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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

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Hartei.

Odrysen,  zu  beziehen,  mit  welchem  zuerst  unter  Thrasybulos’
Vermittelung  390  v.  Chr.  ein  Bündniss  geschlossen  worden  war.
Nach  der  Verordnung  der  Aufschreibung  der  Urkunde  folgen  Bestimmungen, ­
  die  vielleicht  durch  Amendement  hinzukamen  —
wenigstens  scheint  Z.  0  nach  ävaXia'/op.evcov  das  Wörtchen  ta
sicher,  welches  an  die  Amendirungsformel  ta  [p.ev  ct/J.a  y.aöxitep
rfj  ßouXr,]  zu  denken  nahe  legt  —  und  Z.  9—13  heisst  es  mit
allerdings  starker,  aber  hinlänglich  sicherer  Ergänzung:
[ojcüvai  os  ty)[v]  <l[‘ö<pov  tob?  7tputdvei?  tob?  [j.eta  tr)v]  ’Eos'/Ör/tofa
trputaveüovta?  iv  tfl  npwtYj  aa]XK)ff{a  Grsfpt  touttov,  t'ov  oe  opzov
’AOrjyjfj&iv  cp.Jöoai  tob?  ct[patv;You?  xal  tob?  ouAapyou?  xai  tobe]
taEidp/ou?.
Wären  uns  nur  diese  Zeilen  erhalten  und  nicht  auch  ein  Rest
von  Z.  8  sv  r?j  y v wp]a  t?)  -eb[0]o'j,  hinter  welcher  nur  für  wenige
Worte  Platz  sein  konnte,  so  wäre  nicht  zu  zweifeln,  dass  wir
es  hier  mit  einer  Bürgerrechtsverleihung  zu  thun  haben,  deren
Formular  zu  der  Zeit,  welcher  die  Inschrift  angehören  muss,
mit  diesen  Worten  die  feierliche  Schlussabstimmung  der  Vollversammlung ­
  bezeichnet,  nachdem  vorher  die  Ertheilung  durch
die  Abstimmung  in  einer  gewöhnlichen  Ekklesie  ausgesprochen
worden  war.  So  heisst  es  z.  B.  in  nr.  54  Erg.  l>  Z.  10  etvai
os  ’Aotuy.p[drr,v  ’AGyjvaiov  xa]ji  ex^ovou?  abtob,  y.at  eiva[i  abtov  <puAv)?]  |
yotivo?  |a]v  y.-o-ppatj^txt  p£a]l  [oyjfAou  y.ai|  |  eppatpia?,  worauf  Z.  16
folgt  id)v  oe  tiv;<fov  oojvat  it£p[l]  |  autoo  tob?  •Äpuravet?  tob?  [p,etä]  tr,v
’Ay.ap.javtioa  Ytputav[e6]ovta?  ev  tijfe  7j]p(l>tY)  e|y.x,Xr ( ota.  Aber  da  für
das,  was  der  Bestimmung  Souvai  oe  tyjv  tbrjipov  nothwendig  vorausgehen ­
  muss,  in  unserem  Falle  kein  Raum  ist,  darf  man
dieselbe  nicht  auf  die  Schlussabstimmung  über  eine  Bürgerrechtsertheilung
  beziehen,  sondern  wird  an  die  Feststellung
einer  Ekklesie  zu  denken  haben,  welcher  der  voranstehende,
eben  eingebrachte  Beschluss  zur  Sanction  vorgelegt  werden
sollte.  Das  Amendement  mag  nur  in  der  Bestimmung  des
Termins  von  dem  Hauptantrage  abgewichen  sein.  Wer  diese
Vermuthung  nicht  acceptirt,  wird,  was  mir  weniger  wahrscheinlich ­
  dünkt,  annehmen  müssen,  dass  der  im  Hauptantrag  übergangene ­
  Satz  über  die  feierliche  Abstimmung  noch  nachträglich ­
  hinzugefügt  wurde.  Hingegen  lassen  die  Worte  tob?  ttputdvst?,
  die  in  nr.  95  allein  von  dem  Amendement  des  Epiohares
enthalten  sind,  eine  mehrfache  Ergänzung  zu,  z.  B.  tob?  Se  tpo-
            
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