Studien über attisches Staatsrecbt und Urkundenwesen. III.
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Anfang' hinreichend in seiner Beschaffenheit eines Vollcsdecretes
verbürgt und dasselbe ist ohne Bedenken für nr. 86 anzunehmen,
worauf übrigens schon der Auftrag au die Bule führt
;coc7)cac0(i> oe y.at cü|pißoAa Y) ßouX'ij v.ta.. die in einem probuleumatischen
Decret ohne Zweifel anders stilisirt wäre.
Ist dies richtig, so ergibt sich daraus, dass die Amendirungsformeln,
je nach dem Charakter der Anträge, zu welchen
sie gehörten, verschieden lauteten, dass auf ein probuleumatisches
Decret ~'o. pAv äXka y.aOäxep ty) ßoukjj, auf ein Volksdecret
ra [j.sv akka xaOaitep 6 Selva folgte, und somit der Unterschied
der beiden Beschlussarten selbst in diesen unscheinbaren Zügen
in feinster Weise zur Geltung kommt. Der antragstellende Buleut
verschwindet hinter der Autorität des Käthes, als dessen Referent
er fungierte; der antragstellende Idiot erscheint als Besitzer
und Vertreter seines Vorschlags. Als Ausnahme davon darf
nicht etwa das auf ein probuleumatisches Decret folgende Amendement
der Inschrift 331 angeführt werden:
AuavSpo; AuctdSou ’AvacpkuaTio? eticev ■ dyaOsT tü/si SeSo^Oat tm
S'i^p.M, Ta pAv aAAa xd'na TTpccTteiv Tiepi tyji; cwpsä; r t c, stnfjxev
<J>atSpo? y.aTa to xpÖTSpov A^aicrp.a 8 AuavpSo? eixev,
in welchem der Antragsteller selbst seinen Antrag in formeller
Hinsicht verbessert und wie es scheint durch die abnorme Form
eben diese Selbstverbesserung hervorgehoben werden sollte.
Ueberdies geschah diese Verbesserung, wie wir sahen, gelegentlich
der zweiten Lesung, und es wird auf das Probuleuma
als einen bereits bei der ersten Lesung wenigstens genehmigten
Beschluss (tW^tcrp.a) berufen.
Unter den auf probuleumatische Decrete bezüglichen
Amendements haben mehrere einen charakteristischen Zug,
nämlich nr. l b . 119. 163. 186. 331 und 302 b , wenn hier wirklich
ein Zusatzantrag vorliegt; es folgt auf vd pAv oiXka y.aOazsp tyj
ßouAv) unmittelbar oder durch wenige Worte getrennt l(ju]cpto'Oat
(l b . 119. 186) oder Scoc/Oai tm Bfjp.w (302 b . 331) oder wie 163
liirjcpiaQai tm 8f ( p.to, Ta pAv aAAa y.a0ä[iTSp tyj ßouAY)]. Von dreien
derselben (119. 186. 331) wurde nachgewiesen, dass sie nicht
zugleich mit dem probuleumatischen Antrag, sondern in einer
späteren Ekklesie, bei welcher die Schlussabstimmung vorgenommen
wurde, gestellt wurden. Wer wird zweifeln, dass
dasselbe auch von den anderen zu gelten habe? Somit wird