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unsere frühere Untersuchung über den Charakter jener Ekklesie,
auf welche die Protokolle der Inschrift l b Z. 1—19 zurückgehen,
von einer neuen Seite bestätigt.
Die verschiedene Textirung der Zusatzanträge lehrt mithin,
dass die Einbringung eines Antrags und die Schlussverhandlung
von einer Debatte begleitet sein konnte, dass bei der
ersten und zweiten Lesung die Amendirung gestattet war und
die Schlussverhandlung nicht bloss zu der leeren Formalität
eines bereits durch die Genehmigung der Einbringung so gut
wie approbirten Beschlusses zusammenschrumpfen musste.
Die bisherige Untersuchung hat über die probuleumatischen
Decrete nach allen Seiten hin genauen und, wie ich auch glaube,
sicheren Aufschluss gebracht. Für die zweite Gattung, die
Volksdecrete, liessen sich nur einige negative Bestimmungen
gewinnen. Es hat sich als eine feste Praxis der athenischen
Kanzlei herausgestellt, dass Beschlüsse, welche durch einen
Antrag des Käthes veranlasst waren, in der Zeit nach Euklid
in der Form probuleumatischer Decrete beurkundet zu werden
pflegten. Indem ich daraus die Folgerung ziehen zu müssen
glaubte, dass für die in Volksdecreten ausgefertigten Beschlüsse
keine probuleumatischen Anträge Vorlagen, scheinen wir nach
diesen langen Untersuchungen auf den Ausgangspunkt zurückgeführt
worden zu sein, ohne das erwünschte Ziel erreicht und
eine mit der nicht wegzuschaffenden, klaren Forderung attischen
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vereinbare Erklärung gefunden zu haben. Wir können uns
nicht mehr dabei beruhigen zu sagen, dass die Volksdecrete
den Protokollen der Schlussverhandlung entnommen worden
seien, während die probuleumatischen Decrete das Verhandlungsergebniss
der ersten Lesung enthalten; denn es wäre unbegreiflich,
weshalb probuleumatische Anträge, welche bei der
zweiten Lesung amendirt worden waren, in der Art beurkundet
wurden, dass man für den Hauptantrag das Protokoll der
ersten, für den Zusatzantrag das Protokoll der zweiten Lesung
zu Grunde legte; es wäre bei der nun erkannten Feinfühligkeit
der attischen Kanzlei auf das höchste befremdend, dass