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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 92. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsreclit  und  Urkundenwesen.  III.

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aiiToS  (?).  —  Z.  30  ff.  Tofu?  os  7cpuTav£tc  oi-av  tuy$C><o<hv
T:puTav£!ÜovT[si;  Soüvat  xvjv  vj<pov  tcspi  tijp  owp£ä<;  sTrsiääv
s-'.y.ufpuOvi,  s'.axyayEiv  Bl  xi)v  S]ox.ip.a«av  xob;  Osop.foQsxac  et?  xo
zpöxov  Biy.acij^piov  y.axä  xol»;  vc|ao[uc.  avaypatta!  oe  xo  '/.TA.
In  diesem  Deerete  mangelt  eine  feste  Bestimmung  des
Termins  für  die  feierliche  Abstimmung  der  Vollversammlung,
welche  in  den  übrigen  Bürgerrechtsdiplomen  auf  die  nächste
Versammlung  oder  die  Versammlung  einer  bestimmten  Prytanie,
nachdem  die  Verleihung  in  der  Ekklesie  perfect  geworden
war,  gesetzt  zu  werden  pflegt;  hier  heisst  es  hingegen:  xob;  oh
~puxavs'.<;  o'i  äv  xuy^dvtoai  Txpuxaveiovxe?  Souvai  xyjv  itr^ov  vr\c,  SupEac
ewetBav  Eixty.upwQ-p.  In  ewxupouv  haben  wir  offenbar  den  terminus
technicus  für  die  bei  der  Schlussverhandlung  erfolgte  Annahme
eines  Antrages  zu  erkennen.  Die  günstige  Abstimmung  bei  der
ersten  Lesung  genehmigte  die  Einbringung,  das  Meritorische
der  Anträge  erhielt  dadurch  noch  keine  Rechtskraft,  welche
erst  die  zweite  Lesung  brachte.  Diese  Auffassung  liesse  sich,
wenn  uns  nur  die  Schlusszeilen  des  Decretes  erhalten  wären,
leicht  anfechten,  indem  man  das  e-iy.upobv  auf  das  Votum  des
Gerichtshofes  beziehen  könnte,  der  die  Würdigkeit  des  Neubürgers ­
  zu  prüfen  hatte.  Aber  ich  kann  den  Umstand  nicht
als  zufällig  ansehen,  dass  das  einzige  Decret  mit  der  Phrase
ezEioav  £X!y.up(ü0f],  ausdrücklich  einen  späteren  Termin  für  die
Verhandlung  in  der  Ekklesie  in  Aussicht  nimmt  und  darin  nur
eine  ungesuchte  Erklärung  für  ihre  in  den  uns  erhaltenen
Decreten  ganz  singuläre  Anwendung  erblicken.  Was  aber  jeden
Zweifel  ausschliesst,  ist  die  Thatsache,  welche  in  dem  letzten
Capitel  dieser  Untersuchung  nachgewiesen  werden  wird,  dass
die  richterliche  Revision  auf  den  Abschluss  der  ekklesiastischen
Verhandlungen  und  Abstimmungen  folgte,  niemals  aber  zwischen
denselben  ihren  Platz  hatte.
Einen  weiteren  Beweis  für  die  Richtigkeit  dieser  Anschauung ­
  kann  jene  freilich  in  mehrei'en  Punkten  dunkle  Inschrift ­
  liefern,  in  welcher  Kephisophon  in  einem  Amendement
            
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