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Hartei.
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Unter cup.ßoAa versteht Böckh hospitii signa oder tesserae.
Vermuthlich handelte es sich dabei um gegenseitige Erleichterungen
des Handelsverkehrs, jedenfalls um einen nicht unwichtigen
Punkt, der aber in der Fassung des Decrets als
etwas Nebensächliches zwischen Hauptantrag, der durch die
Bestimmung des dvafptätjiö« als abgeschlossen erscheint, und
Amendement eingeflickt ist. Man könnte meinen, auch hierin
einen etwa in der Ekklesie erst eingebrachten Zusatzantrag
vor sich zu haben, der, weil er von demselben Antragsteller
wie das Hauptdecret herrührte, kurz angeschlossen ward, und
dass sich der zweite Zusatzantrag zu dem ersten formell in
Beziehung setzte, mit dem er auch inhaltlich genauer stimmt.
Das eben besprochene voreuklidische Decret nr. 59 könnte
diese Auffassung nur empfehlen. Nun lässt sich zwar vermuthen,
dass mancher als Amendement gestellte Antrag nicht
als solches beurkundet worden sei. Ich habe früher darauf
hingewiesen, dass nicht selten die Einladung in das Prytaneion
als ein Anhängsel auf den abgeschlossenen Antrag folgt. Dieselbe
mit anderen wichtigeren Bestimmungen oder solche allein
finden sich so z. B. 12. 17. 69. 84. 87. 89. 115. 115 b (Z.30—51).
136. 147. 164 u. a. m. Jedoch in dem vorliegenden Falle, wo durch
eine solche kurze Zusammenfassung die Beziehung des zweiten
Amendements geradezu unverständlich würde, ist diese Annahme
ausgeschlossen und bleibt es weit wahrscheinlicher, dass das
Proxeniedecret und was unmittelbar darauf folgt von demselben
Antragsteller herrührte und ursprünglich zusammengehörte, also
ein Theil des Hauptantrages war.
Das zweite ähnlich formulirte Amendement enthält das
Ehrendecret der Söhne Leukon’s, welches Androtion, des Andron
Sohn, der Gargettier beantragt hatte, Z. 66:
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Der vorausgehende Hauptantrag ist, obwohl Ioo^e tw 8’jp.o) in
den Präscripten fehlt und den Charakter des Decretes nicht
bezeugt, durch den Mangel der probuleumatischen Formel zu