Ausser diesen probuleumatischen Decreten gibt es noch
fünf mit der besprochenen Formel, welche aber schon durch
die Fassung derselben nicht die Aussicht auf weitere Decrete
bei der Schlussverhandlung selbst, sondern im Laufe der Zeit
eic t'o 7.0'.-6v und bedingungsweise eröffnen: 402. 423. 438. 443.
455. Es ist bezeichnend, dass in diesen fünf unmittelbar auf
jene Verheissuug die Verordnung der Ausfertigung folgt, was
andeuten kann, dass man. die Sache diesmal für abgeschlossen
ansah. Auch sind dieselben nicht von einem zweiten Decrete
begleitet. In drei Inschriften, welche die gleiche Verheissung
enthalten, 207. 327. 368, ohne dass sich der Charakter der
Decrete feststellen Hesse, wird die Aufschreibung beschlossen,
auf keiner folgt ein zweites Decret. 327 lautet die Verheissung
unbestimmt elq tov [J.cia TaÜTa -/pövov. Fast wie ein Amendement
nehmen sich in 368 die auf die Ladung in das Prytaneion und
die Aufschreibung und Aufstellung folgenden Worte elvai S[sJ
aÜTw[i vm\ eüp£a0at ayajQjov xapa toü Sr ( p.ou, o[tou av coy.Yj a^tbc] sivat aus.
Endlich mag nicht unerwähnt bleiben, dass ein Rathsbeschluss
Eudoxos dem Sypalettier die Aussicht eröffnet sivat [8s] aiiTw
y.7.1 TOpä toü o[^[j.o]o [cüpso0ai ayaObv o v. av S]üvr)Tat (nr. 114 C.
Z. 13) und 592 die Kleruchen von IPephaestia einem athenischen
Bürger ausser vielen Ehren -pöoooov xpb? rijv ßouldjv y.at tov S^jaov
[~pw]t[m |j.ETa] Ta ispä xat d7A[o] ayaOov [E]ü[pEG0ai oü av Sojzsl d^io?
Eivat decretiren.
Was sich aus dieser Zusammenstellung gewiunen lässt,
ist in mehrfacher Beziehung interessant. Das in Volksdecreten
ausgesprochene oder durch Amendement beantragte Anrecht
auf weitere Auszeichnungen hat in keinem nachweisbaren Falle
eine unmittelbare Folge. Wo hier auf das erste Decret ein zweites
folgt, steht dies in keiner directen Beziehung zu dem vorausgehenden
Antrag. Auch ist in diesen Fällen die Aufzeichnung
der Decrete, was auf den Abschluss der Verhandlung für diese
Gelegenheit hinweist, verfügt, bis auf den einen Fall nr. 164,
in welchem aber die mit Sicherheit erschlossenen verschiedenen
Archontennamen in den Präscripten auf Verhandlungen ver-