Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. III.
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Verhandlung in der Regel für den Augenblick als beendet zu
gelten hat oder in einem probuleumatisch.cn Decret geschieht.
Zur ersteren Classe gehören folgende Fälle:
1) nr. 164, ein die Kolophonier betreffendes Volksdecret,
wie aus dem Mangel der probuleumatischen Formel zu erkennen
ist. Dasselbe beantragt Z. 19 ff.:
e[tvai o’ aoTOt? y.at a]|XXo afciöbv sav tivos [ostovxat eJupfsaOa: itapä
too S^]j|j.ou Tou ’Aörjvatwv.
Die Aufschreibung wird zum Schluss angeordnet.
2) nr. 231. An dieses Decret, welches Z. 18 die Bestimmung
enthält [stvat os aüxtl) y.at a/Cho trfa9]bv süpsaQat ir[apa tou c/p.ou], schliesst
sich, ohne dass ein Schreiber dasselbe auszufertigen angewiesen
wäre, ein zweites, welches aber einem anderen Jahre angehören
muss, indem die Stellenzahl nicht denselben Archontennamen
wie im vorausgehenden einzusetzen gestattet. Köhler datirt das
erste eit’ ’Ap/_wraou ap-/ovxoc, d. i. 01. 115, 3 = 318/7 v. Chr.,
das zweite ex'r Av)|i.ox.Xet8ou 01. 116, 1 = 316/5 oder eiet llpaqcßouXou
01. 116, 2 = 315/4 v. Chr. Die Aufschreibung des ersten
Decrctes mag durch das zw'eite veranlasst worden sein.
3) nr. 307. Es folgt auch hier auf das erste Decret ein
zweites, gleichfalls aus einem anderen Arcliontat stammend
und vielleicht nicht einmal auf dieselbe Person, sondern nur auf
den Träger desselben Ehrenamtes bezüglich (a-fwvoQETYji;). Beide
sind Vollcsdecrete. Im ersten heisst es Z. 20:
etvat os aüxto [ocjvxt rote [eu0uva? ttjc y.axä xov vojj.ov
süpsaOat itapä xoü or ( [j.ou ayaOjov oxou av Soy.]|et ät;io<; Etvat. ava-Ypätbat
oe y.xA.
Wenn das hier gegebene Versprechen realisirt wurde, so
geschah das später und wenn darüber eine öffentliche Urkunde
ausgestellt wurde, musste sie nicht auf demselben Stein aufgezeichnet
oder auch nur an demselben Orte ev xw ts|j.evsi tou
Aiovüaou, der für eine besondere Kategorie von Decreten reservirt
war, aufgestellt sein.
4) nr. 108 Frg. a. Diese Inschrift enthält ein Volksdecret,
durch welches Orontes das Bürgerrecht verliehen wurde. In
Frg. b und c, welche Rangabis und Köhler derselben Tafel wie
Frg. u vindiciren, findet sich Z. 10 die Bestimmung:
[xapa] xa ev t</3e tu 4()(p[wp.axt] y £ TPap-p-eva y.at aXXo dtyaGov o
xt &'/ [b|6v[-rjxat