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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  III.

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und  Verhandlung'  gekommen  sei,  das  anzunehmen  verbietet
klärlich  das  dem  Zusatzantrag  Vorgesetzte  Protokoll.  Allein
dagegen  lässt  sich  einwenden,  dass  das  Amendement  auf  die
Verleihung  der  Proxenie,  welche  im  Hauptantrag  ausgesprochen
wird,  als  auf  einen  abgeschlossenen  Akt  hinweist  (etciSy;  ixpöäpsvop
syevexo).  Ich  kann  aber  nicht  zugestehen,  dass  das  erste  Decret
ein  eigentliches  Proxeniedecret  ist.  Das  von  Köhler  in  eckige
Klammern  gesetzte  3e  zeigt  deutlich,  dass  hier  einige  Worte
ausfielen,  von  welchen  der  Infinitiv  sivat  3s  auxby  rcpclpsvov  abhing,
etwa  o  3v;p.op  i'W^iaxTo.  Euenor  war  also  längst  Proxenos  und
petitionirte  um  die  Zuerkennung  gewisser  dieser  seiner  Stellung
gebührender  Privilegien.  Diesem  Gesuche  willfahrte  der  Rathsantrag ­
  im  allgemeinen  :  y.at  sivat  aüxw  •/.aOaitsp  xoi:  oAaoi?  suEp-pExatp
(vgl.  116  etva'.  y.at  xolp  ’EAaiousiotp  xd  aoxd  y.xA.).  Das  Amendement
oder  der  Volksbeschluss  specificirte  dieselben  und  fügte  weitere
Auszeichnungen  hinzu,  nachdem  es  vermuthlich  Euenor  gelungen ­
  war,  vor  dem  Demos  seine  Verdienste  in  das  beste
Licht  zu  stellen,  und  wurde  so  zum  Hauptbeschluss,  welchen
man  durch  die  Vorsetzung  eigener  Präscripte  als  solchen  gegen
den  sonstigen  Usus  hervorheben  zu  sollen  meinte.
Auf  gleicher  Stufe  mit  dem  datirten  Amendement  dieser
Inschrift  steht  das  Amendement  auf  nr.  119,  deren  Decret
wegen  der  allein  erhaltenen  Schlussworte  Z.  1  [slvat  3s  y.|a]t
a[u]xw  sppscöat  ixapd  x|o]u  ovjp.ou  [oxou  dv  ä^top  fi  |  a]Y<*9ov,  wie  später
gezeigt  werden  wird,  als  probuleumatisch  anzusehen  ist.  Dasselbe ­
  hat  wenigstens  zum  Theil  neue  Präscripte  :
'ESoipsv  xoiji  3r,p.(i)  •  .  .  .  .  *p]|dxr ( p  ’A9y)v[  s]  up  slirsv  ■
xd  [p.sv  dtXXa  y.a9d]j'xsp  xsl  ßou[Äsi  •  e—siSyj  oe]  |  ’AixsbAvjc  Zio[-upou
Bu^dvxjjtp?  xpd[xjxs[t  3xi  Süvaxat]  |  crfa9ov  —  Z.  14  [EtiY)<pi'a9at  xw]  |
3-^p.w  stva[t  AttsAAv;v  Zo)-];upou  Bu£ct[vxiov  xpö^svo]  jv  y.xA.
Selbst  wenn  es  für  uns  nicht  feststünde,  dass  bei  der
ersten  Lesung  eine  Abstimmung  über  das  Meritorische  des
Antrages  nicht  stattfand,  während  nach  den  Worten  e4r)(j>fc9ai
xtp  o-rnJM  der  Zusatzantrag  durch  Abstimmung  angenommen
worden  sein  muss,  führten  uns  die  Präscripte,  so  mangelhaft
sie  sein  mögen,  darauf,  dass  das  Amendement  in  einer  späteren
Versammlung  zum  Beschluss  erhoben  wurde.
Dass  es  das  gleiche  Bewandtniss  mit  dem  auf  nr.  l b  Z.  17
begegnenden  Zusatzantrage  hat,  welcher  bezweckte,  dass  ein
            
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