Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. III.
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und Verhandlung' gekommen sei, das anzunehmen verbietet
klärlich das dem Zusatzantrag Vorgesetzte Protokoll. Allein
dagegen lässt sich einwenden, dass das Amendement auf die
Verleihung der Proxenie, welche im Hauptantrag ausgesprochen
wird, als auf einen abgeschlossenen Akt hinweist (etciSy; ixpöäpsvop
syevexo). Ich kann aber nicht zugestehen, dass das erste Decret
ein eigentliches Proxeniedecret ist. Das von Köhler in eckige
Klammern gesetzte 3e zeigt deutlich, dass hier einige Worte
ausfielen, von welchen der Infinitiv sivat 3s auxby rcpclpsvov abhing,
etwa o 3v;p.op i'W^iaxTo. Euenor war also längst Proxenos und
petitionirte um die Zuerkennung gewisser dieser seiner Stellung
gebührender Privilegien. Diesem Gesuche willfahrte der Rathsantrag
im allgemeinen : y.at sivat aüxw •/.aOaitsp xoi: oAaoi? suEp-pExatp
(vgl. 116 etva'. y.at xolp ’EAaiousiotp xd aoxd y.xA.). Das Amendement
oder der Volksbeschluss specificirte dieselben und fügte weitere
Auszeichnungen hinzu, nachdem es vermuthlich Euenor gelungen
war, vor dem Demos seine Verdienste in das beste
Licht zu stellen, und wurde so zum Hauptbeschluss, welchen
man durch die Vorsetzung eigener Präscripte als solchen gegen
den sonstigen Usus hervorheben zu sollen meinte.
Auf gleicher Stufe mit dem datirten Amendement dieser
Inschrift steht das Amendement auf nr. 119, deren Decret
wegen der allein erhaltenen Schlussworte Z. 1 [slvat 3s y.|a]t
a[u]xw sppscöat ixapd x|o]u ovjp.ou [oxou dv ä^top fi | a]Y<*9ov, wie später
gezeigt werden wird, als probuleumatisch anzusehen ist. Dasselbe
hat wenigstens zum Theil neue Präscripte :
'ESoipsv xoiji 3r,p.(i) • . . . . *p]|dxr ( p ’A9y)v[ s] up slirsv ■
xd [p.sv dtXXa y.a9d]j'xsp xsl ßou[Äsi • e—siSyj oe] | ’AixsbAvjc Zio[-upou
Bu^dvxjjtp? xpd[xjxs[t 3xi Süvaxat] | crfa9ov — Z. 14 [EtiY)<pi'a9at xw] |
3-^p.w stva[t AttsAAv;v Zo)-];upou Bu£ct[vxiov xpö^svo] jv y.xA.
Selbst wenn es für uns nicht feststünde, dass bei der
ersten Lesung eine Abstimmung über das Meritorische des
Antrages nicht stattfand, während nach den Worten e4r)(j>fc9ai
xtp o-rnJM der Zusatzantrag durch Abstimmung angenommen
worden sein muss, führten uns die Präscripte, so mangelhaft
sie sein mögen, darauf, dass das Amendement in einer späteren
Versammlung zum Beschluss erhoben wurde.
Dass es das gleiche Bewandtniss mit dem auf nr. l b Z. 17
begegnenden Zusatzantrage hat, welcher bezweckte, dass ein