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Hartei.
Odrysen, zu beziehen, mit welchem zuerst unter Thrasybulos’
Vermittelung 390 v. Chr. ein Bündniss geschlossen worden war.
Nach der Verordnung der Aufschreibung der Urkunde folgen Bestimmungen,
die vielleicht durch Amendement hinzukamen —
wenigstens scheint Z. 0 nach ävaXia'/op.evcov das Wörtchen ta
sicher, welches an die Amendirungsformel ta [p.ev ct/J.a y.aöxitep
rfj ßouXr,] zu denken nahe legt — und Z. 9—13 heisst es mit
allerdings starker, aber hinlänglich sicherer Ergänzung:
[ojcüvai os ty)[v] <l[‘ö<pov tob? 7tputdvei? tob? [j.eta tr)v] ’Eos'/Ör/tofa
trputaveüovta? iv tfl npwtYj aa]XK)ff{a Grsfpt touttov, t'ov oe opzov
’AOrjyjfj&iv cp.Jöoai tob? ct[patv;You? xal tob? ouAapyou? xai tobe]
taEidp/ou?.
Wären uns nur diese Zeilen erhalten und nicht auch ein Rest
von Z. 8 sv r?j y v wp]a t?) -eb[0]o'j, hinter welcher nur für wenige
Worte Platz sein konnte, so wäre nicht zu zweifeln, dass wir
es hier mit einer Bürgerrechtsverleihung zu thun haben, deren
Formular zu der Zeit, welcher die Inschrift angehören muss,
mit diesen Worten die feierliche Schlussabstimmung der Vollversammlung
bezeichnet, nachdem vorher die Ertheilung durch
die Abstimmung in einer gewöhnlichen Ekklesie ausgesprochen
worden war. So heisst es z. B. in nr. 54 Erg. l> Z. 10 etvai
os ’Aotuy.p[drr,v ’AGyjvaiov xa]ji ex^ovou? abtob, y.at eiva[i abtov <puAv)?] |
yotivo? |a]v y.-o-ppatj^txt p£a]l [oyjfAou y.ai| | eppatpia?, worauf Z. 16
folgt id)v oe tiv;<fov oojvat it£p[l] | autoo tob? •Äpuravet? tob? [p,etä] tr,v
’Ay.ap.javtioa Ytputav[e6]ovta? ev tijfe 7j]p(l>tY) e|y.x,Xr ( ota. Aber da für
das, was der Bestimmung Souvai oe tyjv tbrjipov nothwendig vorausgehen
muss, in unserem Falle kein Raum ist, darf man
dieselbe nicht auf die Schlussabstimmung über eine Bürgerrechtsertheilung
beziehen, sondern wird an die Feststellung
einer Ekklesie zu denken haben, welcher der voranstehende,
eben eingebrachte Beschluss zur Sanction vorgelegt werden
sollte. Das Amendement mag nur in der Bestimmung des
Termins von dem Hauptantrage abgewichen sein. Wer diese
Vermuthung nicht acceptirt, wird, was mir weniger wahrscheinlich
dünkt, annehmen müssen, dass der im Hauptantrag übergangene
Satz über die feierliche Abstimmung noch nachträglich
hinzugefügt wurde. Hingegen lassen die Worte tob? ttputdvst?,
die in nr. 95 allein von dem Amendement des Epiohares
enthalten sind, eine mehrfache Ergänzung zu, z. B. tob? Se tpo-