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Hartei.
deutlich und ergab der Wortsinn; daher es ganz richtig heisst
■rcpÖTepov yivstcc. ^sipaxovta ev xp sy.yAvjxia, leider aber auch unbestimmt;
denn das itpcxepov ermangelt der Beziehung. Sie wäre
gewonnen, wenn wir schreiben dürften ev xivi b.y'kr^a. Aber wir
dürfen dreist ergänzen itpiv xob? xxpoeopcu: of äv Xa/wcav irpoeSpEustv
zic, ty)v xpd)XY;v Ey.zX^cfav exri^ipicai, weil eine Ergänzung unerlässlich
und eine andere nach den vorausgegangenen Erwägungen
nicht denkbar ist. Auch das ist augenscheinlich,
dass sich die xetpoxovia oder wie richtiger zu sagen war die
Sia^EtpoTovta auf den zvreiten Theil der probuleumatischen Formel,
ot! ooy.ei xjj ßsuXr, y.xX., bezog und so bezogen durchaus verständlich
und angemessen erscheint. Das Volk sollte entscheiden,
nicht ob die Vorschläge des Rathes anzunehmen oder zu
verwerfen sein, sondern was allein der Wortlaut anzunehmen
gestattet, ob dieselben genügen, ob nicht formelle Bedenken
gegen dieselben sprechen, ob sie nicht einer Erweiterung oder
Beschränkung bedürftig seien, ob sie in der Form, wie sie der
Rath eingebracht hatte, die Grundlage der weiteren Verhandlung
bilden sollen oder nicht. Das war der Ort, wo jeder Niclitbuleut
mit seiner Meinung hervortreten und das Probuleuma amendiren
oder bekämpfen konnte. Das war auch die Stelle, wo,
wie später gezeigt werden soll, die YP 3! ?ü 3c«P«v6|mi>v Platz
greifen und den Gang der weiteren Verhandlung bis zur erfolgten
richterlichen Prüfung, welche xvie die Debatte in erster
Linie die formellen Seiten der Anträge zum Gegenstand hatte,
sistiren konnte. So aufgefasst erlangt das Zeugniss des Harpokration,
wie ich meine, ohne Gewaltsamkeit Sinn und Zusammenhang
und bestätigt in erwünschter Weise die auf anderem
Wege gewonnene Annahme einer ersten Lesung.
Durch die Vorlage und Annahme eines probuleumatischen
Antrages, der, wie wir nun durch das Zeugniss des Plarpokration
wissen, bei dieser Gelegenheit debattirt und amendirt werden
konnte, war also das Volk von der Sache in Kenntniss gesetzt
und eine nächste Ekklesie zur Verhandlung und Abstimmung
fixirt. Dass das nicht immer die nächste Ekklesie sein musste,
dass die Schlussverhandlung von der ersten Lesung durch
einen längeren Termin getrennt sein konnte, lässt sich noch aus
der Art, wie in einigen Volksdecreten auf den Eiubringungsakt
berufen wird, nachweisen. Aus der oben unter 17) mitgetheilten