Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. III.
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sie zu Stande kamen, auf welche sie demnach allein bezogen
werden können, wie 190. 270. 280. 303. 304. 305. 306. 308.
314. 315. 316. 317 (vgl. 318). 322. 325. 330. 331. 334 u. s. w.
Ein weiteres Argument wäre gewonnen, wenn es gelänge zwei
identische Protokolle eines bei derselben Ekklesie zu Stande
gekommenen probuleumatischen und eines Volksdecretes zu
finden. Nun haben wir solche Decrete, die an demselben Tage
zu Stande kamen, nämlich nr. 125 und 126, 173. 174 und
’AOvjvatov VI 131, 109 und das Ehrendecret der Söhne Leukons,
aber davon sind die beiden ersten vermuthlich probuleumatisch,
die anderen Volksdecrete. Aber glücklicher Weise rindet sich
noch ein Paar nr. 471 und 472, welche den aufgestellten Bedingungen
ganz entsprechen. Die Präscripten des probuleumatischen
Decretes 471 sind identisch mit jenen des Volksdecretes
und beziehen sich auf eine und dieselbe Ekklesie. Es
geht mithin durchaus nicht an, das Protokoll des ersten Decretes
der Inschrift nr. 168 auf die Rathssitzung zu beziehen trotz
loocjs ty) ßou/.-f;, welches in nr. 403 gleich fehlerhaft steht, nur
dass hier der Fehler durch das danebenstehende ezzXrpix augenscheinlich
constatirt werden kann (vgl. I S. 620).
Wir werden nun auf Grund der erläuterten Beispiele mit
schärferem Blick leicht und sicher an anderen Urkunden Indicien
auffinden, welche auf erste Lesung und Schlussverhandlung
führen. Wie uns nr. 168 den Gang der Verhandlung in
seinen beiden Stadien vorführt, die Procheirotonie und die
Schlussverhandlung und die in beiden Versammlungen gefassten
Beschlüsse mit vollständigen Präscripten bietet, welche über
das Intervall derselben Aufschluss geben, die gleiche Einsicht
gewährt die Inschrift nr. 186 über die Euenor decretirten Ehren.
Auch sie umfasst zwei Decrete, deren erstes leider zu Anfang
verstümmelt ist, deren zweites aber das Resultat der Schlussverhandlung
in der Form eines Amendements zu dem vorausgehenden
probuleumatischen Decret enthält, welches bei der
in einer früheren Ekklesie stattgehabten Procheirotonie angenommen
worden war und in üblicher Weise als Urkunde aufgezeichnet
wurde. Die Inschrift lautet Z. 1 ff.:
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