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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

134  Hartei.
unsere  frühere  Untersuchung  über  den  Charakter  jener  Ekklesie,
  auf  welche  die  Protokolle  der  Inschrift  l b  Z.  1—19  zurückgehen, ­
  von  einer  neuen  Seite  bestätigt.
Die  verschiedene  Textirung  der  Zusatzanträge  lehrt  mithin, ­
  dass  die  Einbringung  eines  Antrags  und  die  Schlussverhandlung ­
  von  einer  Debatte  begleitet  sein  konnte,  dass  bei  der
ersten  und  zweiten  Lesung  die  Amendirung  gestattet  war  und
die  Schlussverhandlung  nicht  bloss  zu  der  leeren  Formalität
eines  bereits  durch  die  Genehmigung  der  Einbringung  so  gut
wie  approbirten  Beschlusses  zusammenschrumpfen  musste.

Die  bisherige  Untersuchung  hat  über  die  probuleumatischen
Decrete  nach  allen  Seiten  hin  genauen  und,  wie  ich  auch  glaube,
sicheren  Aufschluss  gebracht.  Für  die  zweite  Gattung,  die
Volksdecrete,  liessen  sich  nur  einige  negative  Bestimmungen
gewinnen.  Es  hat  sich  als  eine  feste  Praxis  der  athenischen
Kanzlei  herausgestellt,  dass  Beschlüsse,  welche  durch  einen
Antrag  des  Käthes  veranlasst  waren,  in  der  Zeit  nach  Euklid
in  der  Form  probuleumatischer  Decrete  beurkundet  zu  werden
pflegten.  Indem  ich  daraus  die  Folgerung  ziehen  zu  müssen
glaubte,  dass  für  die  in  Volksdecreten  ausgefertigten  Beschlüsse
keine  probuleumatischen  Anträge  Vorlagen,  scheinen  wir  nach
diesen  langen  Untersuchungen  auf  den  Ausgangspunkt  zurückgeführt ­
  worden  zu  sein,  ohne  das  erwünschte  Ziel  erreicht  und
eine  mit  der  nicht  wegzuschaffenden,  klaren  Forderung  attischen
Staatsrechts  p,Y]Ssv  sav  axpoßoöXeufev  ei?  rr ( v  ex/XrßiaN  EiGtpspscOat
vereinbare  Erklärung  gefunden  zu  haben.  Wir  können  uns
nicht  mehr  dabei  beruhigen  zu  sagen,  dass  die  Volksdecrete
den  Protokollen  der  Schlussverhandlung  entnommen  worden
seien,  während  die  probuleumatischen  Decrete  das  Verhandlungsergebniss
  der  ersten  Lesung  enthalten;  denn  es  wäre  unbegreiflich, ­
  weshalb  probuleumatische  Anträge,  welche  bei  der
zweiten  Lesung  amendirt  worden  waren,  in  der  Art  beurkundet
wurden,  dass  man  für  den  Hauptantrag  das  Protokoll  der
ersten,  für  den  Zusatzantrag  das  Protokoll  der  zweiten  Lesung
zu  Grunde  legte;  es  wäre  bei  der  nun  erkannten  Feinfühligkeit ­
  der  attischen  Kanzlei  auf  das  höchste  befremdend,  dass
            
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