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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecbt  und  Urkundenwesen.  III.

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Anfang'  hinreichend  in  seiner  Beschaffenheit  eines  Vollcsdecretes
verbürgt  und  dasselbe  ist  ohne  Bedenken  für  nr.  86  anzunehmen, ­
  worauf  übrigens  schon  der  Auftrag  au  die  Bule  führt
;coc7)cac0(i>  oe  y.at  cü|pißoAa  Y)  ßouX'ij  v.ta..  die  in  einem  probuleumatischen
  Decret  ohne  Zweifel  anders  stilisirt  wäre.
Ist  dies  richtig,  so  ergibt  sich  daraus,  dass  die  Amendirungsformeln,
  je  nach  dem  Charakter  der  Anträge,  zu  welchen
sie  gehörten,  verschieden  lauteten,  dass  auf  ein  probuleumatisches
  Decret  ~'o.  pAv  äXka  y.aOäxep  ty)  ßoukjj,  auf  ein  Volksdecret
ra  [j.sv  akka  xaOaitep  6  Selva  folgte,  und  somit  der  Unterschied
der  beiden  Beschlussarten  selbst  in  diesen  unscheinbaren  Zügen
in  feinster  Weise  zur  Geltung  kommt.  Der  antragstellende  Buleut
verschwindet  hinter  der  Autorität  des  Käthes,  als  dessen  Referent ­
  er  fungierte;  der  antragstellende  Idiot  erscheint  als  Besitzer
und  Vertreter  seines  Vorschlags.  Als  Ausnahme  davon  darf
nicht  etwa  das  auf  ein  probuleumatisches  Decret  folgende  Amendement ­
  der  Inschrift  331  angeführt  werden:
AuavSpo;  AuctdSou  ’AvacpkuaTio?  eticev  ■  dyaOsT  tü/si  SeSo^Oat  tm
S'i^p.M,  Ta  pAv  aAAa  xd'na  TTpccTteiv  Tiepi  tyji;  cwpsä;  r t c,  stnfjxev
<J>atSpo?  y.aTa  to  xpÖTSpov  A^aicrp.a  8  AuavpSo?  eixev,
in  welchem  der  Antragsteller  selbst  seinen  Antrag  in  formeller
Hinsicht  verbessert  und  wie  es  scheint  durch  die  abnorme  Form
eben  diese  Selbstverbesserung  hervorgehoben  werden  sollte.
Ueberdies  geschah  diese  Verbesserung,  wie  wir  sahen,  gelegentlich ­
  der  zweiten  Lesung,  und  es  wird  auf  das  Probuleuma
als  einen  bereits  bei  der  ersten  Lesung  wenigstens  genehmigten
Beschluss  (tW^tcrp.a)  berufen.
Unter  den  auf  probuleumatische  Decrete  bezüglichen
Amendements  haben  mehrere  einen  charakteristischen  Zug,
nämlich  nr.  l b .  119.  163.  186.  331  und  302 b ,  wenn  hier  wirklich ­
  ein  Zusatzantrag  vorliegt;  es  folgt  auf  vd  pAv  oiXka  y.aOazsp  tyj
ßouAv)  unmittelbar  oder  durch  wenige  Worte  getrennt  l(ju]cpto'Oat
(l b .  119.  186)  oder  Scoc/Oai  tm  Bfjp.w  (302 b .  331)  oder  wie  163
liirjcpiaQai  tm  8f ( p.to,  Ta  pAv  aAAa  y.a0ä[iTSp  tyj  ßouAY)].  Von  dreien
derselben  (119.  186.  331)  wurde  nachgewiesen,  dass  sie  nicht
zugleich  mit  dem  probuleumatischen  Antrag,  sondern  in  einer
späteren  Ekklesie,  bei  welcher  die  Schlussabstimmung  vorgenommen ­
  wurde,  gestellt  wurden.  Wer  wird  zweifeln,  dass
dasselbe  auch  von  den  anderen  zu  gelten  habe?  Somit  wird
            
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