Studien über attisches Staatsreclit und Urkundenwesen. III.
115
§yjp.cv ct! Soy.£! [rr, ßou)^, e-awecat Aia/pjwva [Il]po?[e]vou dpir^[c
svcv.ev y.ai <pt7^oxtp.{ä<; vj]v £/u(v) oia[x]£7.e! irpb? x[ov Sv)|j.ov xbv
’AÖnjvatwv y.ai (rc]s®av(5(j[a]t ^puew a[x£<pävw d~b . 8pa/p,tov • sivat]
§’ aüxov y.ai ’A0y;vaT[ov y.ai £y.ycv5uc y.ai ypaijjjaffOat ®uav;c y.ai
S-(5[p.ou y.ai opaxpi'ac ~r t z ßo6AsTa]t y.aOa'itEp -/.ai oi rcpÄ[yovo!
aiiToS (?). — Z. 30 ff. Tofu? os 7cpuTav£tc oi-av tuy$C><o<hv
T:puTav£!ÜovT[si; Soüvat xvjv vj<pov tcspi tijp owp£ä<; sTrsiääv
s-'.y.ufpuOvi, s'.axyayEiv Bl xi)v S]ox.ip.a«av xob; Osop.foQsxac et? xo
zpöxov Biy.acij^piov y.axä xol»; vc|ao[uc. avaypatta! oe xo '/.TA.
In diesem Deerete mangelt eine feste Bestimmung des
Termins für die feierliche Abstimmung der Vollversammlung,
welche in den übrigen Bürgerrechtsdiplomen auf die nächste
Versammlung oder die Versammlung einer bestimmten Prytanie,
nachdem die Verleihung in der Ekklesie perfect geworden
war, gesetzt zu werden pflegt; hier heisst es hingegen: xob; oh
~puxavs'.<; o'i äv xuy^dvtoai Txpuxaveiovxe? Souvai xyjv itr^ov vr\c, SupEac
ewetBav Eixty.upwQ-p. In ewxupouv haben wir offenbar den terminus
technicus für die bei der Schlussverhandlung erfolgte Annahme
eines Antrages zu erkennen. Die günstige Abstimmung bei der
ersten Lesung genehmigte die Einbringung, das Meritorische
der Anträge erhielt dadurch noch keine Rechtskraft, welche
erst die zweite Lesung brachte. Diese Auffassung liesse sich,
wenn uns nur die Schlusszeilen des Decretes erhalten wären,
leicht anfechten, indem man das e-iy.upobv auf das Votum des
Gerichtshofes beziehen könnte, der die Würdigkeit des Neubürgers
zu prüfen hatte. Aber ich kann den Umstand nicht
als zufällig ansehen, dass das einzige Decret mit der Phrase
ezEioav £X!y.up(ü0f], ausdrücklich einen späteren Termin für die
Verhandlung in der Ekklesie in Aussicht nimmt und darin nur
eine ungesuchte Erklärung für ihre in den uns erhaltenen
Decreten ganz singuläre Anwendung erblicken. Was aber jeden
Zweifel ausschliesst, ist die Thatsache, welche in dem letzten
Capitel dieser Untersuchung nachgewiesen werden wird, dass
die richterliche Revision auf den Abschluss der ekklesiastischen
Verhandlungen und Abstimmungen folgte, niemals aber zwischen
denselben ihren Platz hatte.
Einen weiteren Beweis für die Richtigkeit dieser Anschauung
kann jene freilich in mehrei'en Punkten dunkle Inschrift
liefern, in welcher Kephisophon in einem Amendement