Studien üfcer attisches Staatsreclit und Urlnmdenwesen. III.
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Leicht möchte Jemand auch die Spuren eines bei der
Schlussverhandlung gestellten Amendements in nr. 162 erkennen
wollen, denn auf die vorausgehende Verfügung der Aufzeichnung
Z. 11 ff. t'ov 3s v6|aov tovos xal x[ov we]pl xfj«; s^sxacsoi; x[wv
ava^patpat sv axr)X=i XtOtvjet y.al axvjtjat sv axpozoXr, y.xX.
folgt:
Z. 14 [—]'!;<;• 2xipo<pop[ifiWoi; sxJxt] icxapivcu ■ vop.o—, Z. 15
[Auy.oüpjycx; Aux6ipp[ovoi; BoujxääY]; e?ius[v] ■ o-wc a —, Z. 16 [ap.]®opr^
ot a[pYupol xa]t xä xa[v]ä xai xaX[Xa xxX.
Es werden Anordnungen über Staatsopfer und Feste, über
die dabei thätigen Beamten, über die Kassen, welche die
Zahlungen dazu zu leisten haben, und über heilige Schätze
getroffen (s. Köhler im Hermes I 312 ff.). Allein es darf die
Verhandlung darüber nicht in der Volksversammlung gedacht
werden, denn, wie bereits Köhler CIA. II S. 67 bemerkt, in
nomothetis liaec acta esse videntur.
Noch weniger sicher steht es, dass uns in nr. 131 ein
Zusatzantrag mit selbständigen Präscripten erhalten sei,
Z. 1 —11 [Ypap.p.]ax[s—. b Seiva] | sitts • [xä p.sv aXXa xaGatxsp
xet] | ßouXe[t, dvai 2s ] | y.ai äx[sXstav xal 'fic y.al otx) tac
EY[*.xr ( fftv ’AövjvvjGiv xat ejjtvat [a'uxw y.aQä-sp xolc dcXXjjoi? itfpo^evoi?
xp'oc xbv iioAs]|p,ap/[ov —
Denn das erste Wort ist nicht ein Rest von sYpap.p.axsus, sondern
vielmehr von ypapgaxsa rqc ßouXyjc, der das vorausgehende, uns
verlorene Decret aufzuschreiben angewiesen wurde.
Wenn es uns schon höchst auffällig erscheinen muss, dass
die attische Kanzlei zur Beurkundung der Beschlüsse des Demos
sich der Einbringungsdecrete bediente, welche eigentlich nichts
besagen, als dass ein Antrag verfassungsmässig von der Bille
vor das Volk gebracht und in Verhandlung genommen wurde,
hingegen über das Resultat der entscheidenden Abstimmung
nichts verrathen, so vermögen wir uns in diese Art der Ausstellung
amendirter Decrete noch schwerer zu finden. Für elfteres
haben wir eine Analogie in den Bürgerrechtsdiplomen und
jenen Decreten, welche, um rechtskräftig zu werden, entweder
vor einen Gerichtshof oder die Nomotheten gebracht werden
mussten. Keines dieser Aktenstücke ist von dem Standpunkte
aller zurückgelegten Instanzen concipirt, sondern die Bürgerrechtsdiplome
, die wir an späterer Stelle zusammenstellen