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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  üfcer  attisches  Staatsreclit  und  Urlnmdenwesen.  III.

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Leicht  möchte  Jemand  auch  die  Spuren  eines  bei  der
Schlussverhandlung  gestellten  Amendements  in  nr.  162  erkennen
wollen,  denn  auf  die  vorausgehende  Verfügung  der  Aufzeichnung ­
  Z.  11  ff.  t'ov  3s  v6|aov  tovos  xal  x[ov  we]pl  xfj«;  s^sxacsoi;  x[wv
ava^patpat  sv  axr)X=i  XtOtvjet  y.al  axvjtjat  sv  axpozoXr,  y.xX.
folgt:
Z.  14  [—]'!;<;•  2xipo<pop[ifiWoi;  sxJxt]  icxapivcu  ■  vop.o—,  Z.  15
[Auy.oüpjycx;  Aux6ipp[ovoi;  BoujxääY];  e?ius[v]  ■  o-wc  a  —,  Z.  16  [ap.]®opr^
  ot  a[pYupol  xa]t  xä  xa[v]ä  xai  xaX[Xa  xxX.
Es  werden  Anordnungen  über  Staatsopfer  und  Feste,  über
die  dabei  thätigen  Beamten,  über  die  Kassen,  welche  die
Zahlungen  dazu  zu  leisten  haben,  und  über  heilige  Schätze
getroffen  (s.  Köhler  im  Hermes  I  312  ff.).  Allein  es  darf  die
Verhandlung  darüber  nicht  in  der  Volksversammlung  gedacht
werden,  denn,  wie  bereits  Köhler  CIA.  II  S.  67  bemerkt,  in
nomothetis  liaec  acta  esse  videntur.
Noch  weniger  sicher  steht  es,  dass  uns  in  nr.  131  ein
Zusatzantrag  mit  selbständigen  Präscripten  erhalten  sei,
Z.  1  —11  [Ypap.p.]ax[s—.  b  Seiva]  |  sitts  •  [xä  p.sv  aXXa  xaGatxsp
xet]  |  ßouXe[t,  dvai  2s  ]  |  y.ai  äx[sXstav  xal  'fic  y.al  otx)  tac
EY[*.xr ( fftv  ’AövjvvjGiv  xat  ejjtvat  [a'uxw  y.aQä-sp  xolc  dcXXjjoi?  itfpo^evoi?
xp'oc  xbv  iioAs]|p,ap/[ov  —
Denn  das  erste  Wort  ist  nicht  ein  Rest  von  sYpap.p.axsus,  sondern
vielmehr  von  ypapgaxsa  rqc  ßouXyjc,  der  das  vorausgehende,  uns
verlorene  Decret  aufzuschreiben  angewiesen  wurde.
Wenn  es  uns  schon  höchst  auffällig  erscheinen  muss,  dass
die  attische  Kanzlei  zur  Beurkundung  der  Beschlüsse  des  Demos
sich  der  Einbringungsdecrete  bediente,  welche  eigentlich  nichts
besagen,  als  dass  ein  Antrag  verfassungsmässig  von  der  Bille
vor  das  Volk  gebracht  und  in  Verhandlung  genommen  wurde,
hingegen  über  das  Resultat  der  entscheidenden  Abstimmung
nichts  verrathen,  so  vermögen  wir  uns  in  diese  Art  der  Ausstellung ­
  amendirter  Decrete  noch  schwerer  zu  finden.  Für  elfteres ­
  haben  wir  eine  Analogie  in  den  Bürgerrechtsdiplomen  und
jenen  Decreten,  welche,  um  rechtskräftig  zu  werden,  entweder
vor  einen  Gerichtshof  oder  die  Nomotheten  gebracht  werden
mussten.  Keines  dieser  Aktenstücke  ist  von  dem  Standpunkte
aller  zurückgelegten  Instanzen  concipirt,  sondern  die  Bürgerrechtsdiplome ­
  ,  die  wir  an  späterer  Stelle  zusammenstellen
            
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